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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 61, ber. 2021 L 233 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge I, II, VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.

(2) In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln 3 gelangte EGtop unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Pflanzenkohle", "Muschelabfälle und Eierschalen" und "Humin- und Fulvinsäuren" mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. EGtop empfahl außerdem, die Begriffsbestimmung für "Calciumcarbonat" im selben Anhang klarer festzulegen.

(3) In ihren Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln 4 gelangte EGtop unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Maltodextrin", "Wasserstoffperoxid", "Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol)", "Natriumchlorid", "Cerevisan" sowie Pyrethrine aus anderen Pflanzen alsChrysanthemum cinerariaefolium mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. Des Weiteren legte EGtop Empfehlungen für die Struktur desselben Anhangs vor.

(4) In ihren Empfehlungen zu Futtermitteln 5 gelangte EGtop unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Guarkernmehl" als Futtermittelzusatzstoff, "Edelkastanienholzextrakt" als sensorischer Zusatzstoff und "Betainanhydrat" für Monogastriden und nur natürlichen oder ökologischen/biologischen Ursprungs mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. Die Bezugnahme auf bestimmte Silierzusatzstoffe im selben Anhang ist unklar, sodass eine redaktionelle Präzisierung erforderlich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

(5) In ihren Empfehlungen zu Lebensmitteln 6 gelangte EGtop unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Glycerin" als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten, "Bentonit" als Verarbeitungshilfsstoff, "L(+)-Milchsäure und Natriumhydroxid" als Verarbeitungshilfsstoff zur Extraktion von Pflanzenproteinen, "Tarakernmehl" als Verdickungsmittel sowie "Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt" in der Zuckerherstellung mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden. EGtop empfahl außerdem, für Tarakernmehl, Lecithine, Glycerin, Johannisbrotkernmehl, Gellan, Gummi arabicum, Guarkernmehl und Carnaubawachs vorzuschreiben, dass diese ökologisch/biologisch erzeugt werden müssen. Den Marktteilnehmern sollte ein dreijähriger Übergangszeitraum gewährt werden, damit sie genügend Zeit haben, um sich auf diese neue Vorschrift einzustellen.

(6) In Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sind einige Bezugnahmen auf die Namen von Zusatzstoffen unpräzise, sodass eine redaktionelle Präzisierung erforderlich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I

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