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Regelwerk, EU 1982, Lebensmittel - Futtermittel

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

(ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8;
RL 84/443/EWG - ABl. Nr. L 245 vom 14.09.1984 S. 21;
RL 85/509/EWG - ABl. Nr. L 314 vom 23.11.1985 S. 25;
VO (EWG) 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
RL 86/530/EWG - ABl. Nr. L 312 vom 07.11.1986 S. 39;
RL 88/485/EWG - ABl. Nr. L 239 vom 30.08.1988 S. 36;
RL 89/520/EWG - ABl. Nr. L 270 vom 19.09.1989 S. 13;
RL 90/439/EWG - ABl. Nr. L 227 vom 21.08.1990 S. 33;
RL 90/654/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48;
RL 93/26/EWG - ABl. Nr. L 179 vom 22.07.1993 S. 2;
RL 93/56/EWG - ABl. Nr. L 206 vom 18.08.1993 S. 13;
RL 93/74/EWG - ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/33/EG - ABl. Nr. L 167 vom 18.07.1995 S. 17;
RL 95/69/EG - ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15;
RL 96/25/EG - ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35;
RL 1999/20/EG - ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1999 S. 20;
RL 2000/16/EG - ABl. Nr. L 105 vom 03.05.2000 S. 36;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1831/2003 - ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2003/104/EG - ABl. Nr. L 295 vom 13.11.2003 S. 83;
RL 2004/116/EG - ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 81;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) 767/2009 - ABl. Nr. L 229 vom::01.09.2009 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.09.2010 gemäß Art. 30 der VO (EG) 767/2009 - Inkrafttreten  Übergangsmaßnahmen - Entsprechungstabelle

Hinweis d. Red.: s.Durchführungsverordnung (EU) 469/2013 - (ABl. Nr. L 136 vom 23.05.2013 S. 1)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor für eine Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.

In der Gemeinschaft hat der Verbrauch an eiweißhaltigen Futtermitteln wegen ständig steigender Bedürfnisse der Tierzucht ständig zugenommen.

Diese zunehmende Nachfrage wurde im Laufe der letzten Jahre von einer fühlbaren Abnahme des Weltmarktangebots an bestimmten eiweißhaltigen Futtermitteln begleitet.

Diese Mangellage hat die Futtermittelindustrie dazu veranlasst, nach Ersatzerzeugnissen zu forschen, die eine Sicherung ihrer Versorgung gewährleisten.

Soweit in den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, weichen sie in wesentlichen Punkten voneinander ab. Sie wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus, so dass ihre Harmonisierung angezeigt ist.

Da die vorgenannten Ersatzerzeugnisse durch neue Verfahren gewonnen werden, ist es geboten, ihr Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft als Futtermittel oder in Futtermitteln zu regeln, indem für jede der in Betracht kommenden Erzeugnisgruppen vorgeschrieben wird, welche Erzeugnisse zugelassen sind und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für die zugelassenen Erzeugnisse erfüllt sein müssen.

Es ist erforderlich, vor der Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in eine der betreffenden Gruppen sicherzustellen, dass dieses den erforderlichen Nährwert besitzt. Es muss ebenfalls geprüft werden, ob ein solches Erzeugnis bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluss auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt.

Damit die für die Zulassung vorgeschriebenen grundsätzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse bestimmter Gruppen offiziell Unterlagen einreichen. Um die Prüfung der betreffenden Stoffe zu erleichtern, müssen diese Unterlagen nach gemeinsamen Leitlinien erstellt werden, die der Rat spätestens zu dem für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt verabschieden wird.

Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten in Erwartung einer gemeinschaftlichen Entscheidung vorläufig zu gestatten, ihre einzelstaatlichen Zulassungen für Erzeugnisse, die derzeit nicht im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder für bestimmte Erzeugnisse, die in einigen Fällen anderen Voraussetzungen entsprechen, beizubehalten. Jedoch muss bei Erzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung "Candida" auf n-Alkanen gezüchtet werden, eine gemeinschaftliche Entscheidung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie getroffen werden.

Auch die nicht eiweißhaltigen Stickstoffverbindungen müssen als mittelbare Proteinquellen den Bestimmungen dieser Richtlinie unterworfen werden. Dies bedingt eine Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 4, welche die Verwendung der Erzeugnisse dieser Gruppe vorläufig regelt, hinsichtlich der Anhänge.

Der Nährwert der betreffenden Erzeugnisse hängt ebenso wie ihre Unbedenklichkeit weitgehend von ihrer Zusammensetzung, den Verwendungsbedingungen und den Fabrikationsverfahren ab. Deshalb ist es unerlässlich, in bestimmten Fällen eine Kennzeichnung vorzuschreiben, damit der Verbraucher gegen Betrug geschützt wird und die ihm zur Verfügung gestellten Erzeugnisse besser einsetzt.

