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Regelwerk, EU 2008, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik

(ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 446/2014 - ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2152 - ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2019/2152

Neufassung -Ersetzt VO (EG, Euratom) 58/97

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(i) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Anlässlich neuerlicher Änderungen der Verordnung empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit eine Neufassung der fraglichen Bestimmungen.

(2) Die Verordnung (EC, Euratom) Nr. 58/97 hat einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.

(3) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 5 wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der Gemeinschaft - Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda - auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar.

(4) In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass die bisherige statistische Unterstützung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und dass der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft, aus der laufenden Überprüfung der statistischen Prioritäten und aus der Relevanz der erstellten Statistiken resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten. Den Auswirkungen der Energie- und der Umweltpolitik der Gemeinschaft, wie z.B. den in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 6 enthaltenen, auf die Unternehmen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen statistischen Ämtern sollten gefördert werden, um eine effizientere Nutzung administrativer Datenquellen zu gewährleisten.

(5) Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001, dass die Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen auf den Dienstleistungsverkehr.

(6) Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabonstrategie zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu untermauern.

(7) Es besteht zudem Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens, mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse schnell und rechtzeitig reagiert werden kann, die sich aus den zunehmend dynamischen, innovativen und komplexen Merkmalen der wissensbasierten Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Adhoc-Datenerhebungen mit der laufenden Erhebung struktureller Daten zu den Unternehmensstatistiken würde die mit beiden Erhebungen gewonnenen Daten aufwerten und könnte, indem doppelte Datenerhebungen vermieden werden, die Möglichkeit bieten, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu verringern.

(8) Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der Ergebnisse noch klarer gestalten zu können.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(10) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Merkmalslisten in den Anhängen zu aktualisieren, die Periodizität der Erstellung der Statistiken, die Regeln für die Übermittlung von Daten, die lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen (CETO), das erste Berichtsjahr für die Erstellung von Statistiken, die Aufgliederung der Ergebnisse und die zu verwendenden Klassifikationen sowie die Größenklassenkombinationen festzulegen, die Fristen für die Datenübermittlung zu aktualisieren, die Aufgliederung von Tätigkeiten und Produkten an Änderungen oder Überarbeitungen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) anzupassen, Maßnahmen auf der Grundlage der Auswertung von Pilotuntersuchungen zu erlassen, die untere Schwelle der Erhebungsgesamtheit in Anhang VIII zu ändern und Kriterien für die Bewertung der Qualität festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(11) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.

Zweck der Erstellung der Statistiken ist insbesondere die Analyse

  1. der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,
  2. der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen,
  3. der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,
  4. der Unternehmenspolitik,
  5. kleiner und mittlerer Unternehmen, und
  6. spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsaufgliederungen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegt ist (nachfolgend "NAGE Rev. 2" genannt).

(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst auch die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft 8 definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 3 Module

(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 1 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert.

(2) Die Module in dieser Verordnung sind folgende:

  1. ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang I festgelegt ist;
  2. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang II festgelegt ist;
  3. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang III festgelegt ist;
  4. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang IV festgelegt ist;
  5. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Versicherungsgewerbes, das in Anhang V festgelegt ist;
  6. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang VI festgelegt ist;
  7. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang VII festgelegt ist;
  8. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, das in Anhang VIII festgelegt ist;
  9. ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen, das in Anhang IX festgelegt ist;
  10. ein flexibles Modul für die Durchführung einer speziellen und begrenzten Adhoc-Erhebung über Unternehmensmerkmale.

(3) Jedes Modul enthält folgende Angaben:

  1. die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;
  2. die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind und die der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten entnommen werden;
  3. die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 1 genannten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale;
  4. die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Handelt es sich um mehrjährliche Statistiken, so sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;
  5. den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;
  6. die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;
  7. den Zeitraum, innerhalb dessen ab dem Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind;
  8. die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

(4) Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Sein Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums festgelegt. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.

Um die Belastung der Unternehmen und die Kosten für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, wird der Umfang der Datenerhebung auf höchstens 20 Unternehmensmerkmale oder Fragen beschränkt, und es werden höchstens 25.000 Unternehmen in der ganzen Europäischen Union betragt; der individuelle Beantwortungsaufwand wird auf höchstens 1,5 Stunden im Durchschnitt beschränkt. Den Adhoc-Datenerhebungen liegt eine repräsentative Anzahl von Mitgliedstaaten zugrunde. Wenn nur Ergebnisse auf europäischer Ebene erforderlich sind, kann die Kommission ein europäisches Stichprobenverfahren einführen, um Aufwand und Kosten zu minimieren.

