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Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 227 vom 20.12.2002 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der ökologische Landbau hat sich in den letzten Jahren nachhaltig entwickelt. In vielen Fällen ist er nicht mehr ausschließlich auf örtliche Produktion und örtlichen Handel begrenzt, sondern betrifft, im Gegenteil, oft mehrere Unternehmen und Tätigkeiten wie Einfuhr, Beförderung, Lagerung und Verpackung.
(2) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind Mindestkontrollanforderungen und die im Rahmen des Kontrollverfahrens gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen festgelegt.
(3) Anhang III enthält bereits Bestimmungen für die wichtigsten beteiligten Unternehmen und die verschiedenen Stadien des ökologischen Landbaus. Um jedoch die Rückverfolgbarkeit ökologischer Erzeugnisse auf allen Stufen der Handelskette und angesichts der jüngsten Entwicklungen letztendlich auch die Konformität dieser
Erzeugnisse mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährleisten zu können, ist es notwendig, die in Anhang III festgelegten Vorschriften anzupassen.
(4) Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die in Anhang III vorgesehenen Maßnahmen vervollständigen, um Verbrauchern in jedem Fall die Gewähr zu bieten, dass die Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert wurden.
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) ABl. Nr. L 337 vom 20 12.2001 S. 9
2) ABl. Nr. L 63 vom 03.03.2001 S. 16
Anhang
"Anhang III
Mindestkontrollanforderungen und im Rahmen des Kontrollverfahrens gemäss Artikel 8 und 9 vorgesehene Vorkehrungen
Allgemeine Vorschriften
1. Mindestkontrollanforderungen
Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
2. Durchführung
Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C und D der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften".
3. Erstkontrolle
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen
Die Beschreibung und die konkreten Maßnahmen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.
Ferner muss sich das Unternehmen in dieser Erklärung verpflichten,
Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die alsdann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichtkonformität mit den Vorschriften dieser Verordnung identifiziert werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
4. Mitteilungen
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