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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, ber. 2014 L 300 S. 72;
VO (EG) 967/2008 - ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten Art.2;
VO (EU) 2018/848 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1 Geltungsbeginn Übergangsmaßnahmen Art. 57, 58, 59, 60 *)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 56 der VO (EU) 2018/848 - Geltungsbeginn Übergangsmaßnahmen Art. 57, 58, 59, 60

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 2092/91

Ergänzende Informationen
ÖLG - Öko-Landbaugesetz

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die ökologische/biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(2) Der Anteil des ökologischen/biologischen Agrarsektors nimmt in den meisten Mitgliedstaaten zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund nehmen die Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie ein und stehen in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

(3) Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen/biologischen Produktionssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, unter denen sich dieser Sektor entsprechend den jeweiligen Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(4) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine Verbesserung und Verstärkung der gemeinschaftlichen Standards für den ökologischen/biologischen Landbau sowie der Einfuhr- und Kontrollvorschriften vor. Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2004 aufgefordert, den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen dafür im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz zu überarbeiten und insbesondere durch Festlegung von Grundprinzipien eine Harmonisierung der Normen zu begünstigen und nach Möglichkeit eine weniger ins Detail gehende Regelung anzustreben.

(5) Es ist daher angezeigt, die Ziele, Grundsätze und Regeln für die ökologische/biologische Produktion genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, Verbrauchervertrauen und einer harmonisierten Sichtweise in Bezug auf das ökologische/biologische Produktionskonzept beizutragen.

(6) Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

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