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Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik
(ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 446/2014 - ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2152 - ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2019/2152
Neufassung -Ersetzt VO (EG, Euratom) 58/97
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(i) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Anlässlich neuerlicher Änderungen der Verordnung empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit eine Neufassung der fraglichen Bestimmungen.
(2) Die Verordnung (EC, Euratom) Nr. 58/97 hat einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.
(3) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 5 wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der Gemeinschaft - Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda - auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar.
(4) In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass die bisherige statistische Unterstützung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und dass der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft, aus der laufenden Überprüfung der statistischen Prioritäten und aus der Relevanz der erstellten Statistiken resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten. Den Auswirkungen der Energie- und der Umweltpolitik der Gemeinschaft, wie z.B. den in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 6 enthaltenen, auf die Unternehmen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen statistischen Ämtern sollten gefördert werden, um eine effizientere Nutzung administrativer Datenquellen zu gewährleisten.
(5) Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001, dass die Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen auf den Dienstleistungsverkehr.
(6) Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabonstrategie zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu untermauern.
(7) Es besteht zudem Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens, mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse schnell und rechtzeitig reagiert werden kann, die sich aus den zunehmend dynamischen, innovativen und komplexen Merkmalen der wissensbasierten Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Adhoc-Datenerhebungen mit der laufenden Erhebung struktureller Daten zu den Unternehmensstatistiken würde die mit beiden Erhebungen gewonnenen Daten aufwerten und könnte, indem doppelte Datenerhebungen vermieden werden, die Möglichkeit bieten, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu verringern.
(8) Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der Ergebnisse noch klarer gestalten zu können.
(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.
(10) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Merkmalslisten in den Anhängen zu aktualisieren, die Periodizität der Erstellung der Statistiken, die Regeln für die Übermittlung von Daten, die lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen (CETO), das erste Berichtsjahr für die Erstellung von Statistiken, die Aufgliederung der Ergebnisse und die zu verwendenden Klassifikationen sowie die Größenklassenkombinationen festzulegen, die Fristen für die Datenübermittlung zu aktualisieren, die Aufgliederung von Tätigkeiten und Produkten an Änderungen oder Überarbeitungen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) anzupassen, Maßnahmen auf der Grundlage der Auswertung von Pilotuntersuchungen zu erlassen, die untere Schwelle der Erhebungsgesamtheit in Anhang VIII zu ändern und Kriterien für die Bewertung der Qualität festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(11) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.
Zweck der Erstellung der Statistiken ist insbesondere die Analyse
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegt ist (nachfolgend "NAGE Rev. 2" genannt).
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst auch die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft 8 definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.
Artikel 3 Module
(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 1 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert.
(2) Die Module in dieser Verordnung sind folgende:
(3) Jedes Modul enthält folgende Angaben:
(4) Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Sein Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums festgelegt. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.
Um die Belastung der Unternehmen und die Kosten für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, wird der Umfang der Datenerhebung auf höchstens 20 Unternehmensmerkmale oder Fragen beschränkt, und es werden höchstens 25.000 Unternehmen in der ganzen Europäischen Union betragt; der individuelle Beantwortungsaufwand wird auf höchstens 1,5 Stunden im Durchschnitt beschränkt. Den Adhoc-Datenerhebungen liegt eine repräsentative Anzahl von Mitgliedstaaten zugrunde. Wenn nur Ergebnisse auf europäischer Ebene erforderlich sind, kann die Kommission ein europäisches Stichprobenverfahren einführen, um Aufwand und Kosten zu minimieren.
Die Kosten für Adhoc-Datenerhebungen können von der Kommission mittels der üblichen Verfahren mitfinanziert werden.
Artikel 4 Pilotuntersuchungen
(1) Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken 9 Zuschüsse.
(2) Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.
(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5 Datenbeschaffung
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 3 aufgeführten Module.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:
(3) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 6 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen. Außerdem werden, wann immer dies möglich ist, geeignete Verwaltungsdaten verwendet, um die Berichtsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.
Artikel 6 Genauigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.
(2) Es ist eine Qualitätsbewertung durchzuführen, mit der der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
Artikel 7 Vergleichbarkeit
(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten für jedes Modul nach der in Artikel 3 und den jeweiligen Anhängen vorgegebenen Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.
