VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (4)
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6.2. Transport

6.2.1. Tiertransporte haben unter Begrenzung des Stresses der Tiere und unter Beachtung der geltenden einschlägigen einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften zu erfolgen. Verladen und Entladen muß vorsichtig geschehen, und die Tiere dürfen nicht mit Stromstößen angetrieben werden. Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor und während der Fahrt ist verboten.

6.2.2. Vor und während der Schlachtung müssen die Tiere so behandelt werden, daß der Streß auf ein Minimum begrenzt wird.

6.3. Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.3.1. Tiere und tierische Erzeugnisse müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein.

7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

7.1. Die in einem Betrieb insgesamt verwendete, in der Richtlinie 91/676/EW 18 definierte Dungmenge darf 170 kg Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, d.h. die in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegte Menge, nicht überschreiten. Erforderlichenfalls wird die Gesamtbesatzdichte so verringert, daß der vorgenannte höchstzulässige Wert nicht überschritten wird.

7.2. Damit die vorerwähnte geeignete Viehbesatzdichte ermittelt werden kann, werden die 170 kg Stickstoffeintrag je Hektar und Jahr landwirtschaftlich genutzter Fläche entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Kategorien von Tieren von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung der Zahlen in Anhang VII festgelegt.

7.3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Abweichungen von diesen Zahlenangaben und die Gründe für diese Änderung mit. Dieses Erfordernis bezieht sich nur auf die Berechnung der höchstzulässigen Stückzahl von Tieren, um zu gewährleisten, daß der höchstzulässige Wert 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar und Jahr nicht überschritten wird. Das gilt unbeschadet der mir Blick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere in Abschnitt 8 und in Anhang VIII festgelegten Zahlen für die Besatzdichte

7.4. Ökologische Betriebe können eine vertragliche Zusammenarbeit mit anderen dieser Verordnung entsprechenden Betrieben eingehen, die darauf ausgerichtet ist, den beim ökologischen Landbau anfallenden überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zu verteilen. Der höchstzulässige Wert von 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche wird auf der Grundlage aller an dieser Zusammenarbeit beteiligten ökologischen Einheiten errechnet.

7.5. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets, der Ausbringung anderer stickstoffhaltiger Düngemittel auf die landwirtschaftlichen Flächen und der Stickstoffaufhahme der Pflanzen aus dem Boden können die Mitgliedstaaten niedrigere Grenzwerte als die unter den Nummern 7.1 bis 7.4 angegebenen Werte festlegen.

7.6. Das Fassungsvermögen von Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft muß so groß sein, daß eine Gewässerverschmutzung durch direkte Kontamination von Oberflächenwasser, Lecken oder Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.

7.7. Zur Gewährleistung einer vernünftigen Düngerwirtschaft muß das Fassungsvermögen dieser Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die Lagerkapazität überschreiten, die während des längsten Zeitraums eines Jahres erforderlich ist, in dem das Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen entweder (nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten zur guten landwirtschaftlichen Praxis) unangebracht oder verboten ist, und zwar in den Fällen, in denen die Produktionseinheit innerhalb eines als in bezug auf die Nitratbelastung gefährdet ausgewiesenen Gebiets gelegen ist.

8. Ausläufe und Haltungsgebäude

8.1. Allgemeine Grundsätze

8.1.1. Es muß eine artgerechte Unterbringung der Tiere gewährleistet sein, die ihren biologischen und ethologischen Bedürfnissen (z.B. ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen in bezug auf angemessene Bewegungsfreiheit und Tierkomfort) Rechnung trägt. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu den Futter- stellen und Tränken haben. Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes muß sichergestellt sein, daß die Luftzirkulation, die Staubkonzentration, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration in Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Bei dem Gebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichender Tageslichteinfall gewährleistet sein.

8.1.2. Die Frei- und Auslaufflächen sind den lokalen Klimaverhältnissen und der jeweiligen Rasse entsprechend bei Bedarf mit ausreichenden Einrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind, Sonne und extremer Kalte oder Hitze auszustatten.

8.2. Besatzdichte und Vorbeugung gegen Überweidung

8.2.1. In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es erlauben, daß die Tiere im Freien leben, sind keine Stallungen vorgeschrieben.

8.2.2. Die Besatzdichte in Stallgebäuden muß den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und richtet sich insbesondere nach der Art, der Rasse und dem Alter der Tiere. Sie muß ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die im besonderen von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängig sind. Eine optimale Belegung ist dann erreicht, wenn das Wohlbefinden der Tiere durch eine genügend große Stallfläche für natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aber natürlichen Stellungen und die Ausführung aber natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen sichergestellt ist.

8.2.3. Anhang VIII enthält Angaben über die Mindeststallflächen und die Mindestfreiflächen und andere Angaben über die Unterbringung verschiedener Tierarten und -kategorien.

8.2.4. Auf Freiflächen muß die Besatzdichte bei Tieren, die auf Weideland, anderem Grünland, Heideland, in Feuchtgebieten, auf der Heide und in anderen natürlichen und naturnahen Lebensräumen gehalten werden, so niedrig sein, daß der Boden nicht zertrampelt und einer Überweidung vorgebeugt wird.

8.2.5. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen dürfen nur die in Teil E von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Teil B Abschnitt 2 von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden.

8.3. Säugetiere

8.3.1. Vorbehaltlich der Nummer 5.3 ist allen Säugetieren Weide- oder Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, wobei die betreffenden Bereiche teilweise überdacht sein können; die Tiere müssen diese Bereiche immer dann nutzen können, wenn der physiologische Zustand des Tieres, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzustand dies gestatten, sofern es keine gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in bezug auf spezifische Tiergesundheitsprobleme gibt, die dem entgegenstehen. Pflanzenfressern ist Weidezugang zu gewähren, wenn die Bedingungen dies gestatten.

8.3.2. Soweit Pflanzenfressern während der Weidezeit Weidegang gewährt wird und die Tiere im Rahmen der Winterstallung Bewegungsfreiheit haben, kann die Verpflichtung, ihnen in den Wintermonaten Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, aufgehoben werden.

8.3.3. Ungeachtet des letzten Satzes der Nummer 8.3.1 ist über ein Jahr alten Bullen Weide- oder Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren.

8.3.4. In Abweichung von Nummer 8.3.1 darf die Endmast von Rindern, Schweinen und Schafen für die Fleischerzeugung in Stallhaltung erfolgen, sofern diese ausschließlich im Stall verbrachte Zeit nicht mehr als ein Fuenftel der gesamten Lebensdauer der Tiere und auf jeden Faß nicht mehr als längstens drei Monate ausmacht.

8.3.5. Die Böden der Ställe müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein. Zumindest die Hälfte der gesamten Bodenfläche muß aus festem Material bestehen, d. h. nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen.

8.3.6. Die Ställe müssen bequeme, saubere und trockene Liege-/ Ruheflächen von ausreichender Größe aufweisen, die aus einer festen und nicht perforierten Konstruktion bestehen. Im Ruhebereich muß ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muß aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Zur Verbesserung und Anreicherung der Einstreu dürfen sämtliche Mineralstoffe verwendet werden, die gemäß Anhang II Abschnitt a als Düngemittel im ökologischen Landbau zugelassen sind.

8.3.7. Was die Kälberaufzucht betrifft, so haben die Betriebe ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/630/EWG 19 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern zu entsprechen; Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Kälberhaltung in Einzelboxen ist untersagt, wenn die Tiere alter als eine Woche sind.

8.3.8. Was die Schweinehaltung betrifft, so haben die Stallgebäude ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/630/EWG 20 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen zu entsprechen. Sauen sind jedoch in Gruppen zu halten, außer im späten Trächtigkeitsstadium und während der Säugeperiode, Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.

8.4. Geflügel

8.4.1. Geflügel muß in traditioneller Auslaufhaltung und darf nicht in Käfigen gehalten werden.

8.4.2. Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen in bezug auf eine artgerechte Tierhaltung sowie unter Einhaltung der Hygienebedingungen muß Wassergeflügel stets Zugang zu einem fließenden Gewässer, einem Teich oder einem See haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.

8.4.3. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

8.4.4. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens acht Stunden eingehalten werden muß.

8.4.5. Geflügel muß stets Zugang zu Auslaufflächen haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben, und, soweit möglich, muß diese Möglichkeit während mindestens einem Drittel seines Lebens bestehen. Diese Auslaufflächen müssen größten- teils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken und Futtertrögen haben.

8.4.6. Aus hygienischen Gründen müssen die Stallgebäude zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen müssen während dieser Zeit gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem muß nach dieser Belegung für den Auslaufplatz eine Ruhezeit zur Erholung der Vegetation und aus hygienischen Gründen eingelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer der Ruhezeit für den Auslaufplatz fest und unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Diese Erfordernisse gelten nicht für Geflügel in geringer Zahl, das nicht in Auslaufplätzen gehalten wird, sondern ganztags frei herumlaufen darf.