Die Kosten für Adhoc-Datenerhebungen können von der Kommission mittels der üblichen Verfahren mitfinanziert werden.

Artikel 4 Pilotuntersuchungen

(1) Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken 9 Zuschüsse.

(2) Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.

(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5 Datenbeschaffung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 3 aufgeführten Module.

(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:

  1. verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;
  2. andere Quellen, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind;
  3. statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden.

(3) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 6 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen. Außerdem werden, wann immer dies möglich ist, geeignete Verwaltungsdaten verwendet, um die Berichtsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.

Artikel 6 Genauigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.

(2) Es ist eine Qualitätsbewertung durchzuführen, mit der der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

Artikel 7 Vergleichbarkeit

(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten für jedes Modul nach der in Artikel 3 und den jeweiligen Anhängen vorgegebenen Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.

(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen genannt sind oder nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

Artikel 8 Übermittlung der Ergebnisse 13

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht, insbesondere unter die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates 9, fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat). Diese Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.

(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist in Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist für Vorergebnisse höchstens 18 Monate.

(3) Um den Aufwand für die Unternehmen und die Kosten für die nationalen Statistikämter zu minimieren, können die Mitgliedstaaten Daten so kennzeichnen, dass sie lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen ("CETO-Markierung"). Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf einzelstaatlicher Ebene veröffentlichte Daten nicht mit der CETO-Markierung. Die Kriterien für die Verwendung der CETO-Markierung beruhen auf dem Anteil des einzelnen Mitgliedstaats am EU-Gesamtwert der Wertschöpfung der Unternehmen wie folgt:

  1. Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 15 %der Zellen dürfen markiert werden.
  2. Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland und Schweden: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 %der Zellen dürfen markiert werden. Beträgt in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse einer Gruppe der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 %der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, so können diese Daten außerdem zusätzlich als Daten mit CETO-Markierung übermittelt werden.
  3. Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen auf Gruppenebene dürfen markiert werden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, die die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre erlassen.

Artikel 9 Informationen über die Durchführung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Artikel 10 Übergangsfristen

(1) Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken können einem Mitgliedstaat zusätzliche Übergangsfristen gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke 10 vorgesehen worden sind.

Artikel 11 Durchführungsmaßnabmen

(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

  1. die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten ( Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2);
  2. die Definition des Berichtszeitraums ( Artikel 3);
  3. die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse ( Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2);
  4. die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums ( Artikel 10 und Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13);
  5. die unter Verwendung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 11 festgelegt ist (nachfolgend "NACE Rev. l.1" genannt), für das Jahr 2008 zu übermittelnde Merkmalsliste und Einzelheiten zur Erstellung der Ergebnisse (Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2);
  6. die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j und in Artikel 3 Absatz 4 genannten flexiblen Moduls;
  7. die Verfahren, die hinsichtlich der Adhoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4, Anhang III Abschnitt 3 Nummer 3 sowie in Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 3 genannt sind.

(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

  1. die Aktualisierung der Listen der Merkmale und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre ( Artikel 4 und 8 sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6);
  2. die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 3);
  3. die Regeln für die Kennzeichnung von Daten mit der CETO-Markierung (Artikel 8 Absatz 3);
  4. das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 5);
  5. die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 7 und Anhang VIII Abschnitt 4 Nummern 2 und 3, Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Anhang IX Abschnitt 10);
  6. die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7);
  7. die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Überarbeitungen der NACE und die Anpassung der Aufgliederung der Produkte an Änderungen oder Überarbeitungen der CPA;
  8. die Maßnahmen, die aufgrund der Auswertung von Pilotuntersuchungen erlassen werden ( Artikel 4 Absatz 4);
  9. die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit (Anhang VIII Abschnitt 3); und
  10. die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 6 und Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6 und Anhang IV Abschnitt 6).

Artikel 12 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/3827EWG, Euratom des Rates 12 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 13 Bericht

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Apri1 2011 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr notwendig erscheinende Änderungen vor.

Artikel 14 Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird aufgehoben. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird ebenfalls aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten ab dem Berichtsjahr 2008 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang XI zu lesen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 gelten weiterhin in Bezug auf die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.


1) ABl. C 318 vom 23.12.2006 S. 78.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.01.2008 S. 139) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.
3) ABl. L 14 vom 17.01.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
4) Siehe Anhang X.
5) ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 12).
6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007 S. 1).
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
8) ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
9) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
10) ABl. L 151 vom 15.06.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
11) ABl. L 196 vom 05.08.1993 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
12) ABl. L 293 vom 24.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
13) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
.
Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik Anhang I

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
  2. Für die in Abschnitt 10 erwähnten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.
  2. Die genauen Merkmalsbezeichnungen, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts K der NACE Rev. 2 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen sollen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
  3. Jährliche demografische Statistiken:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten
  4. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    12 12 0 Produktionswert
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
    12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
    13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
    Code Bezeichnung
    13 13 1 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
    13 31 0 Personalaufwendungen
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    13 33 0 Sozialversicherungskosten
    Daten zum Anlagevermögen
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
    16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
    16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
  5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
  6. Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der Hauptmerkmale den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der Klassen, die die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten genau beschreiben, aufgegliedert.
  2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten aufgegliedert.
  3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und bis zur Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegt ist (nachfolgend "NUTS"" genannt), aufgegliedert.

Abschnitt 8 14
Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
  2. Außer für die Abteilungen 64 und 65 der NACE Rev. 2 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 9
Aufgliederung nach Tätigkeiten

  1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem Berichtsjahr 2008 für die Abschnitte B bis N sowie für Abteilung 95 der NACE Rev. 2 nach Klassen aufgegliederte nationale Teilergebnisse.
  2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Berichtsjahr 2008 strukturelle Unternehmensstatistiken sowohl nach NACE Rev. 1.1 als auch nach NACE Rev. 2.

Die Liste der Merkmale, die unter Verwendung der Systematik der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, und die Einzelheiten der Aufbereitung der Ergebnisse werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Abschnitt 10
Berichte und Pilotuntersuchungen

  1. Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte P bis R und der Abteilungen 94 und 96 des Abschnitts S der NACE Rev. 2 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Abschnitten erfasst werden können.
  2. Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die sich auf Finanzkonten und Investitionen in immaterielle Werte beziehen, über Formen der Organisation des Produktionssystems sowie über die Vergleichbarkeit der strukturellen Unternehmensstatistiken mit den Arbeitsmarkt- und Produktivitätsstatistiken. Diese Pilotuntersuchungen werden an die Besonderheiten des Sektors angepasst.

Abschnitt 11
Übergangszeitraum

Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 12 17 0, 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).

_________
1) ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.02.2007 S. 1).

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Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie Anhang II

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf

Abschnitt 3
Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B), Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (C), Energieversorgung (D) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D und E zugeordnet sind.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
  2. Jährliche demografische Statistiken:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten
    11 31 0 Zahl der fachlichen Einheiten
  3. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    12 12 0 Produktionswert
    12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
    12 17 0 Bruttobetriebsüberschss
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
    13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
    13 13 1 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
    13 21 3 Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
    13 31 0 Personalaufwendungen
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    13 33 0 Sozialversicherungskosten
    13 41 1 Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
    Daten zum Anlagevermögen
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
    15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke
    15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
    15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
    15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
    15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
    16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
    16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
    16 15 0 Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
    Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
    18 11 0 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2
    Käufe von Energieerzeugnissen
    20 11 0 Käufe von Energieprodukten (Wert) Ohne Abschnitte D und E
    Umweltdaten
    21 11 0 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "Endofpipe"-Einrichtungen) *  
    21 12 0 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ("integrierte Technologie") *  
    *) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 %des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und 21 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der Daten verlangen.
  4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Daten zum Anlagevermögen
    15 42 0 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
    15 44 1 Investitionen in beschaffte Software
    Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
    18 12 0 Umsatz aus industriellen Tätigkeiten
    18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
    18 16 0 Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten
    Umweltdaten
    21 14 0 Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz *
    Vergabe an Unterauftragnehmer
    23 11 0 Zahlungen an Unterauftragnehmer
    *) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NAGE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 %des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der Daten verlangen.
  5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
  6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
      Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    12 12 0 Produktionswert
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    Daten zum Anlagevermögen
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
      Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
  7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

  1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
    Kalenderjahr Code
    2009 15 42 0 und 15 44 1
    2008 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 und 23 11 0
  2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.
  3. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über das Merkmal 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2010.
  4. Die Statistiken über das Merkma1 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkma1 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen.

Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

    Die Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

  2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
  3. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.
  4. Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert.
  5. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) aufzugliedern.
  6. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilungen) der NACE Rev. 2 aufgegliedert.

Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

Code Bezeichnung
Strukturelle Daten
11 11 0 Zahl der Unternehmen
Buchführungsdaten
12110 Umsatz
12 12 0 Produktionswert
13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 32 0 Löhne und Gehälter
15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Daten zur Beschäftigung
16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

Abschnitt 9
Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code Bezeichnung Anmerkungen
  Umweltdaten
21 11 0 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "Endof-pipe"-Einrichtungen) Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
21 12 0 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ("integrierte Technologie") Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
21 14 0 Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz Spezifische Aufgliederung nach Ausgaben aufgrund der Durchführung der EU-Umweltpolitik
  Vergabe an Unterauftragnehmer
23 12 0 Einkünfte aus Unteraufträgen  

Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.

Abschnitt 10
Übergangszeitraum

Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 endet der Übergangszeitraum mit dem Berichtsjahr 2008.

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Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels Anhang III

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.
  2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben.
  3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
  2. Jährliche demografische Statistiken:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten
  3. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    12 12 0 Produktionswert
    12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
    12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
    13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
    13 13 1 Zahlungen für Leiharbeitnehmer
    13 21 0 Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
    13 21 1 Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
    13 31 0 Personalaufwendungen
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    13 33 0 Sozialversicherungskosten
    Daten zum Anlagevermögen
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
    15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke
    15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
    15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
    15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
    15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
    16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
    16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
  4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
      Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen Nur Abteilung 47
    17 32 0 Zahl der Ladengeschäfte  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
    18 10 0 Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten  
    18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten  
    18 16 0 Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauft und Vermittlungstätigkeiten  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
    18 21 0 Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA) *  
    *) Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29.Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993 S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
  5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
  6. Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:
Code Bezeichnung Anmerkungen
Buchführungsdaten
12 11 0 Umsatz Nur Abteilungen 45 und 47
Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen
17 33 1 Verkaufsfläche Nur Abteilung 47

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

  1. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE Rev. 2, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:
    Kalenderjahr Aufgliederung
    2012 Abteilung 47
    2008 Abteilung 46
    2009 Regionale Statistiken
    2010 Abteilung 45
  2. Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit -bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
  2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev. 2 nach Größenklassen aufgegliedert.
  3. Die regionalen Statistiken werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert.
  4. Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE Rev. 2 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 %des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
  2. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
    Code Tide
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten  

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

Abschnitt 9
Übergangszeitraum

Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).

.

Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes Anhang IV

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind.
  2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 %des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.
  3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Adhoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
  2. Jährliche demografische Statistiken:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten
  3. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz  
    12 12 0 Produktionswert  
    12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 - Übermittlung freigestellt
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten  
    12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss  
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt  
    13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9 - Übermittlung freigestellt
    13 13 1 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer  
    13 21 3 Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit  
    13 31 0 Personalaufwendungen  
    13 32 0 Löhne und Gehälter  
    13 33 0 Sozialversicherungskosten  
    13 41 1 Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen  
    Daten zum Anlagevermögen
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen  
    15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke  
    15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten  
    15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden  
    15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen  
    15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen  
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten  
    16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger  
    16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten  
    16 15 0 Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
    18 11 0 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2  
    Käufe von Energieprodukten
    20 11 0 Käufe von Energieprodukten (Wert)  
  4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Daten zum Anlagevermögen
    15 44 1 Investitionen in beschaffte Software  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
    18 12 1 Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit  
    18 12 2 Umsatz aus der Bautätigkeit  
    18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten  
    18 16 0 Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie aus Vermittlungstätigkeiten  
    18 31 0 Umsatz aus dem Hochbau Nur Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9
    18 32 0 Umsatz aus dem Tiefbau Nur Abteilungen 41 und 42 und Gruppen 43.1 und 43.9
    Vergabe an Unterauftragnehmer
    23 11 0 Zahlungen an Unterauftragnehmer  
    23 12 0 Einkünfte aus Unteraufträgen  
  5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten
  6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Buchführungsdaten
    12110 Umsatz
    12 12 0 Produktionswert
    13 32 0 Löhne und Gehälter
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

  1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
    Kalenderjahr Code
    2009 15 44 1
    2008 18121,18122,18150, 18160, 18310, 18320,23110 and 23120
  2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Abschnitt 7
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

    Die Ergebnisse für die Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

  2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
  3. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.
  4. Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert.

Abschnitt 8
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

Code Bezeichnung
Strukturelle Daten
11 11 0 Zahl der Unternehmen
Buchführungsdaten
12110 Umsatz
12 12 0 Produktionswert
13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 32 0 Löhne und Gehälter
Daten zum Anlagevermögen
15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Daten zur Beschäftigung
16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

Abschnitt 9
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.


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