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Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Unionszollkodex - UZK -
(ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ber. L 287 S. 90, ber. 2016 L 267 S. 2; ber. 2020 L 317 S. 39;
VO (EU) 2016/2339 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 32 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/474 - ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 38 Inkrafttreten Gültig, ber. L 163 S. 112;
VO (EU) 2019/632 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2399 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO"en | (EG) 450/2008 Entsprechungstabelle, |
(EG) 1207/2001, (EWG) 2913/92 und (EWG) 3925/91 |
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2021/775, 2021/414
VO (EWG) 2658/87 - über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art."s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) 3 ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.
(2) Es ist zweckmäßig, Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 290 und 291, sicherzustellen. Zudem ist es angebracht, in der Verordnung der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen und einige Bestimmungen der Verordnung anzupassen, um ihre Anwendung zu erleichtern.
(3) Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(4) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere gewährleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.
(Stand: 21.02.2024)
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