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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2830 vom 20.12.2023)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1031/2010 - Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken.

(2) Seit 2012 werden Emissionszertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 4, die Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG enthält, versteigert, um sicherzustellen, dass die Versteigerung von Zertifikaten auf offene, transparente, harmonisierte und nicht diskriminierende Weise im Rahmen eines gut funktionierenden Verfahrens erfolgt.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss geändert werden, um den in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten neuen Vorschriften und Elementen Rechnung zu tragen, einschließlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des bestehenden Emissionshandelssystems auf den Seeverkehr und der Einführung eines neuen und gesonderten Emissionshandelssystems für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie industrielle Tätigkeiten, die nicht unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen. Außerdem müssen Änderungen in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten für die Aufbau- und Resilienzfazilität 5 und den Klima-Sozialfonds 6, die mit Artikel 10e, Artikel 10a Absatz 8b und Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt wurden, sowie Änderungen der Funktionsweise des Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erkenntnisse klarzustellen und abzustimmen.

(4) Die umfangreichen Änderungen an den geltenden Vorschriften, die notwendig sind, erfordern die Annahme einer neuen Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Grundsätze der Versteigerung von Zertifikaten. Die Versteigerungen sollten vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Nach dem genannten Artikel muss sichergestellt werden, dass die Versteigerungen so konzipiert sind, dass die in das Emissionshandelssystem einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, dass Kleinemittenten Zugang gewährt wird, dass alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben, dass die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht untergraben und dass die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran wirtschaftlich ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden.

(6) Diese Verordnung sollte für die Versteigerung aller Zertifikate gelten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(7) Gemäß Artikel 10

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