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Regelwerk, EU 1996, Lebensmittel - Futtermittel

Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

(ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35;
RL 98/67/EG - ABl. Nr. L 261 vom 24.09.1998 S. 10;
RL 1999/29/EG - ABl. Nr. L 115 vom 04.05.1999 S. 32;
RL 1999/61/EG - ABl. Nr. L 162 vom 26.06.1999 S. 67;
RL 2000/16/EG - ABl. Nr. L 105 vom 03.05.2000 S. 36;
RL 2001/46/EG - ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 55;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) 767/2009 - ABl. Nr. L 229 vom::01.09.2009 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.09.2010 gemäß Art. 30 der VO (EG) 767/2009 -   Inkrafttreten, Übergangsmaßnahmen, Entsprechungstabelle

Hebt RL 77/101/EWG auf

Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind im Rahmen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse von großer Bedeutung für die Landwirtschaft.

(2) Aufgrund des zunehmenden Stellenwerts der Kriterien Qualität, Effizienz und Umweltschutz werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Landwirtschaft noch größere Bedeutung erlangen.

(3) Angesichts dieses Trends kommt es darauf an, den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen so zu regeln, dass die Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel gewährleistet ist und die Qualität der landwirtschaftlichen und insbesondere der tierischen Erzeugung verbessert wird.

(4) Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln 4 enthält Vorschriften zur Regelung des Verkehrs mit Einzelfuttermitteln. In den Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor unterschiedliche Gepflogenheiten beim Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/101/EWG in bestimmten Fällen abweichende Regeln erlassen.

(5) Diese Abweichungen haben dazu geführt, dass die Richtlinie 77/101/EWG in einigen Mitgliedstaaten den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und Ausgangserzeugnissen, in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur den Verkehr mit Einzelfuttermitteln regelt; dies ermöglicht es, Einzelfuttermittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verkaufen, die keiner Regelung unterliegen.

(6) Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sollen die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr beseitigt werden. In Anbetracht des abzudeckenden Geltungsbereichs soll die Richtlinie 77/101/EWG daher durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(7) Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse ähneln einander so stark, dass sie im Hinblick auf einen einheitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zu einer einzigen Kategorie "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" zusammengefasst werden sollten.

(8) Die neue Definition für "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" enthält auch die Zweckbestimmung dieser Stoffe, nämlich zur Tierernährung durch Fütterung, ebenso wie die geltenden Definitionen für "Futtermittel" und "Mischfuttermittel". Somit wird sichergestellt, dass der Begriff "Futtermittel" nunmehr als Oberbegriff für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel verwendet werden kann.

(9) Eine umfassende Definition für "Futtermittel" ist insbesondere wichtig für die Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 5 und der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung 6. Da in der Richtlinie 74/63/EWG bestimmte Vorschriften nur für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, andere Vorschriften wiederum für alle Futtermittel, einschließlich Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, gelten können, sind beide Begriffe, "Futtermittel" und "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse", zu verwenden.

(10) Damit die gewünschte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel erzielt werden kann, regelt diese Richtlinie den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(11) Zufriedenstellende Ergebnisse in der tierischen Erzeugung hängen maßgeblich von der richtigen Verwendung geeigneter, hochwertiger Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab. Daher müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen weder eine Gefahr für die Gesundheit von Tier und Mensch darstellen noch in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.

(12) Zahlreiche Erzeugnisse können sowohl zu Futterzwecken als auch zu anderen Zwecken verwendet werden; sind sie für Futterzwecke bestimmt, so ist dies beim Inverkehrbringen durch eine entsprechende Etikettierung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kenntlich zu machen.

(13) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden vielfach als Massengut in den Verkehr gebracht, wobei sie in mehrere Partien aufgeteilt sein können. In den Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen liegen zumeist Dokumente wie Rechnungen und Frachtbriefe bei. Diese Unterlagen dürfen als "Begleitdokumente" im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie verwendet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die (Partien der) Sendung und die Begleitdokumente auf allen Stufen des Inverkehrbringens in angemessener Weise gekennzeichnet und zugeordnet sind, beispielsweise durch geeignete Partienummern oder -zeichen.

(14) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können einen unterschiedlichen gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert aufweisen, weshalb zwischen den unterschiedlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist, indem beim Inverkehrbringen auf dem Etikett die entsprechende spezifische Bezeichnung angegeben wird.

