umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (5)

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Code: 37 32 0
Bezeichnung: Bruttodeckungsrückstellung
Anhang: V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 2 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttodeckungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code: 37 33 0
Bezeichnung: Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anhang: V

Definition

Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code: 37 33 1
Bezeichnung: Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang: V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 37 33 0 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 37 33 0).

Code: 37 33 2
Bezeichnung: Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts
Anhang: V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 37 33 0) (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Code: 37 33 3
Bezeichnung: Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang: V

Definition

Dies ist eine zusätzliche Untergliederung der Variablen 37 33 1 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG). Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts wird nach Produkten auf der Basis der CPa aufgeschlüsselt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 37 33 1).

Code: 37 34 0
Bezeichnung: Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Anhang: V

Definition

Artikel 29 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 4 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code: 37 35 0
Bezeichnung: Schwankungsrückstellung
Anhang:

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(Stand: 11.03.2019)

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