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Regelwerk, EU-Chronologisch, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen

(ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 18)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 13 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beginn des Umstellungszeitraums muss genauer festgelegt werden; außerdem sind die Bedingungen festzulegen, die eingehalten werden müssen, damit rückwirkend ein früherer Zeitraum als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden kann.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen, wie dem Ausbruch von Infektionskrankheiten, unbeabsichtigten Verunreinigungen oder Naturereignissen, kann eine ausreichende Versorgung mit ökologischen Futtermitteln für die Tierhalter schwierig sein; deshalb muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine vorübergehende und klar abgegrenzte Genehmigung für die Verwendung von Futtermitteln erteilen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen.

(3) Gemäß Anhang II Teil a "Düngemittel und Bodenverbesserer" dürfen kompostierte Haushaltsabfälle nur während einer Übergangszeit verwendet werden, die am 31. März 2002 ausläuft. Die Verwendung von kompostiertem Haushaltsabfall entspricht in einigen Mitgliedstaaten einem tatsächlichen Bedarf, außerdem gelten strenge Auflagen hinsichtlich des Ursprungs des Abfalls, des Abfallsammelsystems, das vom Mitgliedstaat akzeptiert sein muss, und des Höchstgehalts an Schwermetallen, unbeschadet anderer Bestimmungen für die Verwendung eines solchen Erzeugnisses in der Landwirtschaft generell. Diese Bestimmungen müssen im Rahmen einer neuen gemeinsamen Regelung für Haushaltsabfall überprüft werden. Die derzeitige Zulassung kann somit um vier Jahre verlängert werden.

(4) Pyrethroide (Deltamethrin und Lambdacyhalothrin) werden im ökologischen Landbau nur in Fallen verwendet. Ihr Einsatz entspricht somit den Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Da sich gezeigt hat, dass ihre Verwendung bei bestimmten Kulturen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, sollte sie auf unbegrenzte Dauer zugelassen werden.

(5) Deutschland hat die Aufnahme von Eisenphosphat in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beantragt, damit dieses Erzeugnis als Molluskizid im ökologischen Landbau verwendet werden darf. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind. Außerdem wurde Eisenphosphat vor kurzem im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission 4, hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilt. Es ist daher angezeigt, dieses Erzeugnis in Anhang II Teil B aufzunehmen.

(6) Metaldehyd darf im ökologischen Landbau als Molluskizid während eines Zeitraums verwendet werden, der am 31. März 2002 ausläuft. Dieser Zeitraum sollte für eine Übergangszeit von vier Jahren verlängert werden, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Metaldehyd als Molluskizid durch Eisen-III-Orthophosphat zu ersetzen.

(7) Die Verwendung von Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat oder Kupferoxid und die Verwendung von Mineralölen als Fungizid gelten als traditionelle Verfahren des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es hat sich gezeigt, dass diese Stoffe zurzeit für mehrere Kulturen unverzichtbar sind und dass Alternativen nur auf mittlere oder lange Sicht durch verstärkte Forschungsarbeiten gefunden werden können. Deshalb sollten diese Stoffe vorerst zugelassen werden. Diese Zulassung wird im Licht neuer Entwicklungen und Nachweise hinsichtlich verfügbarer Alternativen überprüft.

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