VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5)
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B. Pflanzenschutzmittel und andere Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen

1. Pflanzenschutzmittel

Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten:

I. Pflanzliche und tierische Substanzen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) Insektizid, anwendbar nur:
auf Mutterpflanzen für die Erzeugung von Saatgut und auf Elternpflanzen für die Erzeugung von anderem Vermehrungsmaterial; bei Zierpflanzen
*) Bienenwachs Einsatz beim Baumschnitt
Gelatine Insektizid
*) Hydrolysiertes Eiweiß Lockmittel
nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs II Teil B
Lecithin Fungizid
Extrakt (wäßrige Lösung) aus Nicotiana tabacum Insektizid nur gegen Blattläuse bei subtropischen Obstbäumen (z.B. Orangen, Zitronen) und tropischen Pflanzen (z.B. Bananen); Verwendung nur zu Beginn der Vegetationsperiode Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002
Pflanzenöle
(z.B. Minzöl, Kienöl Kümmelöl),
Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff
Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium Pflanzenschutzmittel

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

Quassia aus Quassia amara Insektizid, Repellent
Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp Insektizid - Notwendigkeit von der Kontroll-. stelle oder -behörde anerkannt
*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit *) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

II. Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze) Nur nicht genetisch veränderte Stämme im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *
*) ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.

IIa Von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen
an die Zusammensetzung,
Verwendungsvorschriften
Spinosad Insektizide;
Nur wenn erzeugt von nicht genetisch veränderten Stämmen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

*) ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.

III. Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Allgemeine Bedingungen:

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
*)Diammoniumphosphat Lockmittel nur in Fallen.
Metaldehyd Molluskizid
nur in Fallen mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2008.
Pheromone Insektizid, Lockmittel.
In Fallen und Spendern.
Pyrethroide (nur Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin) Insektizid nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln. Nur gegen Befall durch Batrocera oleae und Ceratitis capitata wied. Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit *) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

IIIa. Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden

Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Eisen-(III)-Orthophosphat Molluskizid

IV. Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid oder Kupferoktanoat Fungizid
Bis zum 31. Dezember 2005 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 8 kg Kupfer je ha und ab dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer je ha unbeschadet einer geringeren Menge aufgrund von spezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat der Anwendung des Erzeugnisses gelten

Für mehrjährige Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorstehenden Absatz vorsehen, dass die Höchstmengen wie folgt gelten:

  • Die Gesamtmenge, die ab 23. März 2002 bis zum 31. Dezember 2006 verwendet wird, darf höchstens 38 kg Kupfer je ha betragen
  • Ab 1. Januar 2007 wird die jährlich zulässige Höchstmenge berechnet, indem die in den vier vorangegangenen Jahren tatsächlich verwendeten Mengen von 36, 34, 32 bzw. 30 kg Kupfer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und die folgenden Jahre abgezogen werden

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder Divisbehörde anerkannt

*) Ethylen Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Kaliseife
(Schmierseife)
Insektizid.
Schwefelkalk
(Calciumpolysulfid)
Fungizid, Insektizid, Akarizid. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
Paraffinöl Insektizid, Akarizid.
Mineralöle Insektizid, Fungizid
nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen Pflanzen (z.B. Bananen)
Kaliumpermanganat Fungizid, Bakterizid nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben.
*) Quarzsand Repellent.
Schwefel Fungizid, Akarizid; Repellent.
*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit *) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

V. Andere Substanzen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen
an die Zusammensetzung,
Verwendungsvorschriften
Kalziumhydroxid Fungizid
Nur für Obstbäume, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria galligena
Kaliumbicarbonat Fungizid

2. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:

Die in Teil B Abschnitt 1 aufgeführten Erzeugnisse Rodentizide.

C. Futtermittel

1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

1.1. Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie; Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl; Reiskeimkuchen; Rispenhirse in Form von Körnern; Roggen in Form von Körnern und Futtermehl; Sorghum in Form von Körnern; Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie; Kleberfutter, Kleber und Keime; Spelz in Form von Körnern; Triticale in Form von Körnern; Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber; Malzkeime; Biertreber.