Da in Drittländern im allgemeinen andere Vorschriften gelten, ist es nicht angebracht, die Gemeinschaftsregelung auf die betreffenden Erzeugnisse oder auf Futtermittel, die diese enthalten, anzuwenden, wenn sie zur Ausfuhr in diese Länder bestimmt sind.

Um zu gewährleisten, dass im Verkehr mit diesen Erzeugnissen und den Futtermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen vorsehen.

Die betreffenden Erzeugnisse und die Futtermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, dürfen nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist unerlässlich, ein Gemeinschaftsverfahren zu schaffen, damit einerseits die Bestimmungen des Anhangs und die Leitlinien für die Einreichung der Unterlagen über bestimmte Erzeugnisse auf dem laufenden gehalten werden und damit andererseits gegebenenfalls Kriterien für die Zusammensetzung und die Reinheit sowie für die physikalisch-chemischen und die biologischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festgelegt werden können.

Um über alle notwendigen Garantien zu verfügen, muss das entsprechende Gemeinschaftsverfahren in einigen Fällen bei Änderung des Anhangs die obligatorische Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vorsehen, die beide von der Kommission eingesetzt wurden.

Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit vorbehalten bleiben, bei Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit die Genehmigung für die Verwendung eines Erzeugnisses vorübergehend auszusetzen oder die dafür gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen zu ändern.

Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgemäßen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial etwaige Änderungen des Anhangs durchzuführen.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte ein Verfahren angewandt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluss 70/372/EWG 5 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte technische Verfahren hergestellt werden und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften über

  1. Zusatzstoffe in der Tierernährung,
  2. die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln,
  3. die Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind,
  4. den Verkehr mit Mischfuttermitteln,
  5. pathogene Mikroorganismen in Futtermitteln.
  6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
  7. für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Produkte, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, welche in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 6 fallen.

Artikel 2

Die in Artikel 2 der Richtlinie 70/524/EWG vorgesehenen Definitionen finden auch auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel, die solche Erzeugnisse enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

  1. das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist,
  2. die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Erzeugnisse, die in Kapitel I.1.a des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors 7 aufgeführt sind, nur von Betrieben bzw. zwischengeschalteten Personen in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Bedingungen von Artikel 2 bzw. 3 der vorgenannten Richtlinie entsprechen.

(4) Absatz 3 gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 95/69/EG.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu einer Beschlussfassung gemäß Artikel 6 folgendes beibehalten:

  1. die in ihrem Gebiet vor dem Anwendungszeitpunkt dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse, die nicht bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen genannt sind, ausgenommen Erzeugnisse, die mittels Hefen der Gattung "Candida" auf n-Alkanen gezüchtet werden;
  2. die in ihrem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse, die mittels Hefen der Gattung "Candida" auf n-Alkanen gezüchtet werden, und für im Anhang unter Nummer 1.2.1 aufgeführte Erzeugnisse, die anderen als den dort vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 in ihrem Gebiet zugelassenen Erzeugnisse mit.

(3) Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist die Verwendung von Proteinerzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung "Candida" auf n-Alkanen gezüchtet werden, erst ab 31. Dezember 1991 verboten. Deutschland trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse als Futtermittel oder in Futtermitteln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in dem Fall, dass die Ware lose in den Verkehr gebracht wird, die in Absatz 1 genannten Angaben auf einem Begleitpapier enthalten sein müssen.

Artikel 6

(1) Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck hört die Kommission in Bezug auf die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss und den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss an.

Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung "Candida" auf n-Alkanen gezüchtet werden, fasst die Kommission jedoch einen Beschluss innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses.

(2) Für die Änderung des Anhangs gelten folgende Grundsätze:

A. Ein Erzeugnis wird in den Anhang nur aufgenommen, wenn es

  1. aufgrund seiner stickstoff- oder eiweißhaltigen Bestandteile einen Nährwert für Tiere besitzt,
  2. bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluss auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt,
  3. in Futtermitteln kontrollierbar ist.

B. Ein Erzeugnis wird im Anhang gestrichen, wenn eine der in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.

(3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse kann die Kommission die Kriterien festlegen, aufgrund deren die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sich näher beschreiben lassen, insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Reinheit sowie der physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

(1) Um sich zu vergewissern, dass die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Grundsätzen entsprechen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Unterlagen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Mitgliedern der von der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse, falls deren Stellungnahme erbeten wurde, offiziell zugeleitet wird.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien, nach denen die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu erstellen sind, so fest, dass sie spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie Anwendung finden.

