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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Angaben,Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
VO (EWG) 2658/87 - über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art.'s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Die Zollunion ist entscheidend für eine gelungene Integration der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher.

(2) Der internationale Handel der Union unterliegt sowohl zollrechtlichen Vorschriften als auch anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften. Letztere finden Anwendung auf spezifische Waren in Politikbereichen wie Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, Kulturerbe und Marktüberwachung. Eine der Hauptaufgaben, die den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zukommt, besteht darin, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sicherzustellen. Die fehlende Angleichung zwischen den Nichtzollformalitäten der Union und den Zollformalitäten führt zu komplexen und mit hohem Aufwand verbundenen Berichterstattungspflichten für Händler, ineffizienten, fehler- und betrugsanfälligen Warenabfertigungsverfahren sowie zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten. Die fehlende Interoperabilität der von den Zollbehörden und den anderen Behörden verwendeten Systeme erschwert in erheblichem Maße Fortschritte bei der Vollendung des digitalen Binnenmarktes im Bereich der Zollkontrollen. Um die nur lückenhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden bei der Verwaltung von Warenabfertigungsverfahren zu verbessern und Maßnahmen in diesem Bereich zu koordinieren, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, um Single-Window-Initiativen für die Warenabfertigung auszuarbeiten.

(3) Im Einklang mit der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission darum, einen Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Bestimmte Teile dieser Entscheidung wurden entweder ersetzt oder sind nicht konkret genug, um weitere Fortschritte zu fördern und Anreize hierfür zu schaffen, insbesondere Fortschritte in Bezug auf die Single-Window-Initiative. Auf diese Feststellungen hin und im Einklang mit dem Abschlussbericht der Kommission über die Bewertung der elektronischen Umsetzung der Zollvorschriften in der EU vom 21. Januar 2015 (Evaluation of the electronic customs implementation in the EU) billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2014 zum Thema "Elektronischer Zoll und Einführung eines 'Single Window' in der Europäischen Union" die Erklärung von Venedig vom 15. Oktober 2014 und ersuchte die Kommission, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorzulegen.

(4) Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1947 5

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(Stand: 23.12.2022)

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