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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem Jahr 2012 werden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 2 versteigert. Die Versteigerung von Zertifikaten wird von einer gemeinsamen Auktionsplattform für 25 Mitgliedstaaten und drei EWR-/EFTA-Länder sowie von einigen wenigen Opt-out-Plattformen durchgeführt.

(2) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, um mithilfe des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern. Die Versteigerung von Zertifikaten blieb die Regel für die Zuteilung von Zertifikaten, weswegen der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 % der Gesamtmenge der Zertifikate betragen sollte.

(3) Es empfiehlt sich, die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten neuen Elemente im Zusammenhang mit der Bestimmung der jährlichen Versteigerungsmenge in die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu übernehmen. Insbesondere muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, die Versteigerungsmenge um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate zu verringern, um die Menge der für die kostenlose Zuteilung verfügbaren Zertifikate anzuheben (Puffer für die kostenlose Zuteilung). Darüber hinaus dürfen nach der geänderten Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Versteigerungsmengen aus folgenden Gründen geändert werden: freiwillige Löschung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten; Wiedereinbeziehung von Anlagen in das EU-EHS, die weniger als 2500 Tonnen Kohlendioxid emittieren, und die Möglichkeit der Flexibilität zwischen den unter das EU-EHS und den nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die es den Mitgliedstaaten erleichtern soll, ihre nationalen Zielvorgaben für die Emissionsreduktion in Nicht-EHS-Sektoren zu erreichen.

(4) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird der Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten und der Innovationsfonds zur Förderung von Investitionen in innovative Technologien eingerichtet. Beide Fonds werden im Wege der Versteigerung von Zertifikaten auf der gemeinsamen Auktionsplattform der Europäische Investitionsbank (EIB) finanziert. Zu diesem Zweck sollte die EIB der Auktionator für die beiden Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Aktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten und EWR-/EFTA-Länder versteigern.

(5) Zwecks Einrichtung des Modernisierungsfonds werden gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate versteigert; darüber hinaus können die infrage kommenden Mitgliedstaaten diesem Fonds Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zufügen. Die EIB muss gewährleisten, dass diese Zertifikate Im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten des Auktionsverfahrens versteigert werden, nach denen die gleichmäßige Verteilung der Versteigerungsmengen ein zentraler Aspekt ist.

(6) Um die Verfügbarkeit von Mitteln für Innovationen bei CO2-armen Technologien und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes sicherzustellen, sollten die Mengen des Innovationsfonds grundsätzlich in gleichen Jahresmengen versteigert werden. Die Kommission sollte jedoch in Zweijahresabständen die Verteilung der für den Innovationsfonds zu versteigernden Zertifikate unter Berücksichtigung der Ergebnisse jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen überprüfen. Die erste Überprüfung sollte spätestens am 30. Juni 2022 stattfinden.

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(Stand: 06.01.2020)

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