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Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, ber. 2003 L 2 S. 40, ber. 2005 L 137 S. 48, ber. 2014 L 188 S. 88;
RL 2001/33/EG - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2001 S. 42;
RL 2002/28/EG - ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2002 S. 2;
RL 2002/36/EG - ABl. Nr. L 116 vom 03.05.2002 S. 16;
RL 2002/89/EG - ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 45;
RL 2003/22/EG - ABl. Nr. L 78 vom 25.03.2003 S. 10;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1, ber. L 138 S. 49;
RL 2003/47/EG - ABl. Nr. L 138 vom 05.06.2003 S. 47;
Beitrittsakte - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2003/116/EG - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 36;
RL 2004/31/EG - ABl. Nr. L 85 vom 23.03.2004 S. 18;
RL 2004/70/EG - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 97;
RL 2004/102/EG - ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 9;
VO (EG) 882/2004 - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S.1;
RL 2005/15/EG - ABl. Nr. L 56 vom 02.03.2005 S. 12;
RL 2005/16/EG - ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 19;
RL 2005/77/EG - ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S. 17;
RL 2006/14/EG - ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2006 S. 24;
RL 2006/35/EG - ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 9;
RL 2007/41/EG - ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 51;
RL 2008/64/EG - ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2008 S. 31;
RL 2008/109/EG - ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 68;
RL 2009/7/EG - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 12;
RL 2009/118/EG - ABl. Nr. L 239 vom 10.09.2009 S. 51;
RL 2009/143/EG - ABl. Nr. L 143 vom 04.12.2009 S. 23;
RL 2010/1/EU - ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 17, ber. L 142 S. 11;
RL 2014/19/EU - ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 30 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/78/EU - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 23 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/83/EU - ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 64 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 652/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2016/2031 - ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/1279 - ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 33 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/1920 - ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 34 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2019/523 - ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 41 Inkrafttreten Anwenden
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 109 der VO (EU) 2016/2031 mit Ausnahme folgenden Bestimmungen - Entsprechungstabelle
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
(3) Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.
(4) Der Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
(5) Die innerhalb der Mitgliedstaaten durchgeführte Bekämpfung der Schadorganismen im Rahmen des Pflanzenschutzes, der in der Gemeinschaft als Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen anwendbar ist, mit dem Ziel ihrer planmäßigen Vernichtung an Ort und Stelle wäre unzureichend, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz gegen deren Verbringen in die Gemeinschaft erfolgt wären.
(6) Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist schon frühzeitig erkannt worden; daher sind zahlreiche nationale Vorschriften erlassen und internationale Übereinkünfte geschlossen worden, von denen das unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stehende Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951 weltweite Bedeutung hat.
(7) Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Inventarisierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Verbringen in die Gemeinschaft allgemein verboten werden muß, und derjenigen Schadorganismen, deren Verbringen durch bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten werden muß.
(8) Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht werden kann, müssen in möglichst geringem Umfang Verbringungsverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden.
(9) Diese Pflanzenschutzuntersuchungen müssen sich auf das Verbringen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und auf Fälle beschränken, in denen ernste Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Pflanzenschutzvorschrift nicht eingehalten worden ist.
(10) Unter bestimmten Voraussetzungen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen von einigen Vorschriften zuzulassen. Ferner hat die Erfahrung gezeigt, daß die Dringlichkeit bei manchen dieser Ausnahmen ebenso groß sein kann wie bei den Schutzbestimmungen. Deshalb sollte das Dringlichkeitsverfahren gemäß dieser Richtlinie auch auf Ausnahmen erstreckt werden.
(11) Bei dringender Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen sollten provisorische Schutzmaßnahmen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, in der Regel von dem Mitgliedstaat erlassen werden, in dem das Problem seinen Ursprung hat, während die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichten ist, die den Erlaß von Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
(12) Wegen der Bedeutung des Handels der französischen Überseedepartements mit der übrigen Gemeinschaft bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist es jetzt erwünscht, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf sie anzuwenden. Wegen der Besonderheit der Agrarerzeugung in den französischen Überseedepartements sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Pflanzenbestands gerechtfertigt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch um Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen Überseedepartements aus anderen Teilen Frankreichs zu erweitern.
(13) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln 5 wurde beschlossen, die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzugliedern und in die gemeinsamen Politiken einzubeziehen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hängt die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Ferner muß die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik mit Sondermaßnahmen für die Agrarerzeugung einhergehen.
(14) In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (Poseican) 6 sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt, denen bei der Lösung der Probleme Rechnung zu tragen ist, die durch die besonderen Gegebenheiten und Sachzwänge dieser Inselgruppe bedingt sind.
