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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2003 S. 3;
VO (EG) Nr. 889/2008 - ABl. Nr. L 250 vom::18.09.2008 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 96 der VO (EG) 889/2008

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu erlassen, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.

(2) Für Heim- und Pelztierfutter gelten andere Vermarktungsbedingungen als für Nutztierfuttermittel. Darüber hinaus gelten die Etikettierungs-, Produktions- und Kontrollvorschriften von Artikel 5, Artikel 6 und von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 weder für Tiere noch für Erzeugnisse der Aquakultur. Entsprechend sollte diese Verordnung nur auf Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere Anwendung finden, die nach Methoden der ökologischen Tierhaltung aufgezogen werden; Futtermittel für Heimtiere, Pelztiere und Tiere der Aquakultur fallen demnach nicht darunter.

(3) Die besonderen Etikettierungsvorschriften für Futtermittel für Tiere, die nach Methoden der ökologischen Tierhaltung aufgezogen werden, müssen es dem Erzeuger gestatten, die Futtermittel zu identifizieren, die dem Grundsatz der ökologischen Tierhaltung gerecht werden. Der Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise sollte nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, und der Richtlinie 95/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

Ferner sollten der Gehalt des Futtermittels an Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau, der Gehalt an Ausgangserzeugnissen aus Umstellungsprodukten sowie der Gesamtgehalt an Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden, damit die Erzeuger die in Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgegebenen Tagesrationen einhalten können. Aus diesem Grunde sollte auch Anhang I Teil B der genannten Verordnung angepasst werden.

(4) Bestimmte Handelsmarken von Futtermitteln, die die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht erfüllen, enthalten Angaben, die vom Unternehmen als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise gedeutet werden könnten. Es muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, die den Inhabern dieser Handelsmarken die Anpassung an die neue Gesetzgebung gestattet. Diese Übergangszeit darf jedoch nur für Marken mit Angaben in obigem Sinne eingeräumt werden, für die vor der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 7, ein Eintragungsantrag gestellt wurde und sofern das Unternehmen ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass die Erzeugnisse nicht nach ökologischer Wirtschaftsweise hergestellt wurden.

(5) Die für Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln geltenden Mindestkontrollanforderungen und vorsorglichen Maßnahmen erfordern Sondervorschriften, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufzunehmen sind.

(6) Der Grundsatz, wonach Anlagen, die in den Einheiten zur Aufbereitung von Mischfuttermitteln aus ökologischem Landbau verwendet werden, von Anlagen, die in derselben Einheit für konventionelle Mischfuttermittel eingesetzt werden, völlig voneinander zu trennen sind, gilt als wirksames Mittel, um zu verhindern, dass im Sinne des ökologischen Landbaus unzulässige Erzeugnisse und Stoffe anwesend sind. Dieser Grundsatz sollte demnach in die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgenommen werden. Die sofortige Anwendung dieser neuen Bestimmung dürfte jedoch bedeutende wirtschaftliche Folgen für die Mischfutterindustrie in verschiedenen Mitgliedstaaten und somit für den ökologischen Landbau haben. Aus diesem Grunde, auch um es Ökobetrieben zu gestatten, sich der neuen Vorschrift getrennter Produktionslinien anzupassen, sollte während eines Zeitraums von fünf Jahren eine Ausnahme von der neuen Regelung möglich sein. Diese Frage muss außerdem auf der Grundlage weiterer Informationen und Erfahrungen in nächster Zukunft noch einmal eingehend überprüft werden.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates, soweit diese Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft gekennzeichnet sind bzw. gekennzeichnet werden sollen. Futtermittel für Heimtiere, Pelztiere und Tiere der Aquakultur fallen nicht darunter.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Darüber hinaus sind

  1. "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau": ökologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder aus derartigen Erzeugnissen aufbereitete Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.
  2. "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Umstellungserzeugnissen": Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse oder aus derartigen Erzeugnissen aufbereitete Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.

