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Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1, ber. L 387 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 7, 10, 24, 88, 131, 156, 160, 168, 175, 183, 212, 216, 253 und 265,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 hat gezeigt, dass an dieser Delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten IT-Systeme Rechnung zu tragen.
(2) Um zu präzisieren, welche Zollstelle sicherstellen muss, dass die Risikoanalyse vor der Ankunft auf Grundlage der summarischen Eingangsdaten durchgeführt wird, sollte die Definition des Begriffs "erste Eingangszollstelle" in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend geändert werden, dass sich dieser Begriff auf die Zollstelle bezieht, die für den Ort zuständig ist, an dem das Beförderungsmittel bestimmungsgemäß eintreffen soll, auch wenn dieses aus irgendeinem Grund an einem anderen Ort eintrifft, für den eine andere Zollstelle zuständig ist.
(3) Um den Anwendungsbereich der Vorschriften über die summarische Eingangsanmeldung für Waren in Expressgutsendungen und der für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren zu erledigenden Förmlichkeiten klar abzugrenzen, sollten die Begriffe "Expressgutsendung" und "Expressbeförderer" definiert werden.
(4) Um eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften auf der Grundlage des Einzelwerts der Waren zu gewährleisten, muss der Begriff "Einzelwert" definiert werden.
(5) Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität 3 bedarf es einer Straffung und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für Gegenstände, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Dieses Ziel sollte durch eine Definition solcher Waren und die Einführung eines EU-Vordrucks 302 als Zolldokument erreicht werden, das von den EU-Mitgliedstaaten, auch im Rahmen militärischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, zu verwenden ist.
(6) Damit nach anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zur Identifizierung verwendet werden kann, sollten andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte auch dann verpflichtet sein, sich in EORI registrieren zu lassen, wenn eine solche Registrierung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, und nicht nur dann, wenn dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften ermitteln. Diese Möglichkeit sollte auch für Fälle gelten, in denen die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht ermitteln, da bestimmte Bewilligungen nur dann erteilt werden können, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Steuervorschriften vorliegen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 müssen die Zollbehörden eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung sollte sich im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4
(Stand: 30.07.2024)
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