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Regelwerk, EU 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich der Bescheinigungen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Sonderregelung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2012 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt, eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

(2) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unternehmer, die Erzeugnisse ausführen, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften derselben Verordnung hergestellt wurden, ihre Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 derselben Verordnung unterstellen.

(3) Unter diesem Kontrollsystem und in Anbetracht der mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 2 festgelegten Produktionsvorschriften überprüfen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen derzeit die Haltungsbücher der Unternehmer, einschließlich hinsichtlich der tierärztlichen Behandlung und der Verwendung von Antibiotika. In Anbetracht dieser konkreten Anwendung des Kontrollsystems und im Interesse der Betriebe mit ökologischer/biologischer Tierhaltung in der Europäischen Union, empfiehlt es sich, die Identifizierung bestimmter Produktionsverfahren sicherzustellen, bei denen keine Antibiotika verwendet werden, wenn eine solche Identifizierung vom Unternehmer gefordert wird. Es sind auch angemessene Angaben über die besonderen Merkmale des Produktionsverfahrens erforderlich, um den Marktzugang zu den Vereinigten Staaten von Amerika zu erleichtern. Diese besonderen Merkmale sollten durch ergänzende Bescheinigungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zusätzlich zu den Bescheinigungen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG bescheinigt werden.

(4) Bestimmte aus den Vereinigten Staaten eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in der EU derzeit gemäß den Übergangsbestimmungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern 3 vermarktet. Die Vereinigten Staaten haben bei der Kommission beantragt, in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen zu werden. Sie haben die nach den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung verlangten Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den Behörden der Vereinigten Staaten haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion denen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine zufrieden stellende Vor-Ort-Prüfung der in den Vereinigten Staaten tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen. Demzufolge sollten die Vereinigten Staaten in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden.

(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen in Drittländern auszustellen. Infolge der Aufnahme der Vereinigten Staaten in Anhang III derselben Verordnung sollten die jeweiligen Kontrollstellen und Kontrollbehörden insofern aus Anhang IV gestrichen werden, als sie die Erzeugung in den Vereinigten Staaten kontrollieren.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 889/2008/EG und (EG) Nr. 1235/2008/EG sind daher entsprechend zu ändern.

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