umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (3)
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Code: | 16 95 1 |
Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
Code: | 16 95 2 |
Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
Code: | 16 95 3 |
Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
Code: | 16 95 4 |
Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
Code: | 16 95 5 |
Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
Anhang: | IX |
Definition
Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.
Code: | 16 96 1 |
Bezeichnung: | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t |
Anhang: | IX |
Definition
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung wird wie in der Variablen 11 96 0 definiert.
Code: | 17 32 0 |
Bezeichnung: | Zahl der Ladengeschäfte |
Anhang: | III |
Definition
Unter dieser Variablen wird die Gesamtzahl der vom Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten Ladengeschäfte verbucht. Als Geschäfte gelten ortsfeste Verkaufsräume, die der Kunde betritt, um dort seine Einkäufe zu tätigen. Ladengeschäfte fallen in die Gruppen 47.1 47.7 der NACE Rev. 2.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil der Zahl der örtlichen Einheiten ( 11 21 0).
Code: | 17 33 1 |
Bezeichnung: | Verkaufsfläche |
Anhang: | III |
Definition
Die Verkaufsfläche ist die geschätzte Fläche (in m2) des Teils der Räumlichkeiten des Unternehmens, in dem verkauft und ausgestellt wird, d. h.:
Zur Verkaufsfläche zählen nicht Büros, Lager- und Vorbereitungsräume, Werkstätten, Treppenhäuser, Garderoben und andere Gemeinschaftsräume.
Code: | 18 10 0 |
Bezeichnung: | Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten |
Anhang: | III |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte a bis F der NACE Rev. 2 stammt.
Nicht unter diesen Posten fällt der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Code: | 18 11 0 |
Bezeichnung: | Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 |
Anhang: | II und IV |
Definition
Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten bestimmt.
(Stand: 11.03.2019)
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