(15) Auf allen Stufen des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind den Käufern oder Verwendern von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen genaue, sachdienliche Zusatzinformationen zu geben, beispielsweise über die Mengen der analytischen Bestandteile, die sich direkt auf die Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses auswirken. Es soll verhindert werden, dass der Verkäufer die Angabe von Mengen analytischer Bestandteile verabsäumt, damit Kleinabnehmer, die diese Angaben vergeblich gefordert haben, geschützt werden; weiterhin soll verhindert werden, dass am Ende des Erzeugungs- und Vermarktungsweges unnötigerweise doppelter Analyseaufwand getrieben wird. Bestimmte Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle im Betrieb. Daher ist vorzusehen, dass die Mengen analytischer Bestandteile zu Anfang des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden.

(16) Die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse brauchen auf dem Etikett nicht angegeben zu werden, wenn der Käufer vor der Transaktion der Auffassung ist, dass er diese Angaben nicht benötigt; diese abweichende Kennzeichnung kann insbesondere bei Erzeugnissen Anwendung finden, die bis zu einer weiteren Transaktion gelagert werden.

(17) Beim Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen durch den Landwirt zur Abgabe an andere Landwirte handelt es sich größtenteils um geerntete, frische oder haltbar gemachte pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, die einer einfachen mechanischen Behandlung wie Zerkleinern oder Mahlen unterzogen worden sein können, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt worden sind. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Kennzeichnungsangaben nach der vorliegenden Richtlinie nicht unbedingt auf einem Begleitdokument (z.B. Rechnung) angegeben werden. Eine solche Angabe sollte aber nach einer Behandlung mit Zusatzstoffen verlangt werden, da eine solche Behandlung die chemische Zusammensetzung und den ernährungsphysiologischen Wert verändern kann.

(18) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs werden von zahlreichen Einzelhändlern häufig in geringen Mengen als Heimtierfutter abgegeben. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Bestandteile nicht unbedingt angegeben werden.

(19) Einige Drittländer verfügen nicht immer über die erforderlichen Analysemittel, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Angaben über die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen zulassen dürfen, dass diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft mit vorläufigen Angaben über die Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.

(20) Sofern die analytischen Bestandteile nicht ohne weiteres sofort zuverlässig angegeben werden können, insbesondere wenn es sich dabei um aus Drittländern stammende Futtermittel-Ausgangserzeugnisse handelt, die erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, sollte vorgesehen werden, dass vorläufige Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen bestätigt werden können, damit es in Häfen oder an Straßen-/Eisenbahnknotenpunkten nicht zu einer unnötigen Blockierung kommt.

(21) Verschiedene grundlegende Gemeinschaftsregelungen enthalten Verzeichnisse von Ausgangserzeugnissen und Einzelfuttermitteln.

(22) Aus praktischen Überlegungen und aus Gründen der rechtlichen Kohärenz und der Rechtswirksamkeit soll nach dem Vorbild der für vergleichbare Bereiche bereits festgelegten Verzeichnisse ein Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt werden.

(23) Wegen der Vielfalt der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, der ständigen Weiterentwicklung der Futtermitteltechnologie und der Notwendigkeit, die Wahlmöglichkeiten der Hersteller und der Landwirte nicht einzuschränken, kann dieses Verzeichnis nicht erschöpfend sein. Das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, kann erlaubt werden, wenn sie spezifische Bezeichnungen tragen, die verhindern, dass es zu einer Verwechslung mit den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen kommt, die die Voraussetzungen für eine auf Gemeinschaftsebene festgelegte Bezeichnung erfüllen.

(24) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse enthalten, als gemäß dem Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG für Einzelfuttermittel zulässig ist, sollen nur zur Weiterverarbeitung an zugelassene Mischfuttermittelbetriebe gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors 7 geliefert werden. Für Lieferungen mit einer solchen Bestimmung ist eine entsprechende Etikettierungsvorschrift einzuführen. Diese unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse sollten in Anhang II Teil B der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt werden, mit bestimmten Ausnahmen betreffend Aflatoxin, Cadmium und Arsen und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bereits in Anhang II Teil a der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt sind.

(25) Eine Änderung des Verzeichnisses der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat wissenschaftlichen Charakter.

(26) Das in Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Verzeichnis ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verwenden.

