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Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2009 S. 1;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
VO (EU) 439/2014 - ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 72;
VO (EU) 2015/1042 - ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 61 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1197 - ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1aufgehoben)




aufgehoben/ersetzt gem. Art. 12 der VO (EU) 2020/1197

Hebt gemäß Art. 6 die VO'en (EG) Nr. 2700/98 und (EG) Nr. 2702/98 auf

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik 1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 2) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wurde eine Neufassung der genannten Verordnung vorgenommen, bei der verschiedene Bestimmungen erheblich geändert wurden.

(2) Damit diesen Änderungen Rechnung getragen wird, müssen auch die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik 3) und (EG) Nr. 2702/98 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken 4) geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten sie aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3) Damit vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellt werden, müssen die Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik festgelegt werden.

(4) Ferner müssen das technische Format und das Verfahren für die Übermittlung der in den Anhängen I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 aufgeführten strukturellen Unternehmensstatistiken festgelegt werden, um vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellen zu können, die Gefahr von Fehlern bei der Datenübermittlung zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen.

(5) Darüber hinaus werden genaue Angaben zu den erforderlichen Doppelmeldungen von strukturellen Unternehmensstatistiken benötigt, die für das Berichtsjahr 2008 außer nach der NACE Rev. 2 auch nach der NACE Rev. 1.1 zu liefern sind.

(6) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 können während der Übergangsfristen Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung gewährt werden.

(7) Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während der Übergangsfristen Abweichungen von einigen Bestimmungen der Anhänge I, II, III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder die bestehenden Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangsfrist eingehalten werden.

(8) Da die Ersuchen der Mitgliedstaaten auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme basieren, erscheint es gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Merkmale, auf die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 Bezug genommen wird, werden in Anhang I dieser Verordnung definiert.

Wird in diesen Definitionen auf Unternehmensabschlüsse verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die in Artikel 9 (Bilanz), Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) oder Artikel 43 (Anhang zum Jahresabschluss) der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 5) sowie auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission 6) aufgeführten Positionen.

Artikel 2

Das technische Format für die Übermittlung der Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Die gemäß dieser Verordnung zu liefernden Daten und Metadaten werden von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (nationale statistische Ämter und Aufsichtsbehörden für bestimmte Finanzinstitute) in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Das Übermittlungsformat entspricht geeigneten, von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder auf das Portal hochgeladen.

Die Mitgliedstaaten wenden die von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Austauschstandards und Leitlinien gemäß den Anforderungen dieser Verordnung an.

Artikel 4

Anhang III dieser Verordnung enthält Angaben zu den erforderlichen Doppelmeldungen gemäß Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008.

Artikel 5

Die Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden wie in Anhang IV der vorliegenden Verordnung dargelegt zugelassen.

Artikel 6

Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 und (EG) Nr. 2702/98 werden aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

Merkmalsdefinitionen Anhang I 14


Code: 11 01 0
Bezeichnung: Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die irgendwann in einem gegebenen Bezugszeitraum t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.

Code: 11 02 0
Bezeichnung: Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger irgendwann in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter Code 11 92 0 definierte Unternehmensgründungen betreffen, aber auch unter Code 11 91 0 definierte Unternehmen, falls die Unternehmen bereits in vorangegangenen Bezugszeiträumen aktiv waren, aber in den zwei vorangegangenen Bezugszeiträumen keinen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.

Code: 11 03 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem früheren Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten.

Dies kann unter Code 11 93 0 definierte Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger betreffen, aber auch unter Code 11 01 0 definierte Unternehmen, falls die Unternehmen weiterhin aktiv bleiben, aber ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t und den folgenden zwei Bezugszeiträumen t + 1 und t + 2 keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben.

Dies gilt auch, falls der Arbeitsvertrag des letzten Lohn- und Gehaltsempfängers im Zeitraum t zum 31. Dezember endet.

Code: 11 04 1
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code: 11 04 2
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code: 11 04 3
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code: 11 04 4
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code: 11 04 5
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in jedem Jahr ab dem Jahr, in dem sie den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger hatten (t - 1 bis t - 5), bis zu einem gegebenen Bezugszeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.

Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert.

Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).