1.2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen; Sojabohnen, dampferhitzt, Sojakuchen und Sojabohnenschalen; Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen; Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen; Leinsaat und Leinkuchen; Sesamkuchen; Palmkernkuchen; Kürbiskernkuchen; Oliven, Oliventrester; Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion).

1.3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Erven in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie; Erbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Wicken in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Lupinen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie.

1.4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Zuckerrübenschnitzel, Kartoffeln, Bataten in Form von Knollen, Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt), Kartoffelstärke, Kartoffeleiweiß und Maniok.

1.5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Johannnisbrot, Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen), Kürbisse, Zitrustrester; Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester; Kastanien, Walnusskuchen, Haselnusskuchen; Kakaoschalen und -kuchen; Eicheln.

1.6. Grünfutter und Raufutter. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Luzerne, Luzernegrünmehl, Klee, Kleegrünmehl, Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen), Grünmehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter.

1.7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Melasse, Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts), Pulver und Extrakte von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere), Gewürze und Kräuter.

1.8. Die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden: Reis in Form von Körnern, Bruchreis, Reiskleie; Roggen in Form von Grießkleie und Kleie; Rübensaatkuchen, Rübenschalen; Sago.

2. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

2.1. Milch und Milcherzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Rohmilch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG 2, Milchpulver, Magermilch, Magermilchpulver, Buttermilch, Buttermilchpulver, Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert), Kaseinpulver, Milchzuckerpulver, Quark (topfen) und Sauermilch.

2.2. Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Fisch, Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert; enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Autolysate, Hydrolysate und Proteolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren (ausschließlich für Jungtiere); Fischmehl.

2.3. Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Geflügel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb.

3. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Natrium:
Unraffiniertes Meersalz
Rohes Steinsalz
Natriumsulfat
Natriumkarbonat
Natriumbikarbonat
Natriumchlorid
Kalium:
Kaliumchlorid
Kalzium:
Lithotamne (Algenkalk) und Märl
Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)
Kalziumkarbonat Kalziumlaktat
Kalziumgluconat
Phosphor:
Entfluoriertes Dikalziumphosphat
Entfluoriertes Monokalziumphosphat
Mononatriumphosphat
Kalzium-Magnesium-Phosphat
Kalzium-Natrium-Phosphat
Magnesium:
Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)
Magnesiumsulfat
Magnesiumchlorid
Magnesiumkarbonat
Magnesiumphosphat
Schwefel:
Natriumsulfat

Aus Knochen ausgefälltes Dikalziumphosphat darf bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden.

D. Zusatzstoffe in der Tierernährung, bestimmte Stoffe in der Tierernährung (Richtlinie 82/471/EWG) und Verarbeitungshilfsmittel in Futtermitteln

1. Zusatzstoffe in der Tierernährung

1.1. Spurenelemente. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E1 Eisen:
Eisen(II)-karbonat
Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat
Eisen(III)-oxid
E2 Jod:
Kalziumjodat, Anhydrid
Kalziumjodat, Hexahydrat
Natriumjodid
E3 Kobalt:
Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat
Basisches Kobalt(II)-karbonat, Monohydrat
E4 Kupfer:
Kupfer(II)-oxid
Basisches Kupfer(II)-karbonat, Monohydrat
Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat
E5 Mangan:
Mangan(II)-karbonat
Manganoxid
Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat
E6 Zink:
Zinkkarbonat
Zinkoxid
Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat
E7 Molybdän:
Ammoniummolybdat, Natriummolybdat
E8 Selen:
Natriumselenat
Natriumselenit

1.2 Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassenen Vitamine:

1.3. Enzyme. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Enzyme.

1.4. Mikroorganismen. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Mikroorganismen:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Mikroorganismen.

