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Regelwerk, EU 2024, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. L 2024/3018 vom 06.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde auf Unionsebene der Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken festgelegt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um die Governance und insbesondere die fachliche Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Systems (ESS) weiter zu stärken. Diese gestärkte Governance hat sich als wirksam erwiesen.

(3) Am 6. März 2023 veröffentlichte das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance (European Statistical Governance Advisory Board, ESGAB) seinen Jahresbericht 2022. Wie darin dargelegt, ist die Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit von grundlegender Bedeutung, um objektive und unparteiische europäische Statistiken bereitzustellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die darauf beruhenden Entscheidungen und politischen Maßnahmen zu stärken. Daher müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Auswahl, Ernennung und Entlassung der Leiter der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und des Generaldirektors der Kommission (Eurostat) internationale bewährte Verfahren anwenden, die auf klaren fachlichen Kriterien wie dem Ansehen und einem hohen Kompetenzniveau im Bereich der Statistik beruhen. Die Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen; sie müssen hinreichend begründet und spezifisch sein und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Person auf angemessene Weise kommuniziert werden. Darüber hinaus muss die Kommission (Eurostat) das ESGAB angesichts seiner wichtigen Funktion als Unionseinrichtung, deren Aufgabe es ist, eine unabhängige Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch das ESS vorzunehmen, über alle ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Umsetzung dieses Verhaltenskodex informieren und Empfehlungen zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in europäische Statistiken abgeben.

(4) Der digitale Wandel hat sich in drastisch veränderten Gegebenheiten niedergeschlagen und ein neues Umfeld mit einem neuen Bedarf an europäischen Statistiken geschaffen. Zudem stiegen infolge der jüngsten humanitären und politischen Ereignisse wie der COVID-19-Pandemie und der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Energiekrise und Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten der Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken, mit denen die Entscheidungsfindung und die bestmögliche Reaktion der Union auf Krisen unterstützt werden, sowie die an diese Statistiken gestellten Erwartungen.

(5) Es können Krisen auftreten, bei denen aktuelle und innovative europäische Statistiken erforderlich sind, um auf den dringenden politischen Bedarf zu reagieren. Zum Beispiel werden durch den Mangel an aktuellen Daten über Stückgewinne und Unternehmensgewinne die politischen Entscheidungsträger in ihren Bestrebungen behindert, das Problem der Preissteigerungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Auswirkungen der Unternehmenspolitik als möglicher Inflationsfaktor untersucht werden, umfassend zu bewerten. Daher müssen unbedingt Verfahren eingeführt werden, mit denen auf den dringenden politischen Bedarf an europäischen Statistiken reagiert wird.

(6) Damit dem steigenden Bedarf und den steigenden Erwartungen im Hinblick auf aktuellere, häufigere und detailliertere europäische Statistiken sowie eine zügigere und besser koordinierte Reaktion des ESS auf dringenden statistischen Bedarf in Krisenzeiten entsprochen wird, muss die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geändert werden. Mit dieser Änderungsverordnung soll sichergestellt werden, dass europäische Statistiken weiterhin relevant bleiben und dafür diesem sich ändernden und anspruchsvolleren Nutzerbedarf Rechnung getragen wird, indem insbesondere das volle Potenzial digitaler Datenquellen und Technologien ausgeschöpft und ihre Verwendung für europäische Statistiken ermöglicht wird, indem das ESS flexibler gestaltet und stärker befähigt wird, wirksam und zügig auf Krisen zu reagieren, und indem die gemeinsame Datennutzung ermöglicht und die Koordinierung zwischen den ESS-Partnern gestärkt wird.

(7) Damit den aktuellen Gegebenheiten und dem digitalen Umfeld, in dem das ESS funktioniert, Rechnung getragen wird, sollten neue Definitionen in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgenommen sowie geltende Definitionen aktualisiert und mithin die Konzepte "Daten", "Metadaten", "Dateninhaber", "Datenquelle", "Datenzugang" und "Verwendung für statistische Zwecke" präzisiert werden.

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(Stand: 12.12.2024)

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