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Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 211 vom 13.08.2005 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 2 erfasst der Bereich der dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung unterliegenden Tätigkeiten alle Unternehmen von der Erzeugung über die Aufbereitung bis zum Vermarktungsprozess.
(2) Um alle Kategorien von Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 adäquat zu erfassen, muss der Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschriften in Anhang III der genannten Verordnung entsprechend erweitert werden
(3) Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen sollte mit dem Risiko von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verbunden werden.
(4) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2005
Anhang |
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Titel wird folgender Wortlaut eingefügt:
"Die ,Allgemeinen Vorschriften' in diesem Anhang gelten für alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.
Zusätzlich zu den ,Allgemeinen Vorschriften' gelten die ,Besonderen Vorschriften' für die Unternehmen, die jeweils die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben."
2. Die " Allgemeinen Vorschriften" werden wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"3. Erstkontrolle
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen
Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.
Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.
In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,
Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
4. Mitteilungen
Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in Abschnitt A, B, C, D und E der ,Besonderen Vorschriften' dieses Anhangs mitzuteilen.
5. Kontrollbesuche
(Stand: 11.03.2019)
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