1.5. Konservierungsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 200 Sorbinsäure
E 236 Ameisensäure
E 260 Essigsäure
E 270 Milchsäure
E 280 Propionsäure
E 330 Zitronensäure

Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

1.6. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 470 Kalziumstearat natürlichen Ursprungs
E 551b Kolloidales Siliziumdioxid
E 551c Kieselgur
E 558 Bentonit
E 559 Kaolinit-Tone
E 560 Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E 561 Vermiculit
E 562 Sepiolit
E 599 Perlit

1.7. Stoffe mit antioxydierender Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

1.8. Silierzusatzstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Ab 19. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Bakterien, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind.

2. Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Bierhefen.

3. Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung

3.1. Behandlungsstoffe für die Silage. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungsgebäuden (z.B. Einrichtungen und Gerätschaften) zugelassene Erzeugnisse

Kali- und Natronseifen
Wasser und Dampf
Kalkmilch
Kalk
Branntkalk
Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge)
Ätznatron
Ätzkali
Wasserstoffperoxid
natürliche Pflanzenessenzen
Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure
Alkohol
Salpetersäure (Melkausrüstungen)
Phosphorsäure (Melkausrüstungen)
Formaldehyd
Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte
Natriumkarbonat.

.

Mindestkontrollanforderungen und im Rahmen des Kontrollverfahrens nach den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Vorkehrungen  Anhang III 05, 07

Die ,Allgemeinen Vorschriften' in diesem Anhang gelten für alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.

Zusätzlich zu den ,Allgemeinen Vorschriften' gelten die ,Besonderen Vorschriften' für die Unternehmen, die jeweils die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben.

 
Allgemeine Vorschriften

1. Mindestkontrollanforderungen

Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2. Durchführung

Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften".

3. Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen

Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.

Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.

In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4. Mitteilungen

Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften" mitzuteilen.

5. Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder -behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.

Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 223/2002 durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Erzeugnisse und das Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind.

6. Buchführung

In der Einheit oder Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder -behörde gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Erzeugnisse und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein.

Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

7. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Unternehmen oder Einheiten

Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses oder - im Falle von Mischfuttermitteln - ihre Beschreibung einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003.;
  3. den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt wurde, und anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Nummer 6 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Das Verschließen von Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln ist jedoch nicht erforderlich, wenn

7a. Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten oder Unternehmen

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Nummer 6 ausdrücklich vermerkt.

8. Lagerung der Erzeugnisse

Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird. Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

9. Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen

Ist ein Unternehmen der Auffassung oder vermutet es, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmen bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so leitet es Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Das Unternehmen kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmens oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so kann sie dem Unternehmen zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet das Unternehmen außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Das Unternehmen leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

10. Zugang zu Anlagen

Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte.

Das Unternehmen legt der Kontrollstelle oder -behörde auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor.

Darüber hinaus sind Einführer und erste Empfänger verpflichtet, etwaige Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzulegen.

11. Informationsaustausch

Werden das Unternehmen und seine Subunternehmen von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Nummer 3 eine Einverständniserklärung des Unternehmens in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmen dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

Besondere Vorschriften

A. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Erzeugung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einbezogen ist.

Die Erzeugung muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Produktionsstätten, Parzellen, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen, Haltungsgebäude und gegebenenfalls Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt.

Verarbeitung, Verpackung und/oder Vermarktung können in dieser Betriebseinheit stattfinden, soweit diese Tätigkeiten auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung beschränkt sind.

Über die direkt an den Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.

In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist.

A.1. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur

1. Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit im Sinne von Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss

Im Fall der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs auch die Garantien Dritter umfassen, die der Erzeuger vorlegen kann, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt a Nummer 4 erfüllt sind.

2. Mitteilungen

Der Erzeuger muss der Kontrollstelle oder -behörde jedes Jahr vor dem von dieser Stelle oder Behörde angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vorlegen.

3. Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, sowie die Lagerstätten für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) auch den in den "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs festgelegten allgemeinen Kontrollvorschriften sowie den besonderen Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der "Allgemeinen Vorschriften".

Sorten, die den in der Einheit gemäß Abschnitt a Unterabsatz 2 produzierten Sorten entsprechen oder sich nur schwer von diesen unterscheiden lassen, dürfen in diesen Einheiten nicht erzeugt werden.

