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Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 der Kommission vom 15. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 99)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 42 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.
(2) Die Erzeugung ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. In der Zwischenzeit wurden aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben. Demzufolge wird auch der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission 5, in der unter anderem detailliertere Bestimmungen für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junghennen festgelegt sind, auf den 1. Januar 2022 verschoben. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zu entwickeln und um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Eierproduktion bis zu den neuen Daten des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/848 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung über die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogenen Junglegehennen von weniger als 18 Wochen deshalb bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
(3) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen, für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum höchstens 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 zulässig.
(4) Die Versorgung mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißfutterpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Daher sollte die Möglichkeit, einen begrenzten Anteil nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel zu verwenden, für ein weiteres Kalenderjahr bis zum neuen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 verlängert werden, insbesondere für die Zwecke der Bestimmungen über die Ernährung von Geflügel und Schweinen in Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der genannten Verordnung.
(5) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.
(6) In ihren Empfehlungen zu Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -Zusatzstoffen 6
(Stand: 05.04.2021)
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