(27) In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, welche für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden 8, ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die genannte Richtlinie mit Beginn der Anwendung der Teile A und B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

(28) Damit ein höheres Maß an Eindeutigkeit und Vergleichbarkeit bei der Identifizierung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und beim Austausch von Daten über Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene erzielt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zwecks Einführung eines leicht abrufbaren Kodierungssystems für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse einzuführen, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses beruht.

(29) Zur Vereinfachung des Erlasses von Durchführungsvorschriften ist das Verfahren zur Herbeiführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuss anzuwenden.

(30) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der ganzen Gemeinschaft auf allen Stufen des Inverkehrbringens von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen auf einheitliche Weise amtlich kontrolliert werden kann, ob die gemachten Angaben den einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(31) Mit der Einführung dieser Richtlinie werden die Bezeichnungen "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" hinfällig. Diese Bezeichnungen sind in den bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Futtermittel, namentlich in den Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG 9 und 93/74/EWG 10 des Rates durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" zu ersetzen; die Begriffsbestimmung für "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ist gegebenenfalls durch die Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus. Aus dem gleichen Grund sind die Richtlinien 80/511/EWG 11, 82/475/EWG 12 und 91/357/EWG 13 der Kommission sowie die Entscheidung 91/516/ EWG der Kommission 14 durch einen Rechtsakt der Kommission zu ändern.

(32) Es ist dafür zu sorgen, dass die Anhänge kontinuierlich an die neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse angepasst werden. Diese Anpassungen sind zügig im Rahmen des in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuss vorzunehmen.

(33) Um die Gesundheit von Tier und Mensch wirksam zu schützen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie regelt den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich der Tierernährung.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.
  2. "Inverkehrbringen" oder "Verkehr": das Vorrätighalten von Erzeugnissen für die Tierernährung, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche.

Artikel 3

Unbeschadet der sich aus anderen Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Verpflichtungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, dass Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und dass sie nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil A des Anhangs gelten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die im folgenden aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft niedergelassene Erzeuger, Verpacker, Einführer, Verkäufer oder Vertreiber verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem Begleitdokument oder gegebenenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett vermerkt sind:

  1. das Wort "Futtermittel-Ausgangserzeugnis";
  2. die Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses sowie gegebenenfalls die sonstigen Angaben gemäß Artikel 7;
  3. bei den in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Teil B Spalte 4 des Anhangs;
  4. bei nicht in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Spalte 2 der Tabelle des Teils C des Anhangs;
  5. gegebenenfalls die Angaben gemäß Teil A des Anhangs;
  6. bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
  7. Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet, wenn der Betrieb

    zugelassen werden muss;

  8. Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen, wenn es sich nicht um den Hersteller gemäß Buchstabe g) handelt.

(2) Jegliche sonstige Angabe kann auf den Verpackungen, Behältnissen, Etiketten und in den Begleitpapieren vermerkt werden, sofern es sich dabei um nachprüfbare objektive oder messbare Daten handelt, die nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben sind getrennt von den Angaben nach Absatz 1 anzugeben.

(3) Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von bis zu 10 kg können die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 1, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

(5) Wird die Zusammensetzung eines in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses geändert, so sind die Angaben nach Absatz 1 unter der Verantwortung der Person, die die neuen Angaben liefert, entsprechend zu ändern.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 5 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Teil a Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Der Käufer hat vor jeder Transaktion schriftlich auf diese Angaben verzichtet.
  2. Es werden - unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG 16 - Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen wurden, für Heimtiere bestimmt sind und an den Endverbraucher direkt von einem in demselben Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer abgegeben werden, in Mengen von bis zu 10 kg in Verkehr gebracht.

(2) Konnten die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die nach Teil a Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs erforderlichen Garantien für die Zusammensetzung für ein aus einem Drittland stammendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, nicht gegeben werden, weil in dem betreffenden Land die erforderlichen Analysemittel fehlen, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass vorläufige Angaben über die Zusammensetzung von dem Verantwortlichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) geliefert werden, sofern

  1. die zuständigen Kontrollstellen vorher vom Eintreffen des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses unterrichtet werden;
  2. dem Käufer und den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Eintreffen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft die endgültigen Angaben über die Zusammensetzung geliefert werden;
  3. die die Zusammensetzung betreffenden Angaben in den Papieren durch folgenden Vermerk in Fettdruck ergänzt werden: "Vorläufige Daten. Vor dem ... (Datum) von ... (Name und Anschrift des mit den Analysen betrauten Labors) unter ... (Referenznummer der zu analysierenden Probe) zu bestätigen.";
  4. die Mitgliedstaaten die Kommission über die näheren Umstände einer Anwendung der Ausnahmeregelung im Sinne dieses Absatzes unterrichten.