Die Erzeuger dürfen jedoch in folgenden Fällen von dieser Regelung abweichen:

  1. bei Erzeugnissen von Dauerkulturen (essbare Früchte tragende Bäume, Reben, Hopfen), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Erzeugung erfolgt im Rahmen eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf den ökologischen Landbau innerhalb kürzestmöglicher Frist (höchstens fünf Jahre) eingeleitet wird;
    2. es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Betriebseinheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;
    3. die Kontrollstelle oder -behörde wird von der Ernte jedes der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;
    4. unmittelbar nach Abschluss der Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollstelle oder -behörde über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle besonderen Merkmale, die eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichen (z.B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.), und bestätigt, dass Vorkehrungen zum Getrennthalten des Ernteguts getroffen wurden;
    5. der Umstellungsplan und die Maßnahmen gemäß Nummern 1 und 3 der "Allgemeinen Vorschriften" sind von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt worden. Diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;
  2. bei von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung zugelassenen Flächen, sofern die Bedingungen gemäß Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung gemäß Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;
  3. bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;
  4. bei ausschließlich für die Weidewirtschaft genutztem Grünland.

A.2. Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

1. Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens speziell für die Tierproduktion muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs Folgendes umfassen:

Die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs müssen Folgendes umfassen:

2. Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln im Falle großer Säugetiere sowie einzeln oder partienweise im Fall von Geflügel und kleinen Säugetieren.

3. Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, das den Kontrollstellen oder -behörden am Betriebssitz ständig zur Einsicht bereit zu halten ist.

Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten:

4. Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Erzeuger gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 und Abschnitt C Nummer 1.3 mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, hinsichtlich der Nummer 1 dieses Unterabschnitts über Tiere und tierische Erzeugnisse sowie hinsichtlich der Bestimmungen über die Herdenführung, die Haltungsbücher und die Grundregeln für die Lagerung von Erzeugnissen der Tierhaltung ebenfalls der Kontrollregelung.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kontrollstelle oder -behörde Haltungsbetrieben zu Zwecken der Agrarforschung jedoch eine Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf Haltung einer anderen Tierart gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

5. Sonstige Anforderungen

Abweichend von den genannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang I tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und im Betriebsregister aufgeführt werden.

B. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, insbesondere auch

1. Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der ,Allgemeinen Vorschriften' dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.

2. Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,

3. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung müssen getrennt von Erzeugnissen gesammelt werden, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung oder Vertauschung mit nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

C. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern 06

Dieser Abschnitt betrifft jedes Unternehmen, das auf eigene oder fremde Rechnung als Einführer und/oder erster Empfänger in die Einfuhr und/oder Annahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist. Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

1. Erstkontrolle

Einführer

Erster Empfänger:

Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht erstellt werden.

2. Buchführung

Betreiben Einführer und erster Empfänger unterschiedliche Betriebseinheiten, so müssen sowohl Einführer als auch erster Empfänger Bestands- und Finanzbücher führen.

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder -behörde sind alle Angaben zum Transport ab Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und ab Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

3. Angaben über eingeführte Sendungen

Der Einführer unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1 vorgelegt wird, über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und teilt insbesondere Folgendes mit:

4. Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Soweit Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert werden, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gelagert sind,

5. Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 6 vorgesehene Kontrollbescheinigung und die Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 1.

Soweit der Einführer seine Einfuhrtätigkeit über mehrere Einheiten oder Stätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß den Nummern 3 und 5 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs vorlegen.

6. Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit einem Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, anhand deren die Übereinstimmung der Partie des Loses mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern festgestellt werden kann.

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft der erste Empfänger die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Sendung mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Büchern gemäß Abschnitt C Nummer 2 ausdrücklich festzuhalten.

D. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben

Erstkontrolle

Hinsichtlich der Tätigkeiten, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" Folgendes umfassen:

___________________

1) ABl. Nr. L 243 vom 13.09.2001 S. 3.

2) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1.

3) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

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