(15) Um folglich der besonderen Situation des Pflanzenschutzes auf den Kanarischen Inseln Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Anwendung bestimmter Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge dieser Richtlinie zum Schutz der französischen überseeischen Departements und der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen, zu verlängern.
(16) Es ist angebracht, für die Zwecke dieser Richtlinie die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens in der Fassung vom 21. November 1979 gebilligten Zeugnismuster in der in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen ausgearbeiteten Einheitsaufmachung zu übernehmen. Ferner müssen Regeln über die Ausstellung dieser Zeugnisse sowie Regeln für die Verwendung früherer Modelle in einem Übergangszeitraum und die Zeugnisanforderungen beim Einbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern aufgestellt werden.
(17) Bei Einfuhren von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern sollten die Dienststellen, die in diesen Ländern zur Erteilung der Zeugnisse zuständig sind, grundsätzlich diejenigen sein, die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens hierzu befugt sind. Die Aufstellung von Listen dieser Dienststellen kann für Drittländer, die dem Übereinkommen nicht angehören, zweckmäßig sein.
(18) Das Verfahren für bestimmte Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie sollte vereinfacht werden.
(19) Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie in bezug auf Holz muß klargestellt werden. Vor allem sollten die ausführlichen Warenbezeichnungen für Holz in den gesetzlichen Regelungen der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
(20) Bestimmtes Saatgut gehört nicht zu den in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die vor dem Verbringen in die Gemeinschaft oder vor dem Handel innerhalb der Gemeinschaft einer Pflanzenschutzuntersuchung durch das Ursprungs- oder Herkunftsland zu unterziehen sind.
(21) In bestimmten Fällen sollte die amtliche Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern von der Kommission im Ursprungsland vorgenommen werden.
(22) Diese Gemeinschaftskontrollen sind durch Fachbedienstete der Kommission sowie durch der Kommission hierfür zur Verfügung gestellte Fachbedienstete der Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Aufgabe dieser Fachbediensteten ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft erforderlichen Tätigkeiten festzulegen.
(23) Diese Regelung sollte künftig nicht mehr nur für den Handel der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit Drittländern gelten, sondern auch für die Vermarktung innerhalb eines Mitgliedstaats.
(24) Grundsätzlich soll allen Teilen der Gemeinschaft der gleiche Schutz gegen Schadorganismen zuteil werden. Gleichwohl ist den unterschiedlichen ökologischen Bedingungen sowie der Verbreitung bestimmter Schadorganismen Rechnung zu tragen. Daher ist es erforderlich, pflanzengesundheitlich besonders gefährdete "Schutzgebiete" festzulegen und ihnen einen besonderen Schutz zu gewähren, der mit dem Binnenmarkt in Einklang steht.
(25) Die Durchführung der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung in der Gemeinschaft als einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen sowie die Festlegung von Schutzgebieten erfordern, daß zwischen Anforderungen für Gemeinschaftserzeugnisse einerseits und für das Einführen von Drittlandserzeugnissen andererseits unterschieden und bestimmt wird, welche Schadorganismen für die Schutzgebiete relevant sind.
(26) Der für die Pflanzengesundheitsuntersuchung geeignetste Ort ist der Ort der Erzeugung. Die Untersuchungen sollten daher bei Gemeinschaftserzeugnissen unbedingt am Ort der Erzeugung stattfinden und sich auf alle dort angebauten, erzeugten, verwendeten oder anderweitig vorkommenden Pflanzen beziehen, ebenso auf das dabei verwendete Nährsubstrat. Alle Erzeuger sind amtlich zu erfassen, damit eine solche Untersuchung erfolgreich durchgeführt werden kann.
(27) Damit die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung im Rahmen des Binnenmarkts wirksamer durchgeführt werden kann, muß es möglich sein, die Pflanzengesundheit auch von anderem vorhandenen amtlichen Personal als dem der amtlichen Pflanzenschutzdienste der einzelnen Mitgliedstaaten überwachen zu lassen; die Schulung dieses Personals sollte koordiniert und von der Gemeinschaft mitfinanziert werden.
(28) Fällt das Ergebnis der Untersuchungen zufriedenstellend aus, so sind die Gemeinschaftserzeugnisse mit einem vereinbarten und für die Erzeugnisse geeigneten Vermerk (Pflanzenpaß) zu versehen, der an die Stelle des im internationalen Handel verwendeten Pflanzengesundheitszeugnisses tritt, damit der freie Handel in der Gemeinschaft oder den Teilen, für die der Vermerk gilt, gewährleistet ist.
(29) Ferner sind amtliche Maßnahmen für den Fall festzulegen, daß die Ergebnisse der Untersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen sollten.