(3) Abweichend von Artikel 5

  1. werden die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es werden Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt wurden, von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben, wobei beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sein müssen;
  2. werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) sowie in Teil A des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Es werden bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallende Nebenprodukte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit einem Wassergehalt von mehr als 50 % in Verkehr gebracht.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) kann

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs nur mit den dort angegebenen Bezeichnungen sowie unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie den dort festgelegten Beschreibungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen von anderen als den in dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zu, sofern sich die verwendeten Bezeichnungen und/oder Begriffe von den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Begriffen unterscheiden und nicht geeignet sind, den Käufer hinsichtlich der wahren Identität des angebotenen Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass

  1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, als gemäß der Richtlinie 74/63/EWG für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zulässig ist, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe bestimmt sind, die in einem einzelstaatlichen Verzeichnis gemäß der Richtlinie 95/69/EG aufgeführt sind;
  2. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Buchstabe a) abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) als "Futtermittel-Ausgangserzeugnis für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe" etikettiert werden müssen. Artikel 6 Absatz 4 findet Anwendung.

Artikel 9

Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen wird.

Artikel 11

(1) Ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene - insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung - ermöglicht, kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt werden.

(2) Das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, wird von der Kommission erstellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis wird von der Kommission aufgrund neuerer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Maßnahmen auf das in Artikel 13 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(4) Die aufgrund neuerer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zumindest stichprobenweise amtlich überwacht wird.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 17 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 18.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Einzelfuttermittel" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) ,Futtermittel-Ausgangserzeugnisse': unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;";

c) Artikel 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

"g) ,Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;".

(3) In Artikel 1 der Richtlinie 82/471/EWG wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d) werden die Worte "Einzel- und" gestrichen;

b) folgender Buchstabe g) wird angefügt:

"g) für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen."

(4) Die Richtlinie 93/74/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 5 Nummer 8 wird der Begriff "Ausgangserzeugnisse" durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) ,Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;".

Artikel 15

Die Richtlinie 77/101/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 aufgehoben.

Artikel 16

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Juli 2001 anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a) vor und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 18

Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 1998. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass vor dem 1. Juli 1998 in den Verkehr gebrachte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1999 im Verkehr bleiben dürfen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

I. Erläuterungen

  1. Die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind in Teil B nach folgenden Kriterien aufgelistet und bezeichnet:
  2. Die in Teil B angeführte Liste ist in zwölf Kapitel untergliedert:
    1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    6. Grünfutter und Rauhfutter
    7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    8. Milcherzeugnisse
    9. Erzeugnisse von Landtieren
    10. Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
    11. Mineralstoffe
    12. Verschiedenes

II. Vorschriften zur botanischen und chemischen Reinheit

  1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, soweit nach dem stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen könnten, es sei denn, nach Teil B des Anhangs ist für das betreffende Futtermittel-Ausgangserzeugnis ein entsprechender Gehalt zulässig.
  2. Die botanische Reinheit der in Teil B und Teil C aufgeführten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf nicht weniger als 95 % betragen, sofern in Teil B oder Teil C kein anderer Wert angegeben ist.
    Als botanische Unreinheiten gelten:
    1. naturbedingte, jedoch unschädliche Verunreinigungen (z.B. Stroh oder Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen);
    2. unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 % nicht übersteigt.
  3. Die Gehaltsangaben zur botanischen Reinheit beziehen sich auf das Gewicht des Erzeugnisses und des Nebenerzeugnisses im gegebenen Zustand.

III. Vorschriften zur Bezeichnung

Enthält der Names eines in Teil B aufgelisteten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV. Vorschriften zum Glossar

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Erstellung der in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Beinhalten die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse einen Namen oder einen Begriff aus diesem Glossar, so muss das verwendete Verfahren der dort aufgeführten Definition entsprechen.

  Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung / Gebräuchlicher Begriff
(1) (2) (3) (4)
1 Konzentrieren1 Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen von Wasser oder sonstigen Bestandteilen Konzentrat
2 Schälen2 Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem geschält, teilgeschält
3 Trocknen Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich)
4 Extraktion Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wäßrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)
5 Extrudieren Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) extrudiert
6 Flockieren Walzen von feuchtem wärmebehandelten Material Flocken
7 Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie Mehl, Kleie, Futtermehl3, Grießkleie
8 Erhitzen Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern dampferhitzt, gekocht, wärmebehandelt
9 Fetthärtung Umwandlung von ungesättigten Glyzeriden in gesättigte Glyzeride (Verhärtung von Ölen und Fetten) gehärtet, teilweise gehärtet
10 Hydrolyse Aufschluss in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen oder Säuren/Alkalien hydrolisiert
11 Abpressen4 Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft auf Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindel- oder sonstige Pressen), gegebenenfalls bei leichter Wärmebehandlung Expeller5 (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (bei Früchten usw.), Preßschnitzel (bei Zuckerrüben)
12 Pelletieren Spezielle Formgebung durch pressen mittels Matrize Pellet, pelletiert
13 Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen vorverkleistert6, gequellt
14 Raffinieren Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung raffiniert, teilraffiniert
15 Naßmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen/Körnern ggf. nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke Keime, Kleber, Stärke
16 Schroten Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Verringerung ihrer Größe Schrot, Schroten
17 Entzuckern Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren entzuckert, teilentzuckert
1) In deutscher Sprache kann "Konzentrieren", bei Bedarf durch "Eindicken" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "eingedickt".
2) "Schälen" kann bei Bedarf durch "Enthülsen" oder "Entspelzen" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "enthülst" oder "entspelzt".
3) In französischer Sprache darf die Bezeichnung "issues" verwendet werden.
4) In französischer Sprache kann "Pressage" bei Bedarf durch "Extraction m6canique" ersetzt werden.
5) Gegebenenfalls kann der Begriff "Expeller" durch den Begriff "Kuchen" ersetzt werden.
6) In deutscher Sprache können die Begriffe "aufgeschlossen" und "Quellwasser" (bezogen auf Stärke) verwendet werden.

V. Vorschriften über Angegebene oder die gemäß Teil B und Teil C anzugebenden Gehalte

  1. Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Vorbehaltlich Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie muss, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, die Feuchtigkeit des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses angegeben werden, wenn sie 14 % des Gewichts dieses Erzeugnisses überschreitet. Übersteigt die Feuchtigkeit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse den obenstehenden Grenzwert nicht, so muss sie ebenfalls angegeben werden, wenn der Käufer dies verlangt.
  3. Vorbehaltlich Artikel 3 der Richtlinie muss, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er 2,2 % der Trockenmasse überschreitet.

VI. Vorschriften über Denaturierungs- und Bindemittel

Werden die Erzeugnisse in Teil B Spalte 2 oder Teil C Spalte 1 des vorliegenden Anhangs als Denaturierungs- oder Bindemittel eingesetzt, so müssen folgende Angaben gemacht werden:

Bei Bindemitteln darf die Menge des verwendeten Erzeugnisses nicht mehr als 3 % des Gesamtgewichts ausmachen.

VII. Vorschriften über angegebene oder gemäß Teil B und Teil C anzugebende Mindestabweichungen

Ergeben die nach Artikel 12 der Richtlinie vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen, dass sich die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses so von der angegebenen Zusammensetzung unterscheidet, dass sein Wert gemindert wird, so sind mindestens folgende Abweichungen zulässig:

  1. bei Rohprotein:
  2. bei Gesamtzucker, bei reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glucose (Dextrose):
  3. bei Stärke und Inulin:
  4. bei Rohölen und Fett:
  5. bei Rohfaser:
  6. bei Feuchtigkeit und Rohasche:
  7. bei Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säureinxdex und beim Petroletherunlöslichen:
  8. bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl ausgedrückten Chloriden:
  9. bei Karotin, Vitamin a und Xanthophyll:
  10. bei Methionin, Lysin und flüchtigen Stickstoffbasen:

VIII. Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden

  1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, welche aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

    Diese Bestimmung gilt nicht für

  2. Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nach Nummer 1, Satz 1, zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie dies Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zulässt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder Tierkategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.
weiter .

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