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Erzeugungsvorschriften
(1) Ökologischer Landbau schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,
(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, dass bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)
(3)
(4) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2002 die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe e) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.
(1) Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.
(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau/in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4)
(1) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1a) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landhaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.
(1b) Was die in der Tierernährung verwendeten Mineralien und Spurenelemente anbelangt, so können hierfür zusätzliche Quellen in Anhang II aufgenommen werden, vorausgesetzt sie sind natürlichen Ursprungs oder andernfalls naturidentisch.
(2) Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis folgendes angegeben werden:
(3) Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfähren des Artikels 14 erlassen.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen dann vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.
Kontrollsystem
(1) Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, ist verpflichtet,
Die Mitgliedstaaten können Einzelhändler, die derartige Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Absatzes befreien, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen.
Vergibt ein Unternehmen irgendeine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten als Auftrag an einen Dritten, so unterliegt dieses Unternehmen trotzdem den in den Buchstaben a) und b) genannten Pflichten und die weitervergebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständige Behörde oder Stelle.
Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung ergänzender Angaben vorsehen, die ihnen für eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen geboten erscheinen.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß den betreffenden Personen eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste mit Namen und Adressen der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollverfahren ein, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unternehmen unterstellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.
(3) Das Kontrollverfahren umfaßt mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.
(4) Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen.
(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:
(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:
(6a) Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikel anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlicht wird.
(7) Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1
Sie müssen jedoch auf Antrag einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollbehörden oder zugelassenen Kontrollstellen austauschen, soweit dieser Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erzeugt wurden. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.
(8) Die zugelassenen Kontrollstellen
(9) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen
(10) Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:
(11) Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 erfüllen.
(12)
Vermerk über die im
Kontrollverfahren festgestellte Konformität
(1) Der Vermerk und/oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfüllen;
(2) Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, daß der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.
(3) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen
(4) Bei Feststellung bestimmter Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikels 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.
Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der mißbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.
Einführen aus Drittländern
(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern
(2) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erkennt die Kommission die Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Belege nach Absatz 1 Buchstabe c zuständig sind, an und stellt eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden auf.
Die Kontrollstellen müssen nach der einschlägigen Europäischen Norm EN 45 011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen unterliegen einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Aufsicht und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle erforderlichen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.
Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.
Auf der Grundlage der Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.
(3) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Vorschriften unterliegt, die denen der Artikel 5 und 6 gleichwertig sind und deren Kontrollregelungen denen der Artikel 8 und 9 an Wirksamkeit gleichwertig sind, und kann diese Länder in eine entsprechende Liste aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.
Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die entsprechend anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Kontrollregelungen.
Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Drittländer, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.
(5) Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Absatz 1 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 4 anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 3 zuständig sind, anerkennen und eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.
Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eines Drittlandes eingereicht wird.
Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle nötigen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde regelmäßig einer vor Ort durchgeführten Evaluierung unterzogen, beaufsichtigt und über bestimmte Mehrjahreszeiträume neu beurteilt. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.
Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung der Tätigkeiten zur Verfügung.
Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.
(6) Während des am 1. Januar 2007 beginnenden und zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5 endenden Zeitraums kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldet hat, von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in den Verkehr zu bringen, die nicht in die Liste nach Absatz 4 aufgenommen sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise erbringt, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen. Die Genehmigung erlischt spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen vorliegen, die von einer Behörde oder Stelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Erteilung von Kontrollbescheinigungen zuständig anerkannt wurde. Das Original der Kontrollbescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein, anschließend hat der Einführer sie mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereit zu halten.
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.
Wurden einem Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vor dem 31. Dezember 2006 Genehmigungen zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen gemäß diesem Absatz erteilt, so erlöschen diese Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007.
(7) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich
Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft
Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig. Was jedoch die in Anhang I Teil B genannten Vorschriften für die tierische Erzeugung anbelangt, so können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Erzeugnisse strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden und die Vermarktung anderer Tiere oder tierischer Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung genügen, weder untersagen noch beschränken.
Verwaltungsbestimmungen und Durchführung
Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 30.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Juli die im Vorjahr zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit, insbesondere
Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres über die Liste der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen, ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen.
Die Kommission stellt sicher, daß die Listen der zugelassenen Kontrollstellen, die ihr vor dem im Unterabsatz 2 genannten Datum mitgeteilt worden sind, jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.
Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von der Kommission zur Verwirklichung der in den Artikeln 9 und 11 sowie in den technischen Anhängen festgelegten Ziele durchzuführen sind, werden die erforderlichen Mittel jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens zugewiesen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.
(3) Für die Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993.
Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zuläßt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden.
(4) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen, in ihrem Gebiet zulassen.
(5) Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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(Stand: 11.03.2019)
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