umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (4)

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Code: 32 18 8
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Anhang: V

Definition

Diese Variable ist der Rückversicherungsanteil an der Variablen 32 16 0 (mit folgenden Bestandteilen: sonstige versicherungstechnische Erträge, anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, sonstige versicherungstechnische Aufwendungen).

Hinweis:

Falls die "Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung" ( 32 16 0) nur netto verbucht werden, muss diese Variable nicht geliefert werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).

Code: 32 19 0
Bezeichnung: Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (+/-)
Anhang: V

Definition

Versicherungstechnisches Nettoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung - ohne Rückversicherung.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung), Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Artikel 34 Posten III 1 und 2 der Richtlinie 91/674/ EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Diese Variable wird wie folgt berechnet:

Versicherungstechnisches Bruttoergebnis ( 32 17 0) (+/-).

- Rückversicherungssaldo ( 32 18 0) (+/-).

Code: 32 22 0
Bezeichnung: Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang: V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 2 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.

Code: 32 23 0
Bezeichnung: Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Anhang: V

Definition

Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.

Code: 32 25 0
Bezeichnung: Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Anhang: V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 6 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0).

Code: 32 27 0
Bezeichnung: Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang: V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.

Hinweis:

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