(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen genannt sind oder nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.
Artikel 8 Übermittlung der Ergebnisse 13
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht, insbesondere unter die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates 9, fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat). Diese Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.
(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist in Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist für Vorergebnisse höchstens 18 Monate.
(3) Um den Aufwand für die Unternehmen und die Kosten für die nationalen Statistikämter zu minimieren, können die Mitgliedstaaten Daten so kennzeichnen, dass sie lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen ("CETO-Markierung"). Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf einzelstaatlicher Ebene veröffentlichte Daten nicht mit der CETO-Markierung. Die Kriterien für die Verwendung der CETO-Markierung beruhen auf dem Anteil des einzelnen Mitgliedstaats am EU-Gesamtwert der Wertschöpfung der Unternehmen wie folgt:
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, die die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre erlassen.
Artikel 9 Informationen über die Durchführung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Artikel 10 Übergangsfristen
(1) Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.
(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken können einem Mitgliedstaat zusätzliche Übergangsfristen gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke 10 vorgesehen worden sind.
Artikel 11 Durchführungsmaßnabmen
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
Artikel 12 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/3827EWG, Euratom des Rates 12 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13 Bericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Apri1 2011 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.
(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr notwendig erscheinende Änderungen vor.
Artikel 14 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird aufgehoben. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird ebenfalls aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten ab dem Berichtsjahr 2008 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang XI zu lesen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 gelten weiterhin in Bezug auf die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.
Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik | Anhang I |
Abschnitt 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.
Abschnitt 3
Geltungsbereich
Abschnitt 4
Merkmale
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |
Code | Bezeichnung |
13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer |
13 31 0 | Personalaufwendungen |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
13 33 0 | Sozialversicherungskosten |
Daten zum Anlagevermögen | |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten |
Code | Bezeichnung | |
Buchführungsdaten | ||
13 32 0 | Löhne und Gehälter | |
Daten zur Beschäftigung | ||
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes der Hauptmerkmale den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse
Abschnitt 8 14
Übermittlung der Ergebnisse
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 9
Aufgliederung nach Tätigkeiten
Die Liste der Merkmale, die unter Verwendung der Systematik der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, und die Einzelheiten der Aufbereitung der Ergebnisse werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Abschnitt 10
Berichte und Pilotuntersuchungen
Abschnitt 11
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 12 17 0, 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
_________
1) ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.02.2007 S. 1).
Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie | Anhang II |
Abschnitt 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.
Abschnitt 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
Abschnitt 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B), Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (C), Energieversorgung (D) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D und E zugeordnet sind.
Abschnitt 4
Merkmale
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |
11 31 0 | Zahl der fachlichen Einheiten |
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Buchführungsdaten | ||
12110 | Umsatz | |
12 12 0 | Produktionswert | |
12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |
12 17 0 | Bruttobetriebsüberschss | |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |
13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | |
13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer | |
13 21 3 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit | |
13 31 0 | Personalaufwendungen | |
13 32 0 | Löhne und Gehälter | |
13 33 0 | Sozialversicherungskosten | |
13 41 1 | Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen | |
Daten zum Anlagevermögen | ||
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |
15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | |
15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten | |
15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden | |
15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | |
15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen | |
Daten zur Beschäftigung | ||
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |
16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | |
16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |
16 15 0 | Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden | |
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit | ||
18 11 0 | Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 | |
Käufe von Energieerzeugnissen | ||
20 11 0 | Käufe von Energieprodukten (Wert) | Ohne Abschnitte D und E |
Umweltdaten | ||
21 11 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "Endofpipe"-Einrichtungen) * | |
21 12 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ("integrierte Technologie") * | |
*) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 %des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und 21 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der Daten verlangen. |
Code | Bezeichnung |
Daten zum Anlagevermögen | |
15 42 0 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte |
15 44 1 | Investitionen in beschaffte Software |
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit | |
18 12 0 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten |
18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten |
18 16 0 | Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten |
Umweltdaten | |
21 14 0 | Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz * |
Vergabe an Unterauftragnehmer | |
23 11 0 | Zahlungen an Unterauftragnehmer |
*) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NAGE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 %des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der Daten verlangen. |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
Daten zum Anlagevermögen | |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr
Kalenderjahr | Code |
2009 | 15 42 0 und 15 44 1 |
2008 | 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 und 23 11 0 |
Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse
Die Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
Abschnitt 9
Berichte und Pilotuntersuchungen
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Umweltdaten | ||
21 11 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "Endof-pipe"-Einrichtungen) | Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 12 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ("integrierte Technologie") | Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 14 0 | Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz | Spezifische Aufgliederung nach Ausgaben aufgrund der Durchführung der EU-Umweltpolitik |
Vergabe an Unterauftragnehmer | ||
23 12 0 | Einkünfte aus Unteraufträgen |
Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.
