umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2)
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Artikel 40 Parallelerzeugung
(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 41 Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.
Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.
Abschnitt 2
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nicht verfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 42 Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere 12 14 17 18 21
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde
Artikel 43 Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Tierhaltung 09 12 14 17 18 21
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen.
Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019, 2020 und 2021.
Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs und wird jährlich berechnet.
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.
Artikel 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
Artikel 45 Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, die nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurden
(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,
(2) Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 16 hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben.
(3) Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/ biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt.
Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einer anderen öffentlichen Verwaltung unter ihrer Aufsicht oder den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragen.
(5) Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden,
(6) Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.
(7) Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.
(8) Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung
Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.
(9) Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 3 aktualisiert wird.
Abschnitt 3
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für spezifische Probleme in der öklogischen/biologischen Tierhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 46 Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung
Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fuenftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.
Abschnitt 3a
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG ) Nr. 834/2007
Artikel 46a Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt
Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.
Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.
Abschnitt 4
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 47 Katastrophenfälle 12 16
Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:
Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und e mit.
Kapitel 7
Saatgutdatenbank
Artikel 48 Datenbank
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.
(2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden "Datenbankverwalter" genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.
Artikel 49 Eintragung
(1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/ biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen.
(2) Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar.
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten.
Artikel 50 Eintragungsbedingungen
(1) Für die Eintragung muss der Anbieter
(2) Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.
Artikel 51 Eingetragene Angaben
(1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:
(2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.
(3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.
Artikel 52 Zugang zu den Angaben
(1) Die Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 48 werden den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwender, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet haben, vom Datenbankverwalter auf Antrag einen Auszug der Daten für eine oder mehrere Artengruppen erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verwender gemäß Absatz 1 mindestens einmal im Jahr über das System und das Verfahren für den Erhalt von Angaben aus der Datenbank informiert werden.
Artikel 53 Eintragungsgebühr
Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Eintragung der Angaben in die Datenbank gemäß Artikel 48 und die Datenpflege zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt die Höhe der Gebühren, die vom Datenbankverwalter erhoben werden.
Artikel 54 Jahresbericht
(1) Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter.
Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben:
(2) Für Genehmigungen gemäß Artikel 45 Absatz 8 muss der Bericht die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung enthalten.
Artikel 55 Zusammenfassender Bericht
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.
Artikel 56 Angaben auf Antrag
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.
Titel III
Kennzeichnung
Kapitel 1 10
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
Artikel 57 EU-Bio-Logo 10 11
Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend "EU-Bio- Logo") nach dem Muster in Anhang XI Teil a der vorliegenden Verordnung erstellt.
Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission * und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.
Artikel 58 Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes 10
(1) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.
Kapitel 2
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel
Artikel 59 Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen 09 12
Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.
Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.
Artikel 60 Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln 09 12
(1) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
(2) Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:
"kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008/EG verwendet werden".
Artikel 61 Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln
(1) Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.
Kapitel 3
Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 62 Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis "Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau " oder "Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft " versehen sein, sofern
Titel IV
Kontrolle
Kapitel 1
Mindestkontrollvorschriften
Artikel 63 Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers 12 13
(1) Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:
Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.
(2) Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,
Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
(3) Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:
Artikel 64 Änderung der Kontrollvorkehrungen
Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.
Artikel 65 Kontrollbesuche 13
(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich einen Inspektionsbesuch bei allen Unternehmern durch.
(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Zahl der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen. Bei welchen Unternehmern Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Bei dieser allgemeinen Bewertung werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.
In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.
(3) Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.
(4) Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Stichprobenkontrollbesuche durch, die in der Regel unangekündigt erfolgen und auf einer allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion beruhen; sie trägt dabei zumindest den Ergebnissen früherer Kontrollen, der Menge der betreffenden Erzeugnisse und dem Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen Rechnung.
Artikel 66 Buchführung
(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:
(2) Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme ökologischer/biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.
(3) Betreibt ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet, so unterliegen auch die Einheiten für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, einschließlich der Lagerstätten für Betriebsmittel, den Mindestkontrollvorschriften.
Artikel 67 Zugang zu Anlagen
(1) Der Unternehmer
(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.
Artikel 68 Bescheinigungen 12 13
(1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.
Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.
(2) Auf Antrag eines Unternehmers, der den Kontrollen der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 unterliegt, bescheinigen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen besondere Merkmale der angewendeten Produktionsmethode anhand des Bescheinigungsmusters gemäß Anhang XIIa.
Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.
Artikel 69 Bestätigung des Verkäufers
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung verwenden.
Kapitel 2
Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der Sammlung von Wildpflanzen
Artikel 70 Kontrollvorkehrungen
(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss
(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.
Artikel 71 Mitteilungen
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.
Artikel 72 Buchführung über die pflanzliche Erzeugung
Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:
Artikel 73 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.
Kapitel 2a 09
Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen
Artikel 73a Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen
Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
Artikel 73b Buchführung über die Meeresalgenproduktion
(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:
(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:
Kapitel 3
Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion
Artikel 74 Kontrollvorkehrungen
(1) Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
(2) Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:
Artikel 75 Tierkennzeichnung
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.
Artikel 76 Haltungsbücher
Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:
Artikel 77 Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel
Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.
Artikel 78 Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung
(1) Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke eingezeichnet ist. Lassen sich keine Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 2 ausweisen, so muss der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(2) In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Art des Erzeugnisses, Fütterungsdaten, Mengen und betroffene Bienenstöcke.
(3) Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden dürfen.
(4) Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung von Bienenstöcken unterrichtet werden.
(5) Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
(6) Die Entnahme der Honigwaben sowie die Vorgänge der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
Artikel 79 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.
Kapitel 3a 09
Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur
Artikel 79a Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur
Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
Artikel 79b Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur
Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:
Artikel 79c Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen
Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt.
Artikel 79d Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.
Kapitel 4 09
Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen
Artikel 80 Kontrollvorkehrungen
Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.
Kapitel 5 09
Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Artikel 81 Geltungsbereich
Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/ oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.
Artikel 82 Kontrollvorkehrungen
(1) Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.
Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.
(2) Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.
(3) Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
Artikel 83 Buchführung
Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.
Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.
Artikel 84 Angaben über Einfuhrsendungen 16
Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben
Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.
Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 24 eingerichtet wurde.
Artikel 85 Kontrollbesuche
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung und die Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.
Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorlegen.
Kapitel 6
Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben
Artikel 86 Kontrollvorkehrungen
Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:
Kapitel 7
Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten
Artikel 87 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereiten.
Artikel 88 Kontrollvorkehrungen
(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen
(2) Die Maßnahmen, die Unternehmer gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten, umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 26.
(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stützt sich auf diese Maßnahmen, um eine allgemeine Bewertung der Risiken durchzuführen, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.
Artikel 89 Buchführung
Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.
Artikel 90 Kontrollbesuche
Der Kontrollbesuch gemäß Artikel 65 beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle konzentriert sich dabei besonders auf die für den Unternehmer ermittelten kritischen Stellen, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden.
Alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, können so häufig kontrolliert werden, wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist.
Kapitel 8
Verstöße und Informationsaustausch
Artikel 91 Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten
(1) Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.
(2) Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.
Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in Anhang XI der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben zu verhindern.
Artikel 92 Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden 13
(1) Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.
(2) Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.
Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.
(3) Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(4) Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.
Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.
Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission 21 festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.
Artikel 92a Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission 11 13 18
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.
(1a) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.
(4) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.
Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.
(5) Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.
Artikel 92b Veröffentlichung von Informationen 13
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22
Kapitel 9 13
Überwachung durch zuständige Behörden
Artikel 92c Überwachung von Kontrollstellen
(1) Die Überwachungstätigkeiten zuständiger Behörden, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, betreffen in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen, wobei den Ergebnissen der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * Rechnung getragen wird.
Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.
(2) Die zuständigen Behörden machen den Kontrollstellen zur Auflage, Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung vorzulegen.
Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass
(3) Zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, müssen überprüfen, dass die Mitarbeiter der Kontrollstellen über ausreichendes Fachwissen und Kenntnisse der den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Risikoelemente, sowie über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und der diesbezüglichen EU-Vorschriften im Besonderen verfügen, und dass eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert.
(4) Die zuständigen Behörden verfügen über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überwachung gemäß dem vorliegenden Artikel, die die Einzelheiten der von den Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen regeln.
Artikel 92d Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen
Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.
Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.
Artikel 92e Jährliche Inspektion von Kontrollstellen
Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,
Artikel 92f Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden "Daten über die ökologische/biologische Produktion" genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.
Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.
Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/ biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.
Titel V
Mitteilungen an die Kommission, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Mitteilungen an die Kommission
Artikel 93 Statistische Angaben 09
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:
(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle (Single Entry point ) der Kommission (Eurostat).
