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Regelwerk, EU 2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 344/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2011 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, Artikel 38 Buchstabe b und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gehört das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend "EU-Bio-Logo") zu den verbindlichen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion versehen sind, während die Verwendung des Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ ist. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von anderen Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese die Vorschriften der genannten Verordnung erfüllen.

(2) Die Verbraucher müssen die Gewissheit haben, dass ökologische/biologische Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2 hergestellt wurden. Für jedes mit dem EU-Bio-Logo versehene Erzeugnis ist daher die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ein wichtiger Faktor. Es sollte daher präzisiert werden, dass nur Unternehmer, die ihren Betrieb dem Kontrollsystem für die ökologische/biologische Landwirtschaft unterstellt haben, das EU-Bio-Logo zu Kennzeichnungszwecken verwenden dürfen.

(3) Die Eintragung des EU-Bio-Logos als Handelsmarke in EU- und internationalen Registern erfolgt unabhängig von den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008, die sich auf die Verwendung des Logos an sich beziehen. Um die Eigenständigkeit dieser Regeln zu verdeutlichen, sollte die Verbindung zwischen diesen Regeln und den Eintragungen aufgehoben werden.

(4) Nach Änderung des Kennzeichnungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse und bis zur Aufnahme besonderer EU-Vorschriften über die ökologische/biologische Weinbereitung bestand in dem Sektor große Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, Wein mit dem Hinweis auf ökologische/biologische Erzeugungsverfahren zu produzieren. Damit Wein, der in den Weinwirtschaftsjahren 2010/11 und 2011/12 aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnen wurde, ohne die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verkauft werden kann, sofern die betreffenden Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen, sollte die Übergangszeit gemäß Artikel 95 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich bestimmter Kennzeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse bis zum 31. Juli 2012 verlängert werden. Die Verlängerung der Übergangszeit sollte ab dem 1. Juli 2010 gelten.

(5) Aufgrund eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Verwendung von Rosmarinextrakt als Lebensmittelzusatzstoff 4 wurde der Stoff "Extrakt aus Rosmarin" für die Verwendung als Antioxidationsmittel zugelassen und einer E-Nummer in Anhang III Teil D der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 5 zugeordnet. Daher ist die Verwendung von Rosmarinextrakt als Lebensmittelzusatzstoff bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel durch Aufnahme dieses Erzeugnisses in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zuzulassen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

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