Abschnitt 10
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 endet der Übergangszeitraum mit dem Berichtsjahr 2008.
Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels | Anhang III |
Abschnitt 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.
Abschnitt 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
Abschnitt 3
Geltungsbereich
Abschnitt 4
Merkmale
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |
13 13 1 | Zahlungen für Leiharbeitnehmer |
13 21 0 | Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen |
13 21 1 | Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen |
13 31 0 | Personalaufwendungen |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
13 33 0 | Sozialversicherungskosten |
Daten zum Anlagevermögen | |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke |
15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten |
15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden |
15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen |
15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten |
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen | Nur Abteilung 47 | |
17 32 0 | Zahl der Ladengeschäfte | |
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit | ||
18 10 0 | Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten | |
18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |
18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauft und Vermittlungstätigkeiten | |
Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart | ||
18 21 0 | Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA) * | |
*) Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29.Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993 S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. |
Code | Bezeichnung | |
Buchführungsdaten | ||
13 32 0 | Löhne und Gehälter | |
Daten zur Beschäftigung | ||
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Buchführungsdaten | ||
12 11 0 | Umsatz | Nur Abteilungen 45 und 47 |
Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen | ||
17 33 1 | Verkaufsfläche | Nur Abteilung 47 |
Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr
Kalenderjahr | Aufgliederung |
2012 | Abteilung 47 |
2008 | Abteilung 46 |
2009 | Regionale Statistiken |
2010 | Abteilung 45 |
Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse
Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse
Code | Tide | |
Buchführungsdaten | ||
12110 | Umsatz | |
Daten zur Beschäftigung | ||
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
Abschnitt 9
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes | Anhang IV |
Abschnitt 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.
Abschnitt 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
Abschnitt 3
Geltungsbereich
Abschnitt 4
Merkmale
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Buchführungsdaten | ||
12110 | Umsatz | |
12 12 0 | Produktionswert | |
12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 - Übermittlung freigestellt |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |
12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss | |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |
13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 - Übermittlung freigestellt |
13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer | |
13 21 3 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit | |
13 31 0 | Personalaufwendungen | |
13 32 0 | Löhne und Gehälter | |
13 33 0 | Sozialversicherungskosten | |
13 41 1 | Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen | |
Daten zum Anlagevermögen | ||
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |
15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | |
15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten | |
15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden | |
15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | |
15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen | |
Daten zur Beschäftigung | ||
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |
16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | |
16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |
16 15 0 | Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden | |
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit | ||
18 11 0 | Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 | |
Käufe von Energieprodukten | ||
20 11 0 | Käufe von Energieprodukten (Wert) |
Code | Bezeichnung | Anmerkungen |
Daten zum Anlagevermögen | ||
15 44 1 | Investitionen in beschaffte Software | |
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit | ||
18 12 1 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit | |
18 12 2 | Umsatz aus der Bautätigkeit | |
18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |
18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie aus Vermittlungstätigkeiten | |
18 31 0 | Umsatz aus dem Hochbau | Nur Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 |
18 32 0 | Umsatz aus dem Tiefbau | Nur Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 |
Vergabe an Unterauftragnehmer | ||
23 11 0 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |
23 12 0 | Einkünfte aus Unteraufträgen |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Code | Bezeichnung |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr
Kalenderjahr | Code |
2009 | 15 44 1 |
2008 | 18121,18122,18150, 18160, 18310, 18320,23110 and 23120 |
Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse
Die Ergebnisse für die Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code | Bezeichnung |
Strukturelle Daten | |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten | |
12110 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 | Löhne und Gehälter |
Daten zum Anlagevermögen | |
15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung | |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
Abschnitt 9
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
weiter . |
(Stand: 25.01.2021)
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