VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (6)

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E - Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) einbezogen ist.

1. Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:

Die Maßnahmen, die Unternehmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen Folgendes umfassen:

Die Kontrollstelle oder -behörde muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitungseinheit potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

2. Buchführung

Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

3. Aufbereitungseinheiten

Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass

  1. ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;
  2. alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) und bis 31. Dezember 2008 kann die Aufbereitung in denselben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt,

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde gebunden. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

Die Kommission verpflichtet sich, die Prüfung der Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) bis 31. Dezember 2003 in Angriff zu nehmen. Im Anschluss an diese Prüfung könnte das Datum des 31. Dezember 2007 gegebenenfalls geändert werden.

4. Kontrollbesuche

Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

5. Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;
  2. für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern
  3. die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;
  4. bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.

6. Annahme der Erzeugnisse

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" zu vermerken.

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Angaben in der Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)  02a Anhang IV
  1. Name und Anschrift des Unternehmens.
  2. Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.
  3. Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.
  4. Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.
  5. Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.
  6. Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen bat.

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  Anhang V

Teil A: Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Die Angabe, daß ein Erzeugnis dem Kontrollverfahren unterzogen wurde, ist in derselben Sprache/denselben Sprachen wie die Etikettierung zu machen.

ES: Agricultura EcolÌgica - Sistema de control CE

DA: Økologisk Jordbrug - EF-kontrolordning

DE: Ökologischer Landbau - EG-Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EG-Kontrollsystem

EL: Βιολογιχη γεοωρια - Σνστημα ελεγχον EK

EN: Organic Farming - EG Control System

FR: Agriculture biologique - Systyème de contrôle CE

IT: Agricoltura Biologica - Regime di controllo GE

NL: Biologische landbouw - EG-controlesysteem

PT: Agricultura Biológica - Sistema de Controlo CE

FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto

EY:n valvontajärjestelmä

SV: Ekologiskt jordbruk - EG-kontrollsystem

Teil B: Gemeinschaftsemblem

B.1 Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems

B.1.1 Das Gemeinschaftsemblem muß einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.

B.1.2 Die in das Emblem aufzunehmenden Angaben sind in Teil B.3 dieses Anhangs aufgeführt. Es ist auch möglich, das Emblem mit der Angabe in Teil a dieses Anhangs zu kombinieren.

B.1.3 Bei der Verwendung des Gemeinschaftsemblems und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen gemäß dem graphischen Handbuch in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.

B.2 Muster

B.3 Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem

B.3.1 Einzelne Angaben

B.3.2 Kombination von zwei Angaben

Kombinationen von zwei Angaben in den Sprachen gemäß B.3.1 sind zulässig, wenn sie gemäß den folgenden Beispielen aufgebaut sind:

NL/FR: BIOLOGISCHE LANDBOUW - AGRICULTURE BIOLOGIQUF

FI/SV: LUONNO NMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO - EKOLOGISKT JORDBRUK

FR/DE: AGRICULTURE BIOLOGIQUF - BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT

B.4 Graphisches Handbuch

   
1 Einleitung
2 Allgemeine Verwendung des Emblems
2.1 Farbiges Emblem (Referenzfarben)
2.2 Einfarbiges Emblem: Emblem in Schwarzweiß
2.3 Kontrast zu den Hintergrundfarben
2.4 Schriftbild
2.5 Sprachversion
2.6 Verkleinerte Formate
2.7 Besondere Bestimmungen für die Verwendung des Emblems
3 Originalreprovorlagen
3.1 Zweifarbige Ausführung
3.2 Konturlinien
3.3 Einfarbig: Emblem in schwarzweiß
3.4 Farbmusterbogen (gelb und blau)

- Details nicht aufgenommen -

.

  Anhang VI

Einleitung

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

1. Zutaten: Stoffe nach, der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.24

2. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

  1. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;
  2. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen gemäß den Nummern 5 und 7 anzusehen sind. 3. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:

3.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6;

3.2. Aromen gemäß der Definition in Nummer 7;

3.3. Wasser und Salz;

3.4. Mikroorganismen, Kulturen;

3.5. Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.

4. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.25

5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannte Globalrichtlinie fallen.

6. Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern.

7. Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung,26 die unter diese Richtlinie fallen.

Allgemeine Grundsätze 08

Die Verwendung folgender Stoffe wird vor dem 31. Dezember 2010 geprüft:

Bei der Überprüfung gemäß dem ersten Gedankenstrich wird den Bemühungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, sichere Alternativen für Nitrite/Nitrate zu finden und Programme zur Ausbildung in alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygiene für ökologische Fleischverarbeiter/-hersteller einzuführen.

Teil A. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 5 a Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 08

A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Code Name Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Anwendungsbedingungen
E 153 Pflanzenkohle   X Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160b Annatto, Bixin, Norbixin   X Roter Leicester-Käse Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 170 Calciumcarbonat X X Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.
E 220 oder Schwefeldioxid X X Obstweine * ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mga

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mga

a) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

*) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

E 224 Kaliummetabisulfit X X
E 250 oder Natriumnitrit X X Fleischerzeugnisse2

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2:

80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3:

80 mg/kg

E 250:Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252:Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 252 Kaliumnitrat X X
E 270 Milchsäure X X  
E 290 Kohlendioxid X X  
E 296 Apfelsäure X    
E 300 Ascorbinsäure X X Fleischerzeugnisse1
E 301 Natriumascorbat   X In Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen1
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte X X Antioxidans für Fette und Öle
E 322 Lecithin X X Milcherzeugnisse1
E 325 Natriumlactat   X Milch- und Fleischerzeugnisse
E 330 Zitronensäure X    
E 331 Natriumcitrat   X  
E 333 Calciumcitrat X    
E 334 Weinsäure (L(+)-) X    
E 335 Natriumtartrat X    
E 336 Kaliumtartrat X    
E 341 (i) Monocalciumphosphat X   Triebmittel als Mehlzusatz
E 400 Alginsäure X X Milcherzeugnisse1
E 401 Natriumalginat X X Milcherzeugnisse1
E 402 Kaliumalginat X X Milcherzeugnisse1
E 406 Agar-Agar X X Milch- und Fleischerzeugnisse1
E 407 Carrageen X X Milcherzeugnisse1
E 410 Johannisbrotkernmehl X X  
E 412 Guarkernmehl X X  
E 414 Gummi arabicum X X  
E 415 Xanthan X X  
E 422 Glycerin X   Pflanzenextrakte
E 440 (i) Pektin X X Milcherzeugnisse1
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose X X Herstellung von Kapselhüllen
E 500 Natriumcarbonat X X 'Dulce de leche' *, Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse1

*)'Dulce de leche' oder 'Confiture de lait' ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

E 501 Kaliumcarbonat X    
E 503 Ammoniumcarbonat X    
E 504 Magnesiumcarbonat X    
E 509 Calciumchlorid   X Milchgerinnung
E 516 Calciumsulfat X   Träger
E 524 Natriumhydroxid X   Oberflächenbehandlung von Laugengebäck
E 551 Siliciumdioxid X   Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze
E 553b Talkum X X Überzugmittel für Fleischerzeugnisse
E 938 Argon X X  
E 939 Helium X X  
E 941 Stickstoff X X  
E 948 Sauerstoff X X  
1) Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

2) Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet."

A.2. Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

A.3. Wasser und Salz

Trinkwasser, Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die all- gemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.4. Zubereitungen aus Mikroorganismen:

Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ****.

A.5. Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen

Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

A.6. Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *****.

