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Regelwerk, EU 2011, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency - REMIT

(ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1106 - ABl. L 2024/1106 vom 17.04.2024 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2020/2152

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können.

(2) Der Zweck von stärker integrierten und transparenteren Energiemärkten sollte darin liegen, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegroßhandelsmärkten zum Nutzen der Endverbraucher von Energie zu fördern.

(3) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas haben in ihrem Gutachten bestätigt, dass der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht in angemessener Weise auf Fragen der Integrität auf den Strom- und Gasmärkten abstellt, und dazu geraten, einen geeigneten Rechtsrahmen für den Energiesektor ins Auge zu fassen, mit dem Marktmissbrauch verhindert wird und in den sektorspezifische Bedingungen aufgenommen werden, die durch andere Richtlinien und Verordnungen nicht abgedeckt sind.

(4) Die Energiegroßhandelsmärkte sind zunehmend unionsweit miteinander verflochten. Marktmissbrauch in einem Mitgliedstaat wirkt sich oft über die nationalen Grenzen hinweg sowohl auf die Strom- und Erdgasgroßhandelspreise als auch auf die von den Verbrauchern und den Kleinstunternehmen zu zahlenden Endkundenpreise aus. Daher kann die Sorge um die Gewährleistung der Marktintegrität nicht nur eine Angelegenheit einzelner Mitgliedstaaten sein. Eine strenge grenzübergreifende Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung für die Vollendung eines voll funktionsfähigen, als Verbund organisierten und integrierten Energiebinnenmarkts.

(5) Die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden.

(6) Bislang waren die Marktüberwachungspraktiken mitgliedstaats- und sektorspezifisch. In Abhängigkeit von dem allgemeinen Marktrahmen und der Regulierungssituation kann dies dazu führen, dass Handelsaktivitäten vielen Zuständigkeitsbereichen unterliegen und eine Überwachung durch mehrere verschiedene Behörden erfolgt, die sich unter Umständen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies kann zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wo die Verantwortung liegt, führen und sogar dazu, dass keine derartige Überwachung gegeben ist.

(7) Verhaltensweisen, die die Integrität des Energiemarkts untergraben, sind derzeit auf einigen der wichtigsten Energiemärkte nicht eindeutig verboten. Um die Endverbraucher zu schützen und für die europäischen Bürger erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, solche Verhaltensweisen zu verbieten.

(8) Auf Energiegroßhandelsmärkten werden der Derivatehandel, der physisch oder finanziell abgewickelt werden kann, und der Warenhandel zusammen verwendet. Daher ist es wichtig, dass die Definitionen des Insider-Handels und der Marktmanipulation, die Marktmissbrauch darstellen, sowohl mit dem Derivatemarkt als auch mit dem Warenmarkt kompatibel sind. Diese Verordnung sollte prinzipiell für alle getätigten Transaktionen gelten, jedoch gleichzeitig den spezifischen Merkmalen der Energiegroßhandelsmärkte Rechnung tragen.

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