Artikel 3

(1) In der Etikettierung, in der Werbung bzw. in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Erzeugnisse wurden von Unternehmen erzeugt, aufbereitet oder eingeführt, die der Kontrollregelung gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliegen;
  2. die Erzeugnisse einschließlich ihrer Ausgangserzeugnisse und alle anderen für ihre Aufbereitung verwendeten Stoffe wurden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt;
  3. soweit zutreffend sind die Bedingungen gemäß Anhang I Teil B Nummern 4.12, 4.13, 4.14, 4.16, 4.17 und 4.18 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt;
  4. zur Herstellung des Erzeugnisses werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau nicht gleichzeitig mit konventionellen Ausgangserzeugnissen derselben Art verwendet;
  5. zur Herstellung des Erzeugnisses werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Umstellungserzeugnissen nicht gleichzeitig mit konventionellen Ausgangserzeugnissen derselben Art verwendet.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 4 und 5 darf der Hinweis auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft gemäß Absatz 1 ausschließlich in Form folgender Angabe erfolgen:

  1. "aus ökologischem Landbau" und/oder "aus biologischer Landwirtschaft", wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus einem oder mehreren Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau bestehen;
  2. "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar" und/oder "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" im Falle von Erzeugnissen mit unterschiedlichen Prozentanteilen an Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau und/oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Umstellungserzeugnissen und/oder konventionellen Ausgangserzeugnissen.

Artikel 4

(1) Die Angabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie muss von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/ EG getrennt sein;
  2. sie darf durch Farbe, Format oder Schriftstil nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG;
  3. sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf
    1. den Gehalt an dem (den) Futtermittel-Ausgangserzeugnis(sen) aus ökologischem Landbau,
    2. den Gehalt an dem (den) Futtermittel-Ausgangserzeugnis(sen) aus Umstellungserzeugnissen,
    3. den Gesamtgehalt an Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs;
  4. sie muss mit dem Namen und/oder der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle versehen sein, deren Kontrolle das Unternehmen, das die letzte Aufbereitung vorgenommen hat, untersteht;
  5. sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau versehen sein;
  6. sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Umstellungserzeugnissen versehen sein.

(2) Die Angabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann mit einem Hinweis versehen werden, dass die Futtermittel hinsichtlich der Zusammensetzung der Tagesrationen nach Maßgabe von Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden müssen.

(3) Die Wahl des Namens und/oder der Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe d) fällt in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kommission über die gewählte Angabe unterrichtet.

Artikel 5

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus einem oder mehreren Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau bestehen.

Artikel 6

Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 können Handelsmarken, die eine Angabe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten, bis zum 1. Juli 2006 weiterhin in der Etikettierung von und der Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Eintragung der Marke wurde vor dem 24. August 1999 beantragt, und die Marke erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 89/104/EWG des Rates 8, und
  2. die Marke ist stets mit einem unmissverständlichen, gut sichtbaren und leicht leserlichen Hinweis darauf versehen, dass die Erzeugnisse nicht nach einer ökologischen Wirtschaftsweise im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt werden.

Artikel 7

Anhang I Teil B und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. August 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2003

.

  Anhang

1. In Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird am Ende von Nummer 4.4 folgender Satz angefügt:

"Diese Prozentzahlen werden als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ausgedrückt."

2. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

2.1. Nummer 2 der "Allgemeinen Vorschriften" erhält folgende Fassung:

"Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften"."

2.2. Nummer 4 der "Allgemeinen Vorschriften" erhält folgende Fassung:

"Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften" mitzuteilen."

2.3. Unter Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" werden im dritten Unterabsatz erster Gedankenstrich nach "Artikel 11" folgende Worte eingefügt:

"und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003"

2.4. Unter Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" werden am Ende des zweiten Gedankenstrichs folgende Worte angefügt:

"sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln"

2.5. Unter Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"die Bezeichnung des Erzeugnisses oder - im Falle von Mischfuttermitteln - ihre Beschreibung einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003."

2.6. Die Überschrift von Teil C der "Besonderen Vorschriften" erhält folgende Fassung:

"C. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern"

2.7. Es wird folgender Teil E angefügt:

"E - Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) einbezogen ist.

1. Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:

Die Maßnahmen, die Unternehmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen Folgendes umfassen:

Die Kontrollstelle oder -behörde muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitungseinheit potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

2. Buchführung

Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

3. Aufbereitungseinheiten

Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass

  1. ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;
  2. alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) und bis 31. Dezember 2007 kann die Aufbereitung in denselben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt,

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde gebunden. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

Die Kommission verpflichtet sich, die Prüfung der Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) bis 31. Dezember 2003 in Angriff zu nehmen. Im Anschluss an diese Prüfung könnte das Datum des 31. Dezember 2007 gegebenenfalls geändert werden.

4. Kontrollbesuche

Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

5. Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;
  2. für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern
  1. die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;
  2. bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.

6. Annahme der Erzeugnisse

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" zu vermerken."

1) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 21.

3) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

4) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 23.

5) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35.

6) ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 55.

7) ABl. Nr. L 222 vom 24.08.1999 S. 1.

8) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 1.

 

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