(30) Um zu gewährleisten, daß die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung mit dem Binnenmarkt in Einklang steht, ist eine amtliche Überwachung der Vermarktung vorzusehen, wobei diese Regelung in der ganzen Gemeinschaft so verläßlich und einheitlich wie möglich sein muß, auf spezifische Untersuchungen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten jedoch verzichtet wird.
(31) Im Rahmen des Binnenmarkts sollten Drittlandserzeugnisse grundsätzlich nur bei der Ersteinfuhr in die Gemeinschaft Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen werden. Sofern die Ergebnisse dieser Untersuchungen zufriedenstellend ausfallen, sind Drittlandserzeugnisse mit einem Pflanzenpaß zu versehen, der einen freien Handel in gleicher Weise gewährleistet wie für Gemeinschaftserzeugnisse.
(32) Um der mit der Vollendung des Binnenmarkts gegebenen Situation mit den erforderlichen Garantien gerecht zu werden, ist eine Verstärkung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Pflanzenschutzkontroll-Infrastruktur an den Außengrenzen der Gemeinschaft unerläßlich, wobei jene Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen sind, die aufgrund ihrer geographischen Lage als Eingangstor zur Gemeinschaft fungieren. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung ausreichender Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor.
(33) Zur Verbesserung der Effizienz des Pflanzenschutzsystems der Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts sollten die Mitgliedstaaten die Praktiken des mit Aufgaben des Pflanzenschutzes beauftragten Personals harmonisieren. Die Kommission legt hierfür bis zum 1. Januar 1993 einen gemeinschaftlichen Kodex der Pflanzenschutzpraktiken vor.
(34) Für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet dürfen die Mitgliedstaaten keine besonderen Pflanzengesundheitsvorschriften mehr erlassen. Alle diese Vorschriften sollten vielmehr auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.
(35) Es bedarf der Schaffung eines Systems finanzieller Beiträge der Gemeinschaft, um die Last der im innergemeinschaftlichen Handel aufgrund des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts womöglich verbleibenden Risiken auf Gemeinschaftsebene zu verteilen.
(36) Um Verseuchungen durch aus Drittländern eingeschleppte Schadorganismen zu verhindern, sollte die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Verstärkung der Infrastrukturen für die Pflanzenschutzkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft leisten.
(37) Die entsprechende Regelung sollte auch angemessene Beiträge zu bestimmten Ausgaben für besondere Maßnahmen vorsehen, die von Mitgliedstaaten getroffen wurden, um Verseuchungen durch aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und gegebenenfalls auszumerzen und den verursachten Schaden zu beheben.
(38) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sollten in einem beschleunigten Verfahren festgelegt werden.
(39) Die Kommission muß umfassend über mögliche Ursachen für die Einschleppung der jeweiligen Schadorganismen unterrichtet werden.
(40) Sie muß insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts überwachen.
(41) Wird festgestellt, daß die Einschleppung von Schadorganismen auf unzureichenden Prüfungen oder amtlichen Untersuchungen beruht, so findet hinsichtlich der Folgen das Gemeinschaftsrecht Anwendung, wobei bestimmte besondere Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
(42) Es ist angebracht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch den Beschluß 76/894/EWG des Rates 7 eingesetzten Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.
(43) Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Umsetzungs- und Anwendungsfristen dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.
Diese Richtline betrifft
(2) Unbeschadet der Voraussetzungen, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zum Schutz der dortigen pflanzengesundheitlichen Lage zu schaffen sind, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten können zum Schutz des Pflanzenbestands in den französischen überseeischen Departements und auf den Kanarischen Inseln ergänzende Maßnahmen zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt werden.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Ceuta oder Melilla.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission. Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür die im Rahmen des IPPC errichtete amtliche Pflanzenschutzorganisation benannt.
Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt.
(5) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung in den französischen überseeischen Departements werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der französischen überseeischen Departements durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum werden Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels gestrichen.
(6) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung auf den Kanarischen Inseln werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum wird Absatz 1 Buchstabe c) dieses Artikels gestrichen.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
Für besondere Arten von Erzeugnissen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 andere vereinbarte amtliche Zeichen als das Etikett festgelegt werden.
Für die Vereinheitlichung ist das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Verfahren maßgebend. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung werden verschiedene Zeichen für die Pflanzenpässe festgelegt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für alle Teile der Gemeinschaft gelten;
Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahme kein persönliches Interesse haben.
Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die juristischen Personen gemäß Unterabsatz 2 im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind; ausgenommen davon sind Laboruntersuchungen, die solche juristischen Personen durchführen dürfen, selbst wenn die Laboruntersuchungen nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.
Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen einer juristischen Person übertragen, die diese Bestimmung nicht erfüllt.
