Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Bund

Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 411 vom 30.12.2006 S. 18, ber. 2007 L 27 S. 11;
VO (EG) Nr. 834/2007 - ABl. Nr. L 189 vom::20.07.2007 S. 1aufgehoben)



aufgehoben zum 31. Dezember 2008 gemäß Artikel 39 der VO (EG) Nr. 834/2007

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, die Durchführung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel mit konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen.

(2) In die Gemeinschaft eingeführte ökologische Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sollten mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden können, wenn sie nach Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind.

(3) Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, sollten anerkannt werden, und eine Liste dieser Länder sollte veröffentlicht werden. Die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, die in Drittländern, die nicht in die Liste aufgenommen wurden, für die Durchführung der Kontrollen zuständig sind, sollten ebenfalls anerkannt und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Unternehmen in Drittländern, die ihre Erzeugnisse unmittelbar in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften herstellen, sollten ihre Tätigkeit den von der Kommission zu diesem Zweck anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden unterstellen können.

(4) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2 können die Mitgliedstaaten Einführern unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2006 die Genehmigung erteilen, einzelne Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu vermarkten. Sie sollte dahin gehend geändert werden, dass ab diesem Datum die derzeitige durch eine neue Einfuhrregelung ersetzt wird.

(5) Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel ist es erforderlich, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Einführern auf Einzelfallbasis Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Ländern, die nicht in die Liste anerkannter Drittländer aufgenommen sind, zu verlängern, bis die für die Anwendung der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden oder gemäß Artikel 11 eingeführt wurden;

bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens jedoch Anforderungen genügen, die denen nach Artikel 9, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, gleichwertig sind".

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

  1. das Produkt den Vorschriften der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung entspricht,
  2. alle Unternehmen einschließlich der Ausführer ihre Tätigkeit einer nach Absatz 2 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und
  3. die betreffenden Unternehmen den Einführern oder den nationalen Behörden zu jeder Zeit Unterlagen vorlegen können, die die Identität des Unternehmens, das den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, belegen, Aufschluss über Art bzw. Umfang der seiner Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse geben und es ermöglichen, die Einhaltung der Buchstaben a und b durch das Unternehmen sowie die Geltungsdauer zu überprüfen.

(2) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erkennt die Kommission die Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Belege nach Absatz 1 Buchstabe c zuständig sind, an und stellt eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden auf.

Die Kontrollstellen müssen nach der einschlägigen Europäischen Norm EN 45 011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen unterliegen einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Aufsicht und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle erforderlichen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage der Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(3) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

  1. das Erzeugnis nach Produktionsstandards produziert wurde, die den Vorschriften der Artikel 5 und 6 für die ökologische Produktion in der Gemeinschaft gleichwertig sind,
  2. die Unternehmen Kontrollmaßnahmen unterstellt wurden, die den in den Artikeln 8 und 9 genannten Maßnahmen an Wirksamkeit gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt wurden,
  3. die Unternehmen ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und
  4. die zuständige Behörde, Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des nach Absatz 4 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes genügt. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereitzuhalten.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Vorschriften unterliegt, die denen der Artikel 5 und 6 gleichwertig sind und deren Kontrollregelungen denen der Artikel 8 und 9 an Wirksamkeit gleichwertig sind, und kann diese Länder in eine entsprechende Liste aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die entsprechend anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Kontrollregelungen.

Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Drittländer, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(5) Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Absatz 1 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 4 anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 3 zuständig sind, anerkennen und eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eines Drittlandes eingereicht wird.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle nötigen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde regelmäßig einer vor Ort durchgeführten Evaluierung unterzogen, beaufsichtigt und über bestimmte Mehrjahreszeiträume neu beurteilt. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung der Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(6) Während des am 1. Januar 2007 beginnenden und zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5 endenden Zeitraums kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldet hat, von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in den Verkehr zu bringen, die nicht in die Liste nach Absatz 4 aufgenommen sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise erbringt, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen. Die Genehmigung erlischt spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen vorliegen, die von einer Behörde oder Stelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Erteilung von Kontrollbescheinigungen zuständig anerkannt wurde. Das Original der Kontrollbescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein, anschließend hat der Einführer sie mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereit zu halten.

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

Wurden einem Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vor dem 31. Dezember 2006 Genehmigungen zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen gemäß diesem Absatz erteilt, so erlöschen diese Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007.

(7) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich

  1. der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Veröffentlichung von Listen der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, und
  2. der Unterlagen nach Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, wobei sie den Vorteilen elektronischer Bescheinigungen, einschließlich des verbesserten Schutzes vor Betrug, Rechnung trägt."

3. Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4. Anhang III Abschnitt C wird wie folgt geändert.

a) Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, an die eine Sendung geliefert wird und die die Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft annimmt".

b) Nummer 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 6 vorgesehene Kontrollbescheinigung und die Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

__________
1) Stellungnahme vom 28. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006 S. 88).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion