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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes

(ABl. L 63 vom 23 02.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 7 und 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Zollkodex") in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 zeigte sich, dass zur besseren Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen ihnen und Wirtschaftsbeteiligten und für die Speicherung dieser Informationen Änderungen an dieser Delegierten Verordnung vorgenommen werden müssen. Eine solche horizontale Harmonisierung ist zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Zollsystemen, die für die verschiedenen, in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren eingesetzt werden, erforderlich. Daher ist es notwendig, diesen Anhang zu ersetzen.

(2) Zur Herstellung der Verknüpfung zwischen den verschiedenen, in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren und den im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 3 vorgesehenen elektronischen Zollsystemen, mit denen diese Anmeldungen, Meldungen und Nachweise verarbeitet werden, ist eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erforderlich.

(3) Eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist ferner notwendig, um die Möglichkeit der Mitgliedstaaten für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 4 vorgesehene Verwendung der vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |mit der Aktualisierung der elektronischen Zollsysteme gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 zu verknüpfen. Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.

(4) Auch eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Datenanforderungen erhalten, und zwar konkret bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekts "Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr".

(5) Im September 2019 führte die Internationale Handelskammer die Incoterms 2020 ein, die am 1. Januar 2020 in Kraft traten. Damit die neuen Incoterms-Codes in Zollanmeldungen verwendet werden können, ist eine Aktualisierung der maßgeblichen Code-Liste in Anhang 9 Anlage D1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 erforderlich.

(6) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2446 und (EU) 2016/341 sollen daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission* den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

___
*) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168)."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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