Laboruntersuchungen können nur übertragen werden, wenn die zuständige amtliche Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Laboruntersuchungen überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, dass sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und dass kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen.
Darüber hinaus können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 andere juristische Personen, die von der bzw. den unter Ziffer i) genannten Stellen eingesetzt und unter der Oberaufsicht und Kontrolle dieser Stellen tätig werden, zugelassen werden, sofern diese Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Die einzige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 teilt der Kommission die jeweils zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter;
und das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 sowie - im Fall des ersten Gedankenstrichs - auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mangels gegenteiliger Beweise aus geeigneten Untersuchungen, die von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht wurden, als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde. Die Untersuchungen bezüglich des im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Falls sind fakultativ.
Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten führen in einem Schutzgebiet nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Organismen durch, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist. Das Auftreten solcher Organismen wird der Kommission unverzüglich schriftlich gemeldet. Die hiervon ausgehende Gefahr wird vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beurteilt, und die geeigneten Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt.
Die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Untersuchungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher und statistischer Grundsätze festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden der Kommission schriftlich mitgeteilt. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über das Funktionieren der Schutzgebietregelung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten die Qualifikationen besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. Für diese Qualifikationen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 Leitlinien aufgestellt werden.
Die Kommission stellt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz Gemeinschaftsprogramme für die ergänzende Schulung der betreffenden öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten mit dem Ziel auf, den auf einzelstaatlicher Ebene erworbenen Kenntnis- und Erfahrungsstand auf das Niveau der vorgenannten Qualifikationen anzuheben; sie überwacht die Durchführung dieses Programms. Sie trägt zur Finanzierung dieser ergänzenden Schulung bei und schlägt die Einsetzung der hierfür erforderlichen Mittel in den Gemeinschaftshaushaltsplan vor;
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betreffen die Bestimmungen dieser Richtlinie Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß auftritt.
Unbeschadet der Bestimmungen zu Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, ist Holz auch dann betroffen, wenn es in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial auftritt, das (die) tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird (werden), sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet eingeschleppt werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen bzw. im Falle von zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden auf der Grundlage einer einschlägigen Schadorganismus-Risikoanalyse festgelegt worden sind, bei Vorliegen geeigneter Toleranzwerte für in Anhang II Teil a Kapitel II genannte Schadorganismen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Juni 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.
(5) Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Juni 1993 die Einschleppung und Verbreitung
in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).
(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2
(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen folgende Organismen in die Mitgliedstaaten eingeführt und dort verbreitet werden dürfen:
(8) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(9) Nach Erlass der in Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen findet Absatz 7 nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang III Teil A genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ab dem 1. Juni 1993 die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen.
(3) Anhang III wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 so überarbeitet, daß Teil A die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko für das gesamte Gemeinschaftsgebiet darstellen, und Teil B die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko nur für die Schutzgebiete bilden. Die Schutzgebiete sind zu spezifizieren.
(4) Ab 1. Juni 1993 gilt Absatz 1 nicht mehr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1 und 2 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten verbieten ab dem 1. Juni 1993, daß die in Anhang IV Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Schutzgebiete oder innerhalb derselben verbracht werden, sofern nicht die besonderen Anforderungen gemäß Teil B des genannten Anhangs erfüllt sind.
(3) Anhang IV wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 und entsprechend den Kriterien des Artikels 3 Absatz 6 geändert.
(4) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt. Dieser Absatz sowie die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1, 2 und 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1, 2 und 4 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil a genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,
(2) Sobald die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 3 erlassen sind, gilt Absatz 1 dieses Artikels nur im Hinblick auf Anhang I Teil a Kapitel II, Anhang II Teil a Kapitel II und Anhang IV Teil A Kapitel II. Werden bei der Prüfung gemäß dieser Bestimmung Schadorganismen des Anhangs I Teil a Kapitel I oder des Anhangs II Teil a Kapitel I nachgewiesen, so gelten die Bedingungen des Artikels 10 als nicht erfüllt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 1 auch für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 7 oder des Artikels 5 Absatz 2 anzuwenden sind, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß unter Anhang IV Teil A fallendes Saatgut, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, amtlich untersucht wird, um sicherzustellen, daß es den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug hierauf genannten besonderen Anforderungen entspricht.
(5) Ab 1. Juni 1993 gelten die Absätze 1, 3 und 4 unbeschadet des Absatzes 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. In bezug auf die Schadorganismen des Anhangs I Teil B oder des Anhangs II Teil B sowie die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil B gelten die Absätze 1, 3 und 4 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein Schutzgebiet bzw. außerhalb dieses Gebiets.
Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registriernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Der Erzeuger hat bestimmte Pflichten nach Absatz 8 zu erfüllen. Insbesondere meldet er der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats sofort jