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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Angaben,Verwaltung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Datenelemente, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich auszutauschen sind, und zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Liste der Nichtzollformalitäten der Union, die unter die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll fallen

(ABl. L 2024/2514 vom 27.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 6 und 7 und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 wird die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet. Darüber hinaus sieht sie einen Rahmen für die digitale Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Nichtzollbehörden vor, der drei Hauptkomponenten umfasst: Nichtzollsysteme der Union zur Verwaltung bestimmter, im Anhang der genannten Verordnung aufgeführter Nichtzollformalitäten, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2) Legt ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vor, die die Erfüllung von Nichtzollformalitäten der Union erfordert, sollte es den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden möglich sein, die für die Zollabfertigung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2399 automatisch auszutauschen und zu überprüfen. Es ist daher angezeigt, die Datenelemente festzulegen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union über EU CSW-CERTEX auszutauschen sind. Für jede der in den Teilen A und B des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen nicht zollrechtlicher Rechtsvorschriften der Union zu ermitteln, in denen die jeweiligen Datenelemente für diese Formalitäten dargelegt sind.

(3) Für die Zollverfahren und Wiederausfuhr, die die Erfüllung von Nichtzollformalitäten der Union erfordern bzw. erfordert, sollten alle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 und in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 festgelegten Datenelemente über EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden.

(4) In Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 4 sind die Datenelemente für die Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente (GGED) festgelegt.

(5) In den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 5 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 6 der Kommission sind die Datenelemente für die Kontrollbescheinigung festgelegt.

(6) In den Artikeln 16 und 17 sowie in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind die Datenelemente für die Lizenzen festgelegt, die für die Ein- oder Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) verwendet werden.

(7) In den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission 8 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sind die Datenelemente für die Registrierung und die Verwaltung von Quoten/Genehmigungen im F-Gas-Portal festgelegt.

(8) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission 10 sind die Datenelemente für die Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter (ICG-L), die Erklärung des Einführers für Kulturgüter (ICG-S) und die allgemeine Beschreibung für Kulturgüter (ICG-D) festgelegt.

(9) In Artikel 5

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