Teil B. Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen 08

Bezeichnung Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Anwendungsbedingungen
Wasser X X Trinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates *
Calciumchlorid X   Koagulationsmittel
Calciumcarbonat X    
Calciumhydroxid X    
Calciumsulfat X   Koagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari) X   Koagulationsmittel
Kaliumcarbonat X   Trocknen von Trauben
Natriumcarbonat X   Zuckerherstellung
Milchsäure X Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung1
Zitronensäure X Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung1Ölherstellung und Stärkehydrolyse2
Natriumhydroxid X   Zuckerherstellung

Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

Schwefelsäure X  X Gelatineherstellung1
Zuckerherstellung2
Salzsäure X Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Zubereitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Ammoniumhydroxid X Gelatineherstellung
Wasserstoffperoxid X Gelatineherstellung
Isopropanol (Propanol-2-ol) X   Bis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in

der Zuckerherstellung unter Einhaltung der

Richtlinie 88/344/EWG

Kohlendioxid X X  
Stickstoff X X  
Ethanol X X Lösemittel
Gerbsäure X   Filtrierhilfe
Eiweißalbumin X    
Kasein X    
Gelatine X    
Hausenblase X    
Pflanzliche Öle X X Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter
Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung X    
Aktivkohle X    
Talkum X    Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
Bentonit X X Verdickungsmittel für Met1 Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 558
Kaolin X X Propolis1

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

Zellulose X X Gelatineherstellung1
Kieselgur X  X  Gelatineherstellung1
Perlit X  X  Gelatineherstellung1
Haselnussschalen X    
Reismehl X    
Bienenwachs X   Trennmittel
Carnaubawachs X   Trennmittel
1) Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.
2) Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen und von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG * abgeleitete Enzyme.

Teil C. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die nicht ökologisch erzeugt wurden

C. 1 Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden
C 1.1 Eßbare Früchte, Nüsse und Samen:
Eicheln Quercus spp
Kolanuss Cola acuminata
Stachelbeeren Ribes uva-crispa
Maracuja (Passionsfrucht) Passiflora edulis
Himbeeren (getrocknet) Rubus idaeus
Rote Johannisbeeren (getrocknet) Ribes rubrum
C.1.2 Eßbare Gewürze und Kräuter:
Muskatnuß Myristica fragrans, nur bis 31.12.2000
Pfeffer, grün Piper nigrum, nur bis 30.4.2001
Rosa Beeren, rosa Pfeffer Schinus molle L.
Meerrettichsamen Armoracia rusticana
kleiner Galgant Alpinia offlcinarum
Saflorblüten Cartamus tinctorius
Brunnenkresse Nasturtium officinale
C.1.3 Verschiedenes:
Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
C.2 Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:
C.2.1 Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:
Kakao Theobroma cacao
Kokosnuß Cocos nucifera
Oliven Olea europaea
Sonnenblumen Helianthus annuus
Palmen Elaeis guineensis
Raps Brassica napus, rapa
Saflor Carthamus tinctorius
Sesam Sesamum indicum
Soja Glycine max
C.2.2 Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:
Rübenzucker, nur bis 1.4.2003  
Fructose  
Reispapier  
Oblaten  
Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert  
C.2.3 Verschiedenes:  
Koriander, geräuchert Coriandrum sativum nur bis 31.12.2000
Erbsenprotein Pisum spp
Rhum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen  
Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs
Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwendet werden dürfen, nur zur Herstellung von ,Gummibärchen', nur bis 30.9.2000.
Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schmus molle und Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000
C.3 Tierische Erzeugnisse:  
Wassertiere, nicht aus der Aquakultur und die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
Buttermilchpulver nur bis 31.8.2001
Gelatine  
Honig nur bis 28.2.2001
Laktose nur bis 31.8.2001
Molkenpulver "Herasuola"  
Naturdärme  

*) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.

.

  Anhang VII
Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar
Klasse oder Art
Höchstzulässige Anzahl von Tieren
je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr
Equiden ab 6 Monaten 2
Mastkälber 5
Andere Rinder unter einem Jahr 5
Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren 3,3
Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren 3,3
Männliche Rinder ab 2 Jahren 2
Zuchtfärsen 2,5
Mastfärsen 2,5
Milchkühe 2
Merzkühe 2
Andere Kühe 2,5
Weibliche Zuchtkaninchen 100
Mutterschafe 13,3
Mutterziegen 13,3
Ferkel 74
Zuchtsauen 6,5
Mastschweine 14
Andere Schweine 14
Masthühner 580
Legehennen 230

.