Die Änderungen, die im weiteren Verlauf aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse an den Leitlinien vorzunehmen sind, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die übrigen Empfänger der Unterlagen nach Absatz 1 sorgen dafür, dass die Angaben, deren Weitergabe den gewerblichen oder kommerziellen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte, auf begründeten Antrag vertraulich bleiben.

Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen:

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme dieser Richtlinie ergeben haben, oder einer seitdem erfolgten Neubewertung der bestehenden Tatsachen fest, dass ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit bedeutet, obgleich es dieser Richtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Futtermittelausschuss; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Richtlinie geändert werden muss, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sicherzustellen, so erlässt sie entsprechende Maßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.

Artikel 9

Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefasst.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, hinsichtlich des Vorhandenseins von im Anhang aufgeführten Erzeugnissen und ihrer Kennzeichnung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die tierischen Erzeugnisse hinsichtlich der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Folgen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr mit Futtermitteln die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14 (aufgehoben)

Artikel 15

In Anhang 1 Buchstabe K und in Anhang II Buchstabe D b) der Richtlinie 70/524/EWG werden alle Bezugnahmen auf nicht eiweißhaltige Stickstoffverbindungen gestrichen.

Artikel 16

Die Richtlinie gilt nicht für Futtermittel, für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, dass sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten setzen zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Futtermitteln bis zum 31. Dezember 1991 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

.

  Anhang


1 2 3 4 5 6 7
Bezeichnung der Erzeugnisgruppen Beschreibung des Erzeugnisses Bezeichnung der ernährungsphysiologisch wirksamen Substanz oder Identität des Mikroorganismus Nährsubstrat (etwaige Spezifizierungen) Charakteristika der Zusammensetzung des Erzeugnisses Tierart Sonderbestimmungen
1.   Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen folgender Gruppen:
1.1. Bakterien            
1.1.1. Auf Methanol gezüchtete Bakterien 1.1.1.1. Aus Methylophilus methylotrophus auf Methanol gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis Methylophilus methylotrophus Stamm NCIB 10.515 Methanol - Rohprotein:
min. 68 %
- Reflexionszahl:
über 50
- Schweine
- Kälber
- Geflügel
- Fische
Angaben auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses:
- Bezeichnung des Erzeugnisses
- Rohprotein
- Rohaschegehalt,
- Rohfettgehalt,
- Wassergehalt,
- Gebrauchsanweisung, = Angabe: "Nicht einatmen"
- ab 1. April 2001: Zulassungs-Kennummer

Angaben auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel

1.1.2 Auf Erdgas gezüchtete Bakterien 1.1.2.1. Aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus, auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis
- und mit abgetöteten Zellen
Methylococcus
capsulatus (Bath)
Stamm NCIMB 11132,
Alcaligenes
acidovorans
Stamm NCIMB 12387,
Bacillus brevis
Stamm NCIMB 13288,
Bacillus firmus
Stamm NCIMB 13280.
Erdgas: (ca.
91 % Methan,
5 % Ethan,
2 % Propan,
0,5 % Isobutan,
0,5 % n-Butan,
1 % sonstige
Bestandteile),
Ammonium,
Mineralsalze
Rohprotein: min. 65 % - Mastschweine ab
25 kg bis 60 kg
- Kälber ab 80 kg
- Lachse
Angabe auf dem Etikett oder der Verpackung des Erzeugnisses:
- Bezeichnung des Erzeugnisses: "aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus, auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis"
- Rohprotein
- Rohaschegehalt
- Rohfettgehalt
- Wassergehalt
- Gebrauchsanweisung
- maximal Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:
- 8 % Mastschweine
- 8 % Kälber
- 19 % Lachse (Süßwasser)
- 33 % Lachse (Meerwasser)
- Angabe: "Nicht einatmen"
- ab 1. April 2001: Zulassungs-Kennummer

Angabe auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels:
Bezeichnung des Erzeugnisses:
-"auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis"
-Beimischungssatz des Erzeugnisses

1.2. Hefen:          
1.2.1 Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen Alle Hefen
- aus in den Spalten 3 und 4 aufgeführten Mikroorganismen und Substraten
- von abgestorbenen Zellen
Saccharomyces cerevisiae
Saccharomyces carlsbergiensis
Kluyveromyces lactis
Kluyveromycesfragilis
Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern Alle Tierarten  
Candida guilliennondii Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern Trockenstoffgehalt mindestens 16 % Mastschweine
1.2.2. auf anderen als unter 1.2.1 aufgeführten Nährsubstraten gezüchtete Hefen            
1.3. Algen - -        
1.4. Niedere Pilze            
1.4.1. Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von Antibiotika durch Fermentation 1.4.1.1. Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, Plantarum, Collinoides, Sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Stickstoffverbindungen Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271 Verschiedene Kohlenhydrate und ihre Hydrolysate Stickstoff ausgedrückt in Rohprotein: min. 7 % Wiederkäuer

Schweine

Angaben auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses
- Bezeichnung: "Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin"
- Stickstoffgehalt ausgedrückt in Rohprotein
- Rohaschegehalt
- Wassergehalt
- Tierart oder Tierkategorie
- ab 1. April 2001: Zulassungs-Kennummer

Angaben auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Bezeichnung: "Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin".

