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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Kultur - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

(ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 1)



Hinweis s.a.:VO (EU) 2021/1079

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

(2) Die Ausbeutung von Völkern und Gebieten kann zum illegalen Handel mit Kulturgütern führen, insbesondere, wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt. Mit Blick darauf sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.

(3) Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder zum aufgezwungenen Verlust von kultureller Identität bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und keine nennenswerten Risiken birgt, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Aufgrund der wirtschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kulturgüter ist die Nachfrage auf dem internationalen Markt hoch. Die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine durchgreifenden rechtlichen Maßnahmen gibt und dass diejenigen Maßnahmen, die es gibt, nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Union sollte dementsprechend die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union verbieten. mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Kulturgüter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen illegal gehandelt wurden. Dieses allgemeine Verbot hat zwar keine systematischen Kontrollen zur Folge, doch sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei Vorliegen von Informationen über verdächtige Sendungen einzugreifen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um unzulässig ausgeführte Kulturgüter abzufangen.

(4) Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, durch die eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erreicht werden soll.

(5) Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates 4 und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 abgedeckt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Kulturgüter gelten, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte das relevante Zollgebiet das Zollgebiet der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr sein.

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