umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (2)

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Code: 13 12 0
Bezeichnung: Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
Anhang: I bis IV

Definition

Dabei handelt es sich um Käufe von Waren und Dienstleistungen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung zum Wiederverkauf an Dritte bestimmt sind. Darin enthalten sind auch Dienstleistungskäufe von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut in Rechnung stellen, d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z.B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei der Dienstleistungstransaktion geht, z.B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros. Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, sind nicht erfasst, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden.

Wenn in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen zum Wiederverkauf verwiesen wird, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Die Käufe von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, abzüglich der absetzbaren MwSt. und anderer absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte werden daher bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen.

Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist für die Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0)

Code: 13 13 1
Bezeichnung: Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Anhang: I bis IV

Definition

In dieser Zahl enthalten sind Zahlungen an Arbeitsvermittlungsagenturen und ähnliche Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Angestellte der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. Berücksichtigt werden hier nur Aufwendungen für die Bereitstellung von Personal, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang steht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

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