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Regelwerk, EU 2016, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 1)



- zum Übereinkommen von Paris -

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris stattfand, wurde der Wortlaut eines Übereinkommens über die Verstärkung der weltweiten Reaktion auf den Klimawandel angenommen.

(2) Das Übereinkommen von Paris wurde am 22. April 2016 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/590 des Rates 2 unterzeichnet.

(3) Das Übereinkommen von Paris tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des UNFCCC, auf die insgesamt ein geschätzter Anteil von mindestens 55 % der Gesamttreibhausgasemissionen entfällt, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu den Vertragsparteien des UNFCCC gehören auch die Union und ihre Mitgliedstaaten. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. März 2016 betonte der Europäische Rat, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris so bald wie möglich und so rechtzeitig abschließen müssen, dass sie zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Vertragsparteien sind.

(4) Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle des nach dem Kyoto-Protokoll von 1997 verfolgten Ansatzes.

(5) Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg bei deutlich weniger als 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn bei 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden die Vertragsparteien aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge erarbeiten, übermitteln und beibehalten.

(6) Nach dem Übereinkommen von Paris müssen die Vertragsparteien ab dem Jahr 2023 auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der bis dahin getroffenen Durchführungsmaßnahmen alle fünf Jahre eine weltweite Bestandsaufnahme durchführen, bei der sie die Fortschritte verfolgen und die Emissionssenkungen, Anpassung und gewährte Unterstützung prüfen, und jeder nachfolgende Beitrag einer Vertragspartei muss eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Beitrag darstellen und ihre größtmögliche Ambition ausdrücken.

(7) Das verbindliche Ziel, die internen gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 gebilligt. Am 6. März 2015 nahm der Rat diesen Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten als ihren beabsichtigten nationalen Beitrag an, der dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurde.

(8) In ihrer Mitteilung zum Vorschlag für die Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris durch die Union betonte die Kommission, dass der globale Übergang zu sauberer Energie als politische Querschnittsaufgabe Veränderungen beim Investitionsverhalten und Anreize für den Übergang erfordert. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Dies kann nur erreicht werden, wenn weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen getroffen und bei anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden.

(9) Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. September 2015, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten beabsichtigen, im Rahmen des Übereinkommens von Paris gemeinsam zu handeln, und begrüßte die Absicht Norwegens und Islands, sich an dieser gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen.

(10) Die gemeinsame Maßnahme der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird zu gegebener Zeit vereinbart und das der Union und den Mitgliedstaaten zugeteilte Emissionsniveau berücksichtigen.

(11) Nach Artikel 4 Absatz 16 des Übereinkommens von Paris ist dem Sekretariat die gemeinsame Maßnahme einschließlich des jeder Vertragspartei innerhalb des betreffenden Zeitraums zugeteilten Emissionsniveaus zu notifizieren.

(12) Das Übereinkommen von Paris steht mit den Umweltzielen der Europäischen Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt und Verbesserung ihrer Qualität sowie Schutz der menschlichen Gesundheit und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

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