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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, die Einzelheiten für den Austausch statistischer Informationen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren, die die Zoll- und Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen übermitteln müssen, festzulegen.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/2152 sieht den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken vor. Es ist erforderlich, die Einzelheiten für diesen Austausch von Mikrodaten zwischen den nationalen statistischen Stellen sowie dessen Umfang zu präzisieren, die auszutauschenden Mikrodaten aufzulisten und das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und das Verfahren für den Austausch dieser Daten festzulegen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission 2 muss hinsichtlich des ersten Bezugszeitraums für die Anwendung der Definition des Mitgliedstaats der Ausfuhr außerhalb der Union geändert werden, indem ihre Anwendung um zwei Jahre aufgeschoben wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nationalen statistischen Stellen in der Lage sind, Waren in Quasi-Ausfuhr zu identifizieren und den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr mit Hilfe der auszutauschenden Mikrodaten kohärent zu bestimmen; ferner sollen so die nationalen statistischen Stellen befähigt werden, die Qualität der erstellten Statistiken zu gewährleisten.

(4) Ferner ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 hinsichtlich der Verpflichtung der Einführer und Ausführer, die nationalen statistischen Stellen bei der Gewährleistung der Datenqualität der statistischen Informationen zu unterstützen, zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System 3

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Einzelheiten für den Austausch von Daten zwischen Zollbehörden und nationalen statistischen Stellen sowie zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen festgelegt. Ferner werden die Einzelheiten für den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Aus- und Einfuhren von Waren zwischen den nationalen statistischen Stellen festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum" bezeichnet die zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, an der Zollbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind, wobei die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 5 geregelt sind.
  2. "Übermittelnder Mitgliedstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, wobei sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.
  3. "Empfangender Mitgliedstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, der vom übermittelnden Mitgliedstaat Mikrodaten erhält.

Artikel 3 Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1) Die Zollbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die Angaben aus den Zollanmeldungen gemäß Anhang VI

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(Stand: 29.09.2021)

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