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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1204 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Antrags- und Auswahlverfahren für den Innovationsfonds

(ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission 2 wird die Funktionsweise des Innovationsfonds geregelt. Sie sieht ein zweistufiges Antragsverfahren vor, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst.

(2) Das zweistufige Antragsverfahren bietet den Vorteil, den Verwaltungsaufwand für Projektträger in der ersten Phase zu verringern, verlängert aber den Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Bereitstellung von Finanzmitteln für ausgewählte Projekte. Die Erfahrungen mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der eine hohe Zahl von Anträgen für Projekte mit unterschiedlicher Projektreife einging, haben gezeigt, dass dieser Zeitraum verkürzt werden muss, um ausgereifte Projekte rechtzeitig unterstützen zu können. Eine Verkürzung dieses Zeitraums wäre auch deshalb von Vorteil, weil in der Phase der wirtschaftlichen Erholung Investitionen in den Ausbau sauberer Technologien rasch mobilisiert werden müssen.

(3) Daher ist es nötig, ein einstufiges Antragsverfahren vorzusehen, das den Vollantrag ohne die Phase der Interessenbekundung umfasst. Die Kommission sollte bei der Entscheidung über die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwischen dem zweistufigen Antragsverfahren und dem einstufigen Antragsverfahren wählen können.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 ist eine Unterstützung bei der Projektentwicklung für Projekte vorgesehen, die das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführte Kriterium der Projektreife nicht erfüllen, aber das Potenzial haben, es zu erfüllen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 kann die Unterstützung bei der Projektentwicklung nur in Form einer Finanzhilfe gewährt werden. Um die Weiterentwicklung solcher Projekte zu erleichtern, sollte diese Unterstützung auch in Form von technischer Hilfe gewährt werden können.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) eine Beschreibung des Antragsverfahrens mit der Angabe, ob ein einstufiges oder ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt, und eine detaillierte Liste der Informationen und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind,";

b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) wenn für Kleinprojekte ein vereinfachtes Antragsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und ein besonderes Auswahlverfahren gemäß Artikel 12b angewandt wird, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren;".

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.";

b) die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Das zweistufige Antragsverfahren umfasst folgende Phasen:

  1. die Phase der Interessenbekundung,
  2. die Phase des Vollantrags.

In der Phase der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor, einschließlich einer Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

In der Vollantragsphase reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich des Plans für den Wissensaustausch.

(3) Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.".

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel des Artikels 12 erhält folgende Fassung:

" Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren";

b) Absatz 6 wird gestrichen.

4. Es werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt:

"

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