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Regelwerk, EU-2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. Nr. L 154 vom 05.06.2012 S. 12)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 26 Buchstabe a sowie Artikel 38 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält die allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Herkunft der ökologischen/biologischen Futtermittel. In diesem Zusammenhang ergänzen die im eigenen Betrieb erzeugten Futtermittel den ökologischen/ biologischen Produktionszyklus im Betrieb. Die Futtermittelerzeugung im Betrieb und/oder die Verwendung von Futtermittelressourcen aus der Region verringern den Transportaufwand und sind umwelt- und naturverträglich. Um somit die ökologischen/biologischen Ziele der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 besser zu erreichen, und in Anbetracht der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, einen Mindestanteil der im eigenen Betrieb erzeugten Futtermittel für Schweine und Geflügel festzusetzen und den Mindestanteil bei Pflanzenfressern anzuheben.

(2) Die horizontalen Rechtsvorschriften für Futtermittelausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und die darin enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe sind mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 2 neu gefasst worden. Die einschlägigen Artikel und Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 3 sind daher anzupassen.

(3) Die Ausarbeitung harmonisierter Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Junggeflügel auf EU-Ebene ist kompliziert, da die Standpunkte der betreffenden Partien zu den technischen Anforderungen sehr unterschiedlich sind. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung ökologischer/biologischer Junghennen auszuarbeiten, sollte die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Junghennen verlängert werden.

(4) Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt hinter der Nachfrage zurück. Insbesondere die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem EU-Markt qualitativ und quantitativ noch nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Daher empfiehlt es sich, ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum einen geringen Anteil an nichtökologischem/nichtbiologischem Eiweißfutter zuzulassen.

(5) Um die Verwendung des Begriffs "ökologisch/biologisch" und des EU-Bio-Logos bei der Kennzeichnung von Futtermitteln aus ökologischen/biologischen Bestandteilen weiter zu präzisieren, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG neu gefasst werden.

(6) Die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen kann bei der Erzeugung ökologischer/biologischer Futtermittel unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Die Mitgliedstaaten haben Anträge für eine Reihe neuer Stoffe gestellt, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden müssen. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) 4, gemäß deren Schlussfolgerungen die Futtermittelzusatzstoffe Natriumformiat, Natriumferrocyanid, Natrolith-Phonolith und Klinoptilolith den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden.

(7) Anhang VIII Abschnitt A

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