8.5. Generelle Abweichung von den Vorschriften für die Tierhaltung

8.5.1. Abweichend von den Anforderungen gemäß den Nummern 8.3.1, 8.4.2, 8.4.3 und 8.4.5 und den Besatzdichten gemäß Anhang VIII können die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft, Ausnahmen von diesen Nummern und von Anhang VIII zulassen. Diese Ausnahmen gelten nur für Tierhaltungsbetriebe mit vorhandenen Haltungsgebäuden, die vor dem 24. August 1999 errichtet wurden, sofern diese Tierhaltungsgebäude den einzelstaatlichen Bestimmungen über die ökologische Tiererzeugung, die vor diesem Zeitpunkt bereits galten, oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.

8.5.2. Die Betriebsinhaber, für welche diese Ausnahmen gelten, unterbreiten der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen dafür gesorgt wird, daß der Betrieb bei Ablauf der Geltungsdauer dieser Ausnahmen den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen genügt.

8.5.3. Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 8.5.1.

C. Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Die Bienenhaltung ist eine wichtige Tätigkeit, da aufgrund der von den Bienen vollzogenen Bestäubung ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung geleistet wird.

1.2. Die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse hängt stark von der Behandlung der Bienenstöcke und der Qualität der Umwelt ab. Auch die Bedingungen, unter denen Imkereierzeugnisse gewonnen, verarbeitet und gelagert werden, bestimmen diese ökologische Qualität.

1.3. Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenhaltungs-Einheiten in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Betreiber Einheiten halten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern alle Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 4.2 zum Standort der Bienenstöcke erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht mit Hinweisen auf ökologische Wirtschaftsweise vermarktet werden.

2. Umstellungszeitraum

2.1. Imkereierzeugnisse dürfen erst dann mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen seit mindestens einem Jahr erfüllt werden. Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen unter Nummer 8.3 auszuwechseln.

3. Herkunft der Bienen

3.1. Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

3.2. Die Bestandsgründung hat durch Teilung der Bienenvölker oder durch Zukauf von Bienenschwärmen oder Bienenstöcken von Einheiten, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, zu erfolgen.

3.3. Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung dürfen in der Einheit vorhandene Bestände, die dieser Verordnung nicht entsprechen, einer Umstellung unterzogen werden.

3.4. Im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung dürfen während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, lose Schwärme von Imkern zugekauft werden, deren Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.

3.5. Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen den Wiederaufbau des Bestands, wenn Bienenstöcke, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.

3.6. Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung können zur Erneuerung des Bestands jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der ökologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

4. Standort der Bienenstöcke

4.1. Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen eine dieser Verordnung entsprechende Bienenhaltung nicht praktikabel ist. Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke gemäß Anhang III Teil a Abschnitt 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich verzeichnet ist. Lassen sich solche Gebiete nicht bestimmen, so muß der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, daß die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

4.2. Für den Standort der Bienenstöcke gilt folgendes:

  1. Er muß genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
  2. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muß die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Landbaus und/oder Wildpflanzen gemäß Artikel 6 und Anhang I sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege mit Methoden, die z.B. in den Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 21 beschrieben sind, jedoch nur eine geringe Umweltbelastung mit sich bringt, die die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigt.
  3. Der Bienenstock muß sich in ausreichender Entfernung von jedweden möglichen nichtlandwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z.B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw. befinden. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle legt Maßnahmen fest, die die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten.
    Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

5. Futter

5.1. Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung belassen werden.

5.2. Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist nur dann zulässig, wenn das Überleben des Volkes aufgrund extremer klimatischer Bedingungen gefährdet ist. Für die künstliche Fütterung ist ökologischer Honig, vorzugsweise aus derselben ökologischen Einheit, zu verwenden.

5.3. Im Rahmen einer ersten Abweichung von Nummer 5.2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Verwendung von ökologischem Zuckersirup oder ökologischer Zuckermelasse anstelle von ökologischem Honig für die künstliche Fütterung zulassen, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs aufgrund der klimatischen Verhältnisse dies erfordert.

5.4. Im Rahmen einer zweiten Abweichung können Zuckersirup, Zuckermelasse und Honig, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die künstliche Fütterung zugelassen werden.

5.5. Das Bienenstockverzeichnis enthält in bezug auf die künstliche Fütterung folgende Angaben: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Bienenstöcke, in denen sie angewandt wird.

5.6. Andere als die unter den Nummern 5.1 bis 5.4 genannten Erzeugnisse dürfen in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung nicht verwendet werden.

5.7. Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

6. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

6.1. Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Wahl geeigneter widerstandsfähiger Rassen;
  2. Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe, z.B. regelmäßige Nachbeschaffung von Weiseln, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu vermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmäßige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmäßige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mir Pollen und Honig.

