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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1225 - ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/2552 - ABl. L 336 vom 29.12.2022 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2024/1840 - ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024 Inkrafttreten Anwendung)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *
VO">en (EG) 912/2004, (EG) 364/2008, (EG) 192/2009, (EG) 250/2009, (EG) 251/2009, (EG) 834/2009, (EU) 275/2010, (EU) 1097/2010 und (EU) 995/2012 zum 01.01.2021
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152 |
Beschl. (EU) 2021/1003 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen.
(2) Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.
(3) Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(4) Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht.
(5) Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden.
(6) Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(7) Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(Stand: 16.08.2024)
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