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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 A;
VO (EU) 2023/857 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2023/863

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Emissionsreduktion um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden "EU-EHS") fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 %, jeweils gemessen am Stand von 2005, erzielen müssen. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. Die Methode zur Festlegung der nationalen Reduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren mit allen in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen Elementen sollte bis 2030 beibehalten werden, wobei die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf verteilt werden. Alle Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung einer allgemeinen Emissionsreduktion in der Union im Jahr 2030 beitragen, wobei die Ziele in einem Bereich zwischen 0 % und - 40 % gegenüber 2005 liegen. Die nationalen Ziele innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf über dem Unionsdurchschnitt sollten anteilig angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Das Erreichen dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele dürfte der Unionswirtschaft einen Effizienz- und Innovationsschub verleihen und insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr Verbesserungen fördern, soweit diese in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3) Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossenen Übereinkommens von Paris 6. Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates 7 im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten nationalen Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.

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(Stand: 03.05.2023)

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