2.  Nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen
__
2.2 Ammoniumsalze 2.2.1. Ammoniumlaktat aus der Fermentation mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4 Molke Stickstoff, ausgedrückt in Rohprotein, min.44 % Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens Angabe auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses:

- Bezeichnung: "Ammoniumlaktat aus Fermentation"
- Stickstoffgehalt, ausgedrückt in Rohprotein
- Rohaschegehalt
- Wassergehalt
- Tierart oder Tierkategorie.

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Bezeichnung: "Ammoniumlaktat aus Fermentation"
- Anteil des Erzeugnisses im Futtermittel
- Anteil an Nichteiweißstickstoff, ausgedrückt in Rohprotein (in % bezogen auf Gesamtrohprotein)
- In der Gebrauchsanweisung
Angabe des Gesamtgehalts an Nichteiweißstickstoff, der je nach Tierart oder Tierkategorie in der täglichen Ration nicht überschritten werden darf.

2.2.2. Ammoniumacetat, wässerige Lösung CH3COONH4 - Ammoniumacetat:
min.55 %
Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens Angaben auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses:
- Bezeichnung "Ammoniumacetat"
- Stickstoff- und Wassergehalt
- Tierart oder -kategorie

Angaben auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Bezeichnung "Ammoniumacetat"
- Anteil des Erzeugnisses im Futtermittel
- Anteil an Nichteiweißstickstoff, ausgedrückt in Rohprotein (in % bezogen auf Gesamtrohprotein)
- In der Gebrauchsanweisung
Angabe des Gesamtgehalts an Nichteiweißstickstoff, der je nach Tierart oder Tierkategorie in der täglichen Ration nicht überschritten werden darf.

2.2.3 Ammoniumsulfat, wäßrige Lösung (NH4)2SO4 - Ammoniumsulfat: min. 35% Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens Angabe auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses:
- Bezeichnung: "Ammoniumsulfat"
- Stickstoff- und Feuchtigkeitsgehalt
- Tierart
- bei jungen Wiederkäuern darf der Anteil in der täglichen Ration 0,5 % nicht überschreiten

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Bezeichnung "Ammoniumsulfat"
- Anteil des Erzeugnisses im Futtermittel
- Anteil an Nichteiweißstickstoff, ausgedrückt in Rohprotein (in % bezogen auf Gesamtrohprotein)
- in der Gebrauchsanweisung
Angabe des Gesamtgehalts an Nichteiweißstickstoff, der je nach Tierart in der täglichen Ration nicht überschritten werden darf.
- bei jungen Wiederkäuern darf der Anteil in der täglichen Ration 0,5 % nicht überschreiten

2.3 Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von Aminosäuren durch Fermentation 2.3.1. Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Glutaminsaüre durch Fermentation mit Corynebacterium melassecola Ammoniumsalze und andere Stickstoffverbindungen Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnisse und ihre Hydrolysate Stickstoff, ausgedrückt in Rohprotein min. 48 % Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens Angabe auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses:
- Bezeichnung: "Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Glutaminsäure" für Erzeugnis 2.3.1, "Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Lysin" für Erzeugnis 2.3.2
- Stickstoffgehalt, ausgedrückt in Rohprotein
- Rohaschegehalt
- Wassergehalt
- Tierart oder Tierkategorie
- ab 1. April 2001: Zulassungs-Kennummer

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln:
- Anteil an Nichteiweißstickstoff, ausgedrückt in Rohprotein (in % bezogen auf Gesamtrohprotein)
- In der Gebrauchsanweisung
Angabe des Gesamtgehalts an Nichteiweißstickstoff, der je nach Tierart oder Tierkategorie in der täglichen Ration nicht überschritten werden darf.

2.3.2. Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum Ammoniumsalze und andere Stickstoffverbindungen Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnisse und ihre Hydrolysate Stickstoff, ausgedrückt in Rohprotein min. 45 % Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens
___
*) Die nach den Spalten 5 und 7 angegebenen oder zu deklarierenden Gehalte beziehen sich auf die Originalsubstanz.

1) ABl. Nr. C 197 vom 18.08.1977 S. 3.

2) ABl. Nr. C 63 vom 13.03.1978 S. 53.

3) ABl. Nr. C 84 vom 08.04.1978 S. 4.

4) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

5) ABl. Nr. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.

6) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

7) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S 15.

8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

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