(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.
Artikel 94 Sonstige Angaben 12 16
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben:
(2) Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.
(3) Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.
Kapitel 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 95 Übergangsmaßnahmen 09 10 11 12 13a
(1) Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden und sofern die zuständige Behörde diese Maßnahme genehmigt hat. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer für eine Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.
(2) Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Tierhaltungsbetrieben die Ausnahmen von den Vorschriften für Unterbringung und Besatzdichte genehmigen, die ihnen auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.5.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährt wurden. Die betreffenden Unternehmer legen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie den Vorschriften für die ökologische/ biologische Produktion bis zum Ende der Übergangszeit nachgekommen werden soll. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer zwecks Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt werden.
(3) Während einer am 31. Dezember 2010 ablaufenden Übergangszeit kann die Endmast von Schafen und Schweinen für die Fleischerzeugung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.3.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Stallhaltung erfolgen, vorausgesetzt, die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 werden mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt.
(4) Während einer am 31. Dezember 2011 ablaufenden Übergangszeit können Ferkel ohne Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.
(5) Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder - falls solche Vorschriften nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.
(6) Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.
(7) Genehmigungen nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, können als Genehmigungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung angesehen werden. Genehmigungen, die jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, laufen am 31. Dezember 2009 ab.
(8) Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:
(9) Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
(10) Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.
(10a) Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012.
Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, können vorbehaltlich der folgenden Kennzeichnungsbedingungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind:
( 11) Für eine am 1. Januar 2015 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze.
Artikel 96 Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.
Artikel 97 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2008
17) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.
18) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.
19) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.
20) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 35.
21) ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2011 S. 8.
22) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
23) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
24) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).
*) ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.
*) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
**) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1.
***) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60.
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2 | Anhang I 09 14 18 19 |
A: zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
B: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Zulassung | Bezeichnung Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten, oder Gemische daraus: |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
A | Stallmist | Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A | Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist | Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A | Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist | Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A | Flüssige tierische Exkremente | Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
B | Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen | Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle. Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar. |
A | Torf | Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen). |
A | Substrat von Champignonkulturen | Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen. |
A | Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten | |
A | Guano | |
A | Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material | Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. |
B | Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind | Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen. Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden. |
B | Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile Wolle Pelze (1) Haare Milcherzeugnisse Hydrolysierte Proteine (2) |
(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar. (2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden. |
A | Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke | Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime |
B | Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs | |
A | Algen und Algenerzeugnisse | Ausschließlich gewonnen durch
|
A | Sägemehl und Holzschnitt | Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A | Rindenkompost | Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A | Holzasche | Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A | Weicherdiges Rohphosphat | Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205 |
A | Aluminiumcalciumphosphat | Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205 Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5). |
A | Dephosphorationsschlacken | Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 |
A | Kalirohsalz oder Kainit | Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 |
A | Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend | Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend |
A | Schlempe und Schlempeextrakt | Keine Ammoniakschlempe |
A | Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. | Nur natürlichen Ursprungs |
B | Muschelabfälle | Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur. |
B | Eierschalen | Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
Calcium- und Magnesiumcarbonat | Nur natürlichen Ursprungs. z.B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein |
|
A | Magnesiumsulfat (Kieserit) | Nur natürlichen Ursprungs. |
A | Calciumchloridlösung | Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel. |
A | Calciumsulfat (Gips) | Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Nur natürlichen Ursprungs. |
A, B | Industriekalk aus der Zuckerherstellung | Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr |
A | Industriekalk aus der Siedesalzherstellung | Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird. |
A | Elementarer Schwefel | Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
A | Spurenelemente | Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
A | Natriumchlorid | |
A | Steinmehl und Tonerde | |
B | Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) | Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen. |
B | Humin- und Fulvinsäuren | Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung. |
B | Xylit | Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z.B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus). |
B | Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) | Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur. |
B | Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm) |
Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern. Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat. Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar. |
B | Pflanzenkohle - Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; wird als Bodenverbesserer eingesetzt. | Nur aus pflanzlichen Stoffen, unbehandelt oder mit in Anhang II aufgelisteten Produkten behandelt. Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse. Dieser Wert wird alle zwei Jahre überprüft, wobei das Risiko der Akkumulation infolge mehrfacher Anwendungen Berücksichtigung findet. |
1) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
2) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1). |
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(Stand: 12.01.2024)
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