umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (2)
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Kapitel II
Mineralische Sekundärnährstoffdünger
Artikel 20 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für mineralische Sekundärnährstoffdünger in fester oder flüssiger Form, einschließlich solcher, die Spurennährstoffe enthalten, mit den in Anhang I Abschnitte D, E. 2.2 und E. 2.3 vorgeschriebenen Mindestnährstoffgehalten.
Artikel 21 Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.
(2) Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte "mit Spurennährstoffen" oder das Wort "mit", gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.
(3) Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls - sofern es ein geeignetes Analyseverfahren gibt - mit einer Dezimalstelle angegeben.
Sind mehrere Sekundärnährstoffe enthalten, so ist die Reihenfolge:
CaO und/oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.
Der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen gibt den Namen und das Symbol jedes einzelnen Spurennährstoffs wieder, unter Angabe der Gewichtsprozente - wie in Anhang I Abschnitten E. 2.2 und E. 2.3 aufgeführt - sowie seiner Löslichkeit.
(4) Die Formen und Löslichkeit der Nährstoffe sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.
Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitte E. 2.2 und E. 2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben.
(5) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt, wird der Calciumgehalt nur deklariert, wenn das Calcium in Wasser löslich ist; die Angabe erfolgt in Gewichtsprozent des Düngemittels.
Kapitel III
Mineralische Spurennährstoffdünger
Artikel 22 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für feste oder flüssige mineralische Spurennährstoffdünger mit Mindestnährstoffgehalten gemäß Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1.
Artikel 23 Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.
(2) Für Düngemittel mit mehr als einem Spurennährstoff ist die typenbezeichnung "Spurennährstoff-Mischdünger", gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.
(3) Für Düngemittel, die nur einen einzigen Spurennährstoff enthalten (Anhang I Abschnitt E. 1), wird der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle angegeben.
(4) Die Formen und Löslichkeit der Spurennährstoffe sind in Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.
Die Anzahl der Dezimalstellen in der Angabe der Spurennährstoffe hat den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt E. 2.1 zu entsprechen.
(5) Unter den obligatorischen bzw. fakultativen Deklarationen ist auf dem Etikett und den Begleitpapieren zu den in Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1 aufgeführten Erzeugnissen Folgendes anzugeben:
"Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
Artikel 24 Verpackung
Die von diesem Kapitel erfassten EG-Düngemittel sind zu verpacken.
Kapitel IV
Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt
Artikel 25 Anwendungsbereich
Im Sinne dieses Kapitels sind Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, seien es Ein- oder Mehrnährstoffdünger, zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat gewichtsmäßig über 28 % liegt.
Düngemittel dieses Typs können mineralische Stoffe oder Füllstoffe enthalten.
Die zur Herstellung von Düngemitteln dieses Typs verwendeten Stoffe dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.
Artikel 26 Sicherheitsvorkehrungen und -kontrollen
(1) Der Hersteller gewährleistet, dass Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt den Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt 1 entsprechen.
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen und Analysen für die amtliche Kontrolle von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt werden nach den in Anhang III Abschnitt 3 beschriebenen Methoden durchgeführt.
(3) Um die Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachtem EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt sicherzustellen, bewahrt der Hersteller Aufzeichnungen über die Namen und Anschriften der Betriebe und der Betreiber dieser Betriebe auf, in denen die Düngemittel und ihre Hauptbestandteile hergestellt wurden. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten, solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.
Artikel 27 Detonationstest
Unbeschadet der in Artikel 26
(Stand: 01.06.2021)
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