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Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28;
VO (EU) 2015/759 - ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/3018 - ABl. L 2024/3018 vom 06.12.2024 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EG, Euratom) 1101/2008, (EG) 322/97 und Beschl. 89/382/EWG, Euratom
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.
(2) Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang beachtet werden sollten und die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen, besser auf künftige Herausforderungen reagieren zu können und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sicherzustellen.
(3) Es ist daher erforderlich, die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu konsolidieren und seine Governance zu verbessern, insbesondere um die Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und anderer einzelstaatlicher Stellen sowie diejenigen der statistischen Stelle der Gemeinschaft noch klarer zu definieren.
(4) Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 4 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.
(5) Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 5 auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken.
(6) Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 6 sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik 7, insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.
(Stand: 12.12.2024)
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