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Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 sieht vor, dass die Mengen aller in den Jahren 2011 und 2012 zu versteigernden Zertifikate so bald wie möglich nach Annahme der Verordnung festgelegt werden. Die derart festgelegten Mengen sind im Anhang der genannten Verordnung aufzuführen. Hauptziel der Festlegung dieser Menge ist es, für einen nahtlosen Übergang von der zweiten zur dritten Handelsperiode des Emissionshandelssystems der Europäischen Union zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes zu gewährleisten.
(2) Bei der Festlegung der 2011 und 2012 zu versteigernden Mengen sollte namentlich den nachstehenden Faktoren Rechnung getragen werden, die die Nachfrage nach und das Angebot an Zertifikaten bestimmen: die insbesondere für den Stromsektor gegebene Notwendigkeit, sich in den Anfangsjahren der dritten Handelsperiode zur Einhaltung der Vorschriften abzusichern; die Menge der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode zur Erfüllung der Vorschriften nicht benötigt wurden und sich überwiegend im Besitz der Industrie befinden; der Anteil dieser Zertifikate, der in der zweiten Handelsperiode auf dem Markt verkauft wurde oder voraussichtlich verkauft wird; die Menge der zertifizierten Emissionsreduktionen und der Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Risikoabsicherung oder zur Abgabe zur Verfügung stehen; die Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die 2012 zu versteigernde Menge rechtzeitig festzulegen.
(3) Die Bewertung anhand dieser Faktoren führt zu dem Schluss, dass 2011 keine Zertifikate versteigert werden sollten, die für die dritte Handelsperiode gültig sind.
(4) Die Auktionskalender der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr 2012 sollten festgelegt werden, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Der Übergang von Versteigerungen auf vorläufigen Auktionsplattformen zu Versteigerungen auf den späteren Auktionsplattformen sollte sich nahtlos vollziehen. Außerdem könnte die Anpassung eines veröffentlichen Auktionskalenders in einigen weiteren, genau spezifizierten Situationen gerechtfertigt sein.
(Stand: 11.03.2019)
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