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten und Arten der Erzeugung  Anhang VIII

1. Rinder, Schafe und Schweine

  Stallfläche
(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)
Außenfläche
(Freigeländeflächen außer Weideflächen
Lebendgewicht
(kg)
Mindestfläche
(m2 / Tier)
(m2 / Tier)
Zucht- und Mastrinder und Equiden bis 100 1,5 1,1
bis 200 2,5 1,9
bis 350 4,0 3
über 350 5, mindestens 3,7, mindestens
  1 m2 /100 kg 0,75 m2 /100 kg
Milchkühe   6 4,5
Zuchtbullen   10 30
Schafe und Ziegen   1,5 Schafe / Ziege 2,5
  0,35 Lamm / Zickel 0,5 je Lamm / Zickel
säugende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln   7,5 Sau 2,5
Mastschweine bis 50 0,8 0,6
bis 85 1,1 0,8
bis 110 1,3 1
über 40 Tage alt und bis 30 kg    
Zuchtschweine   2,5 weibliches Zuchtschwein 1,9
  6,0 männliches Zuchtschwein 8,0

2. Geflügel

  Stallfläche
(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)
Außenfläche (m2 der bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehenden Fläche in m2)
Anzahl
Tiere /m2
cm Sitzstange / Tier Nest
Legehennen 6 18 8 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2 / Tier 4, sofern die Obergrenze von 170 kg/N/ha/Jahr nicht überschritten wird
Mastgeflügel
(in festen Ställen)
10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 20 ( nur Perlhühner)   4 Masthähnchen und Perlhühner
4,5 Enten
10 Truthähne
15 Gänse
Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden
Mastgeflügel
(in beweglichen Ställen)
16 1 in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2     2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird
1) Nur in beweglichen Ställen mir einer Bodenfläche von höchstens 150 m2, die nachts offenbleiben.

1) ABl. Nr. C 4 vom 09.01.1990 S. 4, und ABl. Nr. C 101 vom 18.04.1991 S. 13.

2) ABl. Nr. C 106 vom 22.04.1991 S. 27.

3) ABl. Nr. C 182 vom 23.07.1990 S. 12.

4) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.

5) ABl. Nr. L 159 vom 10.06.1989 S. 58.

6) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973 S. 51.

7) ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1986 S. 51.

8) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S.15.Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S.72).

9) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1999 S. 20).

10) ABl. Nr. L 22 vom 09.02.1965 S.369/65 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24.08.1993 S.22).

11) ABl. Nr. L 297 vom 13.10.1992 S.12

12) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S.30 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG (ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S.43).

13) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S.35 Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. Nr. L 261 vom 24.09.1998 S.10).

14) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S.1 Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (ABl. Nr. L 6 vom 21.01.1999 S. 3).

15) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S.1.Richtlinie geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. Nr. L 6 vom 11.01.1992 S.35).

16) Dieser Prozentsatz wird anhand des Gewichts aller Substratbestandteile (ohne Deckmaterial) vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser berechnet

17) ABl. Nr. L 142 vom 02.06.1997 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98 (ABl. Nr. L 291 vom 30.10.1998 S. 10)

18) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

19) ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 24).

20) ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33.

21) ABl. Nr. L 215 vom 30.07.1992 S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 (ABl. Nr. L 288 vom 05.12.1992 S. 35).

22) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 33).

23) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG (ABl. Nr. L 96 vom 28.03.1998 S. 39).

24) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.

25) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.

26) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61.

27) ABl. Nr. L 157 vom 24.06.1988 S. 28.

28) ABl. Nr. L 215 vom 30.07.1992 S. 85.

29) ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 80.

30) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

31) ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2003 S. 3.

ENDE

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