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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 6 A;
VO (EU) 2021/1204 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2537 - ABl. L 2023/2537 vom 20.11.2023 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einzelheiten der Funktionsweise des Innovationsfonds sollten unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem NER300-Programm, das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU 2 der Kommission durchgeführt wird" festgelegt werden; insbesondere die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs 3 sollten berücksichtigt werden.

(2) Um die geringere Rentabilität und die höheren technologischen Risiken der förderfähigen Projekte im Vergleich zu herkömmlichen Technologien zu kompensieren, sollte die Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu einem Großteil in Form von Finanzhilfen erfolgen. Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen festgelegt werden.

(3) Da sich die Risiken und die Rentabilität der förderfähigen Projekte je nach Sektor und Tätigkeit im Rahmen dieser Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch weiterentwickeln können, sollte ein Teil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Beiträgen zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union oder in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden " Haushaltsordnung") gewährt werden.

(4) Die Differenz zwischen den Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts und den Gesamtkosten eines gleichwertigen Projekts, bei dem herkömmliche Technologie zum Einsatz kommt, als relevante Kosten für die Finanzierung aus dem Innovationsfonds sollte berücksichtigt werden. Um jedoch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte zu vermeiden und die besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Finanzmitteln für solche Projekte anzugehen, sollten die relevanten Kosten eines Kleinprojekts den gesamten Investitionsausgaben für das Projekt entsprechen.

(5) Damit für die förderfähigen Projekte rechtzeitig angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden, sollte die Auszahlung der Finanzhilfen auf der Erreichung von Etappenzielen beruhen. Bei allen Projekten sollten die Etappenziele den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme umfassen. Da bei einigen Projekten die Unterstützung möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden muss, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Vertragsunterlagen zusätzliche Etappenziele festzulegen.

(6) Um die Erfolgsaussichten der Projekte zu erhöhen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil der Finanzhilfe vor der Inbetriebnahme eines Projekts auszuzahlen. Die Auszahlung der Finanzhilfen sollte grundsätzlich mit dem Abschluss der Gesamtfinanzierung beginnen und während der Entwicklung und Durchführung des Projekts fortgesetzt werden.

(7) Der Großteil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds sollte an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft sein. Werden deutlich weniger Treibhausgasemissionen vermieden als geplant, sollte dies dazu führen, dass der Betrag der Unterstützung entsprechend gekürzt und wieder eingezogen wird. Das Kürzungs- und Einziehungsverfahren sollte jedoch flexibel genug sein, um dem innovativen Charakter der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte Rechnung zu tragen.

(8) Die Finanzhilfen aus dem Innovationsfonds sollten im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Projektträger zu verringern, sollte ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen werden, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst.

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