Code: 11 11 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen
Anhang: I bis VIII

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 7), die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Nur aktive Einheiten, die irgendwann im Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten, sollten berücksichtigt werden. Ruhende (vorübergehend nicht aktive) und nicht aktive Einheiten sind ausgeschlossen. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten umfassen, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren. Eingeschlossen sind auch örtliche Einheiten (Zweigniederlassungen), die keine separate rechtliche Einheit bilden und die von ausländischen Unternehmen abhängen, außer für die unter Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 fallenden Tätigkeiten. Für die Statistiken über die in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten beschränkt sich dieses Merkmal auf die Zahl der nach dem Recht des Meldelandes errichteten Unternehmen und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern. Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst. Für die Statistiken über die in Anhang VII Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten umfasst dieses Merkmal auch Pensionsfonds, die kein Personal beschäftigen. Ferner gehören dazu Pensionsfonds, die keine juristischen Personen sind und von Pensionsfonds-Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften oder anderen Finanzinstituten verwaltet werden (ohne jedoch von den Jahresabschlüssen dieser Institute erfasst zu werden). Nicht zu diesem Merkmal gehört dagegen die Zahl der Pensionsfonds, die nicht rechtlich unabhängig von dem Trägerunternehmen oder der Träger-Berufsvereinigung bestehen (d. h. die nicht autonomen Pensionsfonds oder die Bilanzrückstellungssysteme, die in der Regel vom Arbeitgeber als Nebentätigkeit verwaltet werden).

Code: 11 11 1
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform
Anhang: V und VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach der Rechtsform aufgegliedert

Verbindung zu anderen Variablen

Die "Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform " ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 2
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge
Anhang: V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 3
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Anhang: V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 4
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang: VI

Definition:

"Muttergesellschaft " bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 8)aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt.

Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land als dem Meldeland haben keine Muttergesellschaft. Diese Unternehmen werden hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates9) ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die "Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft " ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 5
Bezeichnung: Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang: V

Definition

"Muttergesellschaft " bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/ EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt.

Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Da Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWRLändern keine Muttergesellschaft haben, werden solche Unternehmen hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die "Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft " ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 6
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme
Anhang: VI

Definition:

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach Größenklassen der Bilanzsumme aufgegliedert. Berücksichtigt wird die Bilanzsumme am Ende des Geschäftsjahres (siehe Variable 43 30 0).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme " ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 7
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang: VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute.

Verbindung zu anderen Variablen

Die "Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten " ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 8
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen
Anhang: VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Kapitalanlagen; dies sind die in den Variablen 48 10 0 oder 48 10 4 erfassten Kapitalanlagen, d. h. die Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable "Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen " ( 11 11 8) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).

Code: 11 11 9
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder
Anhang: VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Mitglieder; dies sind die in der Variablen Zahl der Mitglieder ( 48 70 0) erfassten Mitglieder.

Hinweis: Berücksichtigt werden sollte die Mitgliederzahl am Ende des Geschäftsjahres.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable "Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder " ( 11 11 9) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen ( 11 11 0).


Code: 11 15 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds
Anhang: VII

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der Unternehmen, die Rückstellungen für die Auszahlung von Pensionen an ihre Arbeitnehmer bilden. Die Verwaltung des nicht autonomen Pensionsfonds stellt für diese Unternehmen eine Nebentätigkeit dar.

Code: 11 21 0
Bezeichnung: Zahl der örtlichen Einheiten
Anhang:   I bis IV und VI

Definition

Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.

Code: 11 31 0
Bezeichnung: Zahl der fachlichen Einheiten
Anhang: II und IV

Definition

Auszählung der fachlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Der Wert kann auch geschätzt werden, wenn diese statistische Einheit nicht registriert ist. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.

Code: 11 41 0
Bezeichnung: Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern
Anhang: V

Definition

Niederlassungen oder Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) 10) und von Artikel 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) 11). Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Code: 11 41 1
Bezeichnung: Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern
Anhang: VI

Definition

"Zweigniederlassung " im Sinne des Begriffs "Zweigstelle " wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates 12) definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert.

Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).

Hinweis: Berücksichtigt werden alle im Sitzland des Kreditinstituts zugelassenen aktiven Zweigniederlassungen in Nicht-EWR-Ländern.

Code: 11 51 0
Bezeichnung: Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern
Anhang: VI

Definition

Unter Tochterunternehmen " ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss zu verstehen. Berücksichtigt werden alle Unternehmen, bei denen es sich um Finanzdienstleistungsunternehmen (gemäß Kapitel 1.3 des Methodikhandbuchs für die Statistik der Kreditinstitute) handelt.

