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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
(ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 67)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 müssen spezifische Vorschriften für die Einführung eines Einfuhrgenehmigungssystems für bestimmte Kategorien von Kulturgütern festgelegt werden, die in Teil B des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Außerdem müssen Vorschriften für ein System der Erklärungen der Einführer für die in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien festgelegt werden.
(3) Ferner müssen Vorschriften für unter bestimmten Bedingungen geltende Ausnahmen von den Anforderungen zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers festgelegt werden.
(4) Die sichere Verwahrung von Kulturgütern, die in einem Drittland der unmittelbaren Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt sind, sollte in Sicherungsorten in der Union erfolgen, um ihre Sicherheit, ihre Erhaltung und ihre sichere Rückgabe, sobald die Situation dies zulässt, zu gewährleisten. Um dafür zu sorgen, dass die zur sicheren Verwahrung anvertrauten Kulturgüter in der Union nicht zweckentfremdet und in Verkehr gebracht werden, sollten die Sicherungsorte von öffentlichen Stellen überwacht oder betrieben werden, und die Kulturgüter sollten sich jederzeit unter ihrer direkten Aufsicht befinden.
(5) Kulturgüter, die einem Sicherungsort in einem Mitgliedstaat zur sicheren Verwahrung anvertraut werden, sollten in geeignete Zollverfahren übergeführt werden, durch die ihre unbefristete Aufbewahrung gewährleistet wird, und es sollten Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Gefahrensituation in dem Drittland über die absehbare Zukunft hinaus andauern wird. Damit die Öffentlichkeit von der vorübergehenden Anwesenheit dieser Kulturgüter im Gebiet der Union profitieren kann, sollte ihre Ausstellung in Räumlichkeiten, die von derselben Stelle betrieben werden, die den betreffenden Sicherungsort betreibt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Drittlands sowie, falls die Waren in ein Zolllager übergeführt wurden, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gestattet werden. Die Verbringung der Kulturgüter in Ausstellungsräume sollte nur gestattet werden, wenn ihre Sicherheit und ihre Erhaltung in gutem Zustand gewährleistet werden können.
(6) Die Ausnahme von der Pflicht zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers bei der Zollbehörde im Falle einer vorübergehenden Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die Kulturgüter ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Betriebe oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors gelten hinsichtlich der Verwendung der vorübergehend eingeführten Kulturgüter als vertrauenswürdig; es sollte daher von ihnen nur verlangt werden, sich im elektronischen System zu registrieren. Einrichtungen oder Betriebe des Privatrechts oder solche in Mischform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sollten ebenfalls in den Genuss der Ausnahme kommen können, sofern ihre Registrierung im elektronischen System anschließend von der zuständigen Behörde bestätigt wird. Diese Ausnahmeregelung sollte ferner so umgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die nämlichen vorübergehend verwendeten Gegenstände auch nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt werden und dass die Zollbehörde die begünstigten Einrichtungen und Betriebe über das zentrale elektronische System leicht identifizieren kann.
(7) Um die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter zu gewährleisten, die unter Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 vorübergehend verwendet werden, sollten Vorschriften für die Beschreibung dieser Kulturgüter festgelegt werden, die in das elektronische System gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung hochgeladen werden sollten.
(8) Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 3
(Stand: 16.08.2021)
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