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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2) Auf seiner Tagung vom Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das am kosteneffizientesten verwirklicht werden muss, indem über das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsreduktion von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in der beabsichtigten national festgelegten Reduktionsverpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurde.

(3) Das Übereinkommen von Paris wurde am 12. Dezember 2015 im Rahmen des UNFCCC angenommen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") und trat am 4. November 2016 in Kraft. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sie haben ferner vereinbart, in regelmäßigen Abständen eine Bestandsaufnahme der Durchführung des Übereinkommens von Paris vorzunehmen, um die gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks des Übereinkommens von Paris und seiner langfristigen Ziele zu bewerten.

(4) In Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 dargelegt ist, sollten alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Im Rahmen des Übereinkommens von Paris haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem gesamtwirtschaftlichen Reduktionsziel verpflichtet. Die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) um die Begrenzung der Emissionen aus der internationalen Seeschifffahrt sind bereits im Gange und sollten gefördert werden. Die IMO hat einen Prozess zur Annahme einer ersten Emissionsreduktionsstrategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des internationalen Seeverkehrs im Jahr 2018 eingeleitet. Die Annahme eines ehrgeizigen Emissionsreduktionsziels als Teil dieser ersten Strategie ist zu einer vordringlichen Angelegenheit geworden und sie ist wichtig, um zu gewährleisten, dass der internationale Seeverkehr seinen gerechten Anteil an den Anstrengungen übernimmt, die erforderlich sind, um das im Übereinkommen von Paris vorgegebene Ziel, den Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten, zu erreichen. Die Kommission sollte dies regelmäßig überprüfen und mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen der IMO erzielten Fortschritte im Hinblick auf ein ehrgeiziges Emissionsreduktionsziel und über Begleitmaßnahmen vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Sektor gebührend zu den zur Erreichung der Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris erforderlichen Anstrengungen beiträgt. Maßnahmen seitens der IMO oder der Union sollten ab 2023 einsetzen; dies gilt auch für die Vorbereitungsarbeiten zur Annahme und Durchführung sowie die gebührende Berücksichtigung aller Akteure.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 2014 in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS mit einem Instrument zur Stabilisierung des Marktes das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung des Ziels einer Reduktion von mindestens 40 % darstellen wird, mit einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 % ab 2021. Der Europäische Rat hat auch bestätigt, dass die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird, um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, und ohne dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate gekürzt wird. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in der Richtlinie 2003/87

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(Stand: 11.03.2019)

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