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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/7 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Bezug auf die Versteigerung von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve zugunsten des Innovationsfonds und zwecks Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2 vom 04.01.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Fonds ("Innovationsfonds") eingerichtet, mit dem Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß im Gebiet der Union finanziell gefördert werden, indem 400 Mio. Zertifikate von der Gesamtmenge der Zertifikate für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Mio. Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission 2 zur Verfügung stehen, durch 50 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig vor 2021 für den Innovationsfonds eingesetzt werden.

(2) Um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds vor 2021 in der Lage ist, Unterstützung zu leisten, müssen die 50 Mio. Zertifikate für den Innovationsfonds mittels Versteigerungen nach den Regeln und Modalitäten für Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 3 monetisiert werden.

(3) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die Gesamteffizienz zu verbessern, sollte die Menge von 50 Mio. Zertifikaten für den Innovationsfonds der Menge der Zertifikate hinzugefügt werden, die 2020 von den Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2018 an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission beteiligt waren, auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden sollen.

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten sollten ihren Anteil an den 50 Mio. Zertifikaten für den Innovationsfonds über ihre Auktionatoren versteigern. Um den jeweiligen Erlös für den Innovationsfonds entgegenzunehmen, sollte jeder Auktionator bis zum 1. Oktober 2019 ein Namens-Bankkonto des Auktionators für die Annahme dieser Versteigerungserlöse angeben. Die Auktionatoren können ihr bestehendes Namens-Bankkonto des Auktionators für die ihrem Mitgliedstaat zustehenden Versteigerungserlöse, ein gesondertes Namens-Bankkonto des Auktionators für die Versteigerungserlöse zugunsten des Innovationsfonds oder das Namens-Bankkonto eines anderen Auktionators eines Mitgliedstaats, der Zertifikate für den Innovationsfonds versteigert, angeben.

(5) Die zur Durchführung der Versteigerung der 50 Mio. Zertifikate für den Innovationsfonds bestellten Auktionatoren sollten dafür sorgen, dass die Versteigerungserlöse für den Innovationsfonds spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke des Fonds mitgeteilte Konto ausgezahlt werden.

(6) Etwaige zusätzliche Gebühren, die sich aus der Verwahrung dieser Versteigerungserlöse im Namens-Bankkonto des Auktionators sowie aus ihrer Auszahlung ergeben, können vom Auktionator vor der Auszahlung von den Versteigerungserlösen abgezogen werden. Vor dem ersten Abzug und vor jeder Änderung dieser Gebühren sollte der Mitgliedstaat des entsprechenden Auktionators der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten den Betrag und den Zweck der zusätzlichen Gebühren mitteilen, die er abziehen will.

(7) In Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist derzeit vorgesehen, dass die Bekanntgabe der ausführlichen Ergebnisse jeder Versteigerung und die Mitteilung der Einzelergebnisse an die erfolgreichen Bieter durch die Auktionsplattform parallel erfolgen. Die Ausführlichkeit der bekanntzugebenden Versteigerungsergebnisse lässt jedoch ihre Bekanntgabe parallel zur Mitteilung der Einzelergebnisse an die erfolgreichen Bieter nicht zu. Um diese Bestimmung mit der Marktpraxis in Einklang zu bringen und Marktmissbrauch zu verhindern, kann die Auktionsplattform die Menge der versteigerten Zertifikate und den Auktionsclearing-Preis vor der Bekanntgabe der verbleibenden ausführlichen Versteigerungsergebnisse veröffentlichen, sodass diese parallel zur Mitteilung der Einzelergebnisse durch die Auktionsplattform an die erfolgreichen Bieter veröffentlicht werden. Die verbleibenden Ergebnisse der Versteigerung sollten spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben werden.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 können Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme nach Artikel

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