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Regelwerk, EU 2016, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
- Unionszollkodex-TDa UZK -

(ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, ber. L 101 S. 33, ber. 2017 L 101 S. 177, ber. L 281 S. 34, ber. 2019 L 96 S. 55, ber. 2020 L 387 S. 26;
VO (EU) 2016/698 - ABl. Nr. L 121 vom 11.05.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2020/877 - ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/234 - ABl. L 63 vom 23 02.2021 S. 1 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 (im Folgenden der "Zollkodex"), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.

(2) Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.

(3) Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission 3 (im Folgenden das "Arbeitsprogramm") ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.

(4) Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(5) Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.

(6) Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.

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