6.2. Wenn die Bienenvölker ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen erkranken oder sich infiziert haben, sind sie unverzüglich zu behandeln; erforderlichenfalls können sie in ein Isolierhaus übergeführt werden.

6.3. Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung gelten folgende Grundsätze:

  1. Tierarzneimittel können verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Verwendung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den den Gemeinschaftsvorschriften entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften zuläßt.
  2. Phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die zu behandelnde Krankheit haben.
  3. Kann mit den vorgenannten Mitteln eine Krankheit oder Seuche, die die Bienenvölker existentiell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes oder anderer von dem Mitgliedstaat ermächtigter Personen unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) enthaltenen Grundsätze chemisch- synthetische allopathische Tierarzneimittel verwendet werden.
  4. Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischen Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten. e) Unbeschadet des in Buchstabe
  5. benannten Grundsatzes können Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer bei einem Befall von Varroatose verwendet werden.

6.4. Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenstöcken, Waben usw., soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben sind, zulässig.

6.5. Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraumes in hoher- Bienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschließend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr.

6.6. Die Anforderungen gemäß Nummer 6.5 gelten nicht für die unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse.

6.7. Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarktet werden dürfen.

7. Bienenhaltungspraktiken und Identifizierung

7.1. Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

7.2. Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Weiseln sind verboten.

7.3. Die Ersetzung der Weiseln durch Beseitigung der alten Weiseln ist zulässig.

7.4. Die Vernichtung der männlichen Brut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

7.5. Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

7.6. Der Standort des Bienenstocks ist zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muß binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden.

7.7. Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

7.8. Die Entnahme der Honigwaren sowie die Maßnahmen der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

8. Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

8.1. Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, die die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

8.2. Mit Ausnahme der unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Produkte dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

8.3. Bienenwachs für neue Mittelwände muß von ökologischen Einheiten stammen. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung kann die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn unter außergewöhnlichen Umständen Wachs aus ökologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von ökologischen Einheiten stammt, zulassen, sofern es von den Deckeln stammt.

8.4. Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

8.5. Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Ungeziefer, dürfen nur die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Stoffe verwendet werden.

8.6. Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

8.7. Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang II Teil E genannten geeigneten Stoffe zulässig.

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Anhang II   02a; 06, 08

A. Düngemittel und Bodenverbesserer

Allgemeine Vorschriften für sämtliche Erzeugnisse:

Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:  
- Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Tierarten müssen angegeben werden.
Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/932.
- Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Tierarten sind anzugeben.
Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91.
- Kompost aus tierischen Exkrementen einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Tierarten sind anzugeben.
Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.
- Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Jauche ...) Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Tierarten sind anzugeben. Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.
- Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen,gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten,von dem Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium:0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0 (3 ).

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

- Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
- Ton (Perlit, Vermiculit usw.)  
- Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen.
- Exkremente von Würmern(Wurmkompost) und Insekten  
- Guano Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

- Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Blutmehl  
- Hufmehl  
- Hornmehl  
- Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl  
- Fischmehl  
- Fleischmehl  
- Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile  
- Wolle  
- Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0*)
- Haare und Borsten  
- Milcherzeugnisse  
- Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke
(Zum Beispiel: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzwurzeln usw.)
 
- Algen und Algenerzeugnisse Ausschließlich gewonnen durch
i) physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
ii) Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wäßrigen Lösungen
iii) Fermentation.
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Sägemehl und Holzschnitt Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
- Rindenkompost Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
- Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
- Weicherdiges Rohphosphat Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG 3, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG 4 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.
- Aluminiumcalciumphosphat Gemäß der Richtlinie 76/116/ EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG. Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).
- Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Kalisalz
(z.B. Kainit, Sylvinit usw.)
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Schlempe und Schlempeextrakt. Keine Ammoniakschlempe
- Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs
(z.B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)
 
- Calcium- und Magnesiumcarbonat
(z.B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl usw.)
 
- Magnesiumsulfat
(z.B. Kieserit)
Ausschließlich natürlichen Ur- sprungs. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Calciumchloridlösung Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Calciumsulfat (Gips) Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG.
Ausschließlich natürlichen Ursprungs.
- Industriekalk aus der Zuckerherstellung Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
- Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

- Elementarer Schwefel Gemäß der Richtlinie 76/116/ EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Spurennährstoffe Spurennährstoffe gemäß der Richtlinie 89/530/EWG5). Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Natriumchlorid Ausschließlich Steinsalz. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
- Gesteinsmehl  
*) Nachweisgrenze.
1) ABl. Nr. L 218 vom 06.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993 S. 26.
3) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 21.
4) ABl. Nr. L 111 vom 22.04.1989 S. 34.
5) ABl. Nr. L 281 vom 30.09.1989 S. 116.


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