Hinweis: Die folgende geografische Aufgliederung der Tochterunternehmen ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt). Berücksichtigt werden lediglich direkte Tochterunternehmen.'

Code: 11 61 0
Bezeichnung: Zahl der Pensionssysteme
Anhang: VII

Definition

Diese Variable umfasst die Gesamtzahl der von Pensionsfonds verwalteten Pensionssysteme. Ein Pensionssystem beruht auf einer in der Regel zwischen Sozialpartnern getroffenen Vereinbarung, in der festgelegt wird, welche Versorgungsleistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden.

Code: 11 91 0
Bezeichnung: Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die irgendwann in einem gegebenen Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten.

Code: 11 92 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t
Anhang: IX

Definition

Auszählung der Gründungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennung oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

Code: 11 93 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t
Anhang: IX

Definition

Auszählung der Schließungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

Code: 11 94 1
Bezeichnung: Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 11 94 2
Bezeichnung: Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 11 94 3
Bezeichnung: Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 11 94 4
Bezeichnung: Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 11 94 5
Bezeichnung: Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang: IX

Definition

Ein Fortbestand von Unternehmen im Sinne dieser Merkmale ist gegeben, wenn ein Unternehmen im Jahr seiner Gründung und im folgenden Jahr oder den folgenden Jahren in Bezug auf Beschäftigung und/oder Umsatz aktiv ist. Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden:

  1. Ein im Jahr t-1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es bezüglich Umsatz und/oder Beschäftigung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen).
  2. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).
Code: 11 96 0
Bezeichnung: Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
Anhang: IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern im Zeitraum t - 3, die über einen Dreijahreszeitraum hinweg (t - 3 bis t) ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger von über 10 % pro Jahr aufweisen. Nicht mitgezählt werden unter Code 11 92 0 definierte Unternehmen im Zeitraum t - 3.

Code: 12 11 0
Bezeichnung: Umsatz
Anhang: I bis V, VII und VIII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten umfasst der Umsatz die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen. Zu den Warenverkäufen zählen neben den vom Unternehmen produzierten Waren auch die von einem Einzelhändler erworbenen Handelswaren sowie Grundstücke und andere Sachanlagen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind (Grundstücke und andere Sachanlagen, die ursprünglich zu Investitionszwecken erworben wurden, sollten nicht in den Umsatz einbezogen werden). Das Erbringen von Dienstleistungen umfasst typischerweise die Ausführung vertraglich vereinbarter Aufgaben über einen vereinbarten Zeitraum durch das Unternehmen. Erträge aus langfristigen Verträgen (z.B. Bauaufträgen) sollten entsprechend dem Leistungsfortschritt und nicht bei der vollständigen Abwicklung des Vertrags erfasst werden. Für den Eigenverbrauch oder zu Investitionszwecken produzierte Waren sollten aus dem Umsatz ausgenommen werden.

Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (MwSt). Die MwSt wird in verschiedenen Phasen vom Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.

Außerdem umfasst der Umsatz alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti sowie der Wert der zurückgegebenen Verpackung sind abzuziehen.

Vom Umsatz ausgenommen sind Erträge, die in den Unternehmensabschlüssen gemäß der 4. Richtlinie über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegungsrichtlinie) als sonstige betriebliche Erträge, Finanzerträge oder außerordentliche Erträge ausgewiesen sind, Erträge, die sich aus der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden ergeben, sowie sonstige Erträge gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS). Ebenfalls nicht einbezogen sind die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung "Gebuchte Bruttobeiträge . Dieses Merkmal wird in Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG13) definiert.

Hinweis: Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung "Pensionsbeiträge insgesamt . Dieses Merkmal umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge, erhaltenen Übertragungen und sonstigen Beiträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates14) und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die "Gebuchten Bruttobeiträge " ( 12 11 0) wie folgt berechnet:

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1),

+ Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge ( 12 11 2).

Die gebuchten Bruttobeiträge werden zur Berechnung der Verdienten Bruttobeiträge (32 11 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Umsatz (Pensionsbeiträge insgesamt) wie folgt berechnet:

Pensionsbeiträge von Mitgliedern ( 48 00 1),

+ Pensionsbeiträge von Arbeitgebern ( 48 00 2),

+ Erträge aus Übertragungen ( 48 00 3),

+ Sonstige Pensionsbeiträge ( 48 00 4)

oder:

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen ( 48 00 5),

+ Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen ( 48 00 6),

+ Pensionsbeiträge an hybride Systeme ( 48 00 7).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der "Umsatz " weiter nach Produkten und nach Gebietsansässigkeit des Kunden untergliedert.

Code: 12 11 1
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Nur das selbst abgeschlossene Geschäft wird berücksichtigt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge ( 12 11 2)

= Gebuchte Bruttobeiträge ( 12 11 0)

Code: 12 11 2
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Es werden nur die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts erfasst.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge ( 12 11 2)

= Gebuchte Bruttobeiträge ( 12 11 0)

Code: 12 11 3
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Einzelbeiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge ( 12 11 3)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen ( 12 11 4) = Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 4
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge ( 12 11 3)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen ( 12 11 4) = Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 5
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der periodischen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge ( 12 11 5)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge ( 12 11 6) = Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 6
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der einmaligen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge ( 12 11 5)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge ( 12 11 6) = Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 7
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne

Gewinnbeteiligung

Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/ EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung ( 12 11 7)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung ( 12 11 8)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird ( 12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 8
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung
Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/ EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung ( 12 11 7)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung ( 12 11 8)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird ( 12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 11 9
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei

denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

Anhang: V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung ( 12 11 7)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung ( 12 11 8)

+ Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird ( 12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1)

Code: 12 12 0
Bezeichnung: Produktionswert
Anhang: I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Der Produktionswert misst den tatsächlichen Produktionsumfang der Einheit auf der Grundlage der Umsatzerlöse, einschließlich der Vorratsveränderung und des Wiederverkaufs von Waren und Dienstleistungen.

Der Produktionswert ist definiert als Umsatz oder Ertrag aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf (nur die während des Berichtszeitraums verkauften Waren und Dienstleistungen und ohne Kosten für Lagerung und Transport der zum Wiederverkauf erworbenen Waren) plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge (außer Subventionen). Finanzielle Erträge und Aufwendungen oder Erträge aus Zinsen und Dividenden werden nicht in den Produktionswert einbezogen. In den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf sind die Käufe von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand an Dritte enthalten.

Hinweis: Die selbst erstellten Anlagen beinhalten alle Güter des Anlagevermögens, die von ihren Produzenten aktiviert werden. Hierzu zählt die Produktion von Sachanlagen (Gebäude usw.) sowie von immateriellen Vermögenswerten (Entwicklung von Software usw.). Bei den selbst erstellten Anlagen handelt es sich um nicht veräußerte Produktion, die auf der Grundlage der Herstellungskosten bewertet wird. Dabei ist zu beachten, dass diese Anlagegüter auch in die Investitionen einzubeziehen sind.
Hinweis: Sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge sind ein Posten in der Rechnungslegung des Unternehmens, dessen Inhalt zwischen Sektoren und im Zeitablauf schwanken kann und sich daher für statistische Zwecke nicht präzise definieren lässt.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeiträge plus Gesamterträge aus Kapitalanlagen plus sonstige erbrachte Dienstleistungen minus Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Schadenregulierungsaufwendungen) plus Kapitalgewinne und Rückstellungen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Umsatz minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Erträge aus Kapitalanlagen plus sonstige Erträge plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen.

Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 (Zentralbanken) wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Umsatzkostenverfahren):

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Gesamtkostenverfahren):

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, berechnet sich der Produktionswert aus

Umsatz ( 12 11 0)

+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit ( 13 21 3)

+/- Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ( 13 21 1)

- Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand ( 13 12 0)

+ Selbst erstellte Anlagen

+ Sonstige betriebliche Erträge (ohne Subventionen)

Der Produktionswert wird zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ( 12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Lebensversicherungsgeschäft:

Gebuchte Bruttobeiträge ( 12 11 0)

+ Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ( 32 11 2)

+ Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 22 0)

- Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5)

- Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6)

- Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1)

+ [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0) - Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 22 0) - Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5) - Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6) - Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1)),

+ Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge ( 32 16 1)

+ Sonstige Erträge ( 32 46 0)

- Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ( 32 13 1)

- Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 32 13 4)

+ Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen ( 32 61 5)

+ Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6)

+ Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ( 32 23 0)

- Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 72 3)

- Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen ( 32 28 0)

- Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ( 32 25 0)

- Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen ( 32 16 3)

- Veränderung des Fonds für spätere Zuweisungen (Teil von 32 29 0)

- Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen ( 32 16 2).

Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

Gebuchte Bruttobeiträge ( 12 11 0)

+ Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ( 32 11 2)

+ Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 42 0)

- Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5)

- Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6)

- Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1)

+ [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0) - Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 42 0) - Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5) - Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6) - Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1))

+ Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge ( 32 16 1)

+ Sonstige Erträge ( 32 46 0)

- Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ( 32 13 1)

- Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 32 13 4)

+ Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen ( 32 61 5)

+ Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6)

- Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 72 3)

- Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen ( 32 16 3)

- Veränderung der Schwankungsrückstellung ( 32 15 0)

- Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen ( 32 16 2).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Zinserträge und ähnliche Erträge ( 42 11 0)

- Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen ( 42 12 0)

+ Provisionserträge ( 42 14 0)

+ Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren ( 42 13 1)

+ Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften ( 42 20 0)

+ Sonstige betriebliche Erträge ( 42 31 0)

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Umsatz ( 12 11 0)

- Aufwendungen für Versicherungsbeiträge ( 48 05 0)

+ Erträge aus Kapitalanlagen ( 48 01 0)

+ Sonstige Erträge ( 48 02 2)

+ Erträge der Versicherungsleistungen ( 48 02 1)

- Gesamte Aufwendungen für Pensionen ( 48 03 0)

- Nettoveränderung der technischen Rückstellungen ( 48 04 0)

Code: 12 13 0
Bezeichnung: Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
Anhang: II bis IV

Definition

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie berechnet sich aus dem Umsatz und den Käufen sowie Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.

Enthalten in den Posten Umsatz, Käufe und Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen sind der Umsatz, die Käufe und Vorratsveränderungen von Dienstleistungen, die erworben werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden.

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind im Rahmen der Rechnungslegung gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) Teil der Posten Nettoumsatzerlöse und Materialaufwand.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Beim Gesamtkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Beim Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren berechnet sich aus

Umsatz aus Handel (An- und Wiederverkauf) ( 18 16 0)

- Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand ( 13 12 0)

+/- Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ( 13 21 1)

Code: 12 15 0
Bezeichnung: Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
Anhang: I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, beinhaltet die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten die Bruttoerträge durch betriebliche Aktivitäten nach Berichtigung in Bezug auf betriebliche Subventionen und indirekte Steuern.

Sie kann errechnet werden aus: Umsatz plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige betriebliche Erträge (einschließlich betriebliche Subventionen) plus oder minus Vorratsveränderungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus Steuern und Abgaben, die mit der Produktion verbunden sind. Produktionsbezogene Steuern und Abgaben sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen. Alternativ kann sie berechnet werden durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalaufwendungen.

Erträge und Aufwendungen, die in den Unternehmensabschlüssen als finanzielle Erträge und Aufwendungen gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen. Erträge und Aufwendungen, die als Zinserträge, Dividendenerträge, mit dem Zinsaufwand verbundene Umrechnungsgewinne aus Fremdwährungskrediten, Gewinne aus der Ablösung und Tilgung von Schulden oder Finanzierungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen.

Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wirdbrutto " ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z.B. Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen) nicht abgezogen werden.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen minus Provisionen minus sonstige externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten sind in folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Gesamtkostenverfahren direkt berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

+/- Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

- Andere Aufwendungen

+ Sonstige Erträge

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Umsatzkostenverfahren direkt berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

- Umsatzkosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

- Vertriebskosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)

- Verwaltungsaufwendungen (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)

- Andere Aufwendungen

+ Sonstige Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten berechnet sich wie aus:

Umsatz ( 12 11 0)

+/- Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen ( 13 21 0)

+ Selbst erstellte Anlagen

+ Sonstige betriebliche Erträge

- Waren- und Dienstleistungskäufe ( 13 11 0)

- Andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind

- Produktionsbezogene Abgaben und Steuern

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert ( 12 12 0)

- Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert ( 12 12 0)

- Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert ( 12 12 0)

- Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0).

