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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. Nr. L 106 vom 09.04.2014 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1 insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind grundlegende Vorschriften für die landwirtschaftliche Ezeugung festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 enthält Durchführungsvorschriften zu diesen grundlegenden Vorschriften.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wie Düngemitteln, Bodenverbesserern und Pflanzenschutzmitteln gestattet, sofern sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell Dossiers im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden: "EGtop") geprüft.

(3) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop 3, nach deren Schlussfolgerungen für Düngemittel und Bodenverbesserer die Stoffe Biogasgärreste, hydrolysierte Proteine als Nebenprodukt tierischer Erzeugnisse, Leonardit, Chitin und Faulschlamm den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.

(4) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop sollte der Grenzwert "0" für Chrom (VI) in Bezug auf bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgelistete Stoffe durch den Ausdruck "nicht nachweisbar" ersetzt werden.

(5) Im Bereich Pflanzenschutzmittel kam die EGtop zu dem Schluss 4, dass die Stoffe Schafsfett, Laminarin und Aluminiumsilicat (Kaolin) den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen. Daher sollten diese Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.

(6) In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 eine EU-Liste der Wirkstoffe, die zuvor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 aufgeführt waren, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genehmigten Wirkstoffe erstellt. Es ist angebracht, die betreffenden Stellen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG an diese Liste anzupassen. Insbesondere Gelatine, Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp., Diammoniumphosphat, Kupferoktanoat, Kalialaun (Kalinit), Mineralöle und Kaliumpermanganat sollten aus dem Anhang gestrichen werden.

(7) Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe Lecithin, Quassia aus Quassia amara und Calciumhydroxid, für die der Kommission bereits Genehmigungsanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelt wurden, vorerst ausnahmsweise auf der Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG zu belassen, bis ihre Prüfung abgeschlossen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung wird die Kommission geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Auflistung der drei betreffenden Stoffe in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ergreifen.

(8) In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften ist es ebenfalls angebracht, die Bezeichnung, Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften bestimmter Stoffe und Mikroorganismen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

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