Code: 12 17 0
Bezeichnung: Bruttobetriebsüberschuss
Anhang: I bis IV

Definition

Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch die betriebliche Geschäftstätigkeit geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit. Er lässt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten abzüglich der Personalaufwendungen ermitteln. Es ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Nettoumsatzerlöse

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Umsatzkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetriebsüberschuss berechnet sich wie aus:

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ( 12 15 0)

- Personalaufwendungen (13 31 0)

Code: 13 11 0
Bezeichnung: Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
Anhang: I bis IV, VI und VII

Definition

Die Waren- und Dienstleistungskäufe umfassen den Wert aller Waren und Dienstleistungen, die während des Berichtszeitraums für den Wiederverkauf oder die Verwendung im Produktionsprozess gekauft werden, mit Ausnahme von Anlagegütern, deren Verwendung als Abschreibungen erfasst wird. Die Waren und Dienstleistungen können entweder in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Be- und Verarbeitung wiederverkauft, im Produktionsprozess voll verbraucht oder aber gelagert werden.

Zu den Waren- und Dienstleistungskäufen gehören Materialien, die direkt in die erzeugten Produkte eingehen (Rohstoffe, Zwischenprodukte, Bauteile) sowie nicht aktivierte Werkzeuge und Arbeitsmittel von geringem Wert. Gleichermaßen schließen sie den Wert von Hilfsgütern (Schmierstoffen, Wasser, Verpackungen, Reparatur- und Instandhaltungsmaterial, Büromaterial) sowie den Energieeinsatz mit ein. Unter dieser Variablen werden auch die von der Einheit getätigten Materialkäufe zur Produktion von selbst erstellten Anlagen erfasst.

Zudem sind in diesem Posten die in den Berichtszeitraum fallenden Käufe von industriellen und nichtindustriellen Dienstleistungen erfasst. Weiterhin enthalten sind alle Beträge, die für im Auftrag der Einheit von Dritten ausgeführte Arbeiten einschließlich laufender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Installationsarbeiten und technischer Untersuchungen aufgewendet wurden. Nicht erfasst werden die Kosten für die Installation von Anlagegütern und der Wert von aktivierten Gütern.

Darin enthalten sind ferner die Kosten für nichtindustrielle Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungskosten, Patent- und Lizenzgebühren (sofern nicht aktiviert), Versicherungsbeiträge, die Kosten für Zusammenkünfte der Anteilseigner und Leitungsgremien, Beiträge zu Unternehmens- und Berufsverbänden, Post-, Telefon- und Faxgebühren, die Kosten für elektronische Kommunikation und telegrafische Dienste sowie für den Güter- und Personentransport, Werbeaufwendungen, Provisionen (sofern nicht unter Löhnen und Gehältern erfasst), Mietzahlungen, Bankgebühren (ohne Zinsaufwendungen) sowie die Kosten für alle weiteren Unternehmensdienstleistungen durch Dritte. Unter diesen Posten fallen auch Dienstleistungen, die von der Einheit umgewandelt und als Eigenproduktion aktiviert werden.

Finanzaufwendungen oder Zins- und Dividendenerträge werden nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen.

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen werden zu den Anschaffungskosten erfasst, d. h. dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter bezahlt, einschließlich sämtlicher Gütersteuern (ohne Gütersubventionen), jedoch abzüglich Mehrwertsteuer.

Dagegen werden alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist bei der Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden in der Rechnungslegung als Finanzaufwendungen ausgewiesene Aufwendungen nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen plus Provisionen gemäß Artikel 64 der Richtlinie 91/674 des Rates plus sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen (ohne Personalaufwendungen).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Provisionsaufwendungen plus sonstige allgemeine Verwaltungskosten plus sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ( 12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Viele der in den Waren- und Dienstleistungskäufen insgesamt enthaltenen Posten werden getrennt erfasst

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet:

Lebensversicherungsgeschäft: Rückversicherungssaldo ( 32 18 0)

+ [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0) - Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 22 0) - Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5) - Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6) - Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1))

+ Provisionen (32 61 1)

+ Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4) Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

Rückversicherungssaldo ( 32 18 0)

+ [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0) - Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen ( 37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 42 0) - Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5) - Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 71 6) - Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1))

+ Provisionen ( 32 61 1)

+ Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen ( 32 61 4)

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Diensteistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet:

Provisionsaufwendungen ( 42 15 0)

+ Sonstige allgemeine Verwaltungskosten ( 42 32 2)

+ Sonstige betriebliche Aufwendungen ( 42 33 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Variable Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0) zur Berechnung der Variablen Betriebsaufwendungen insgesamt ( 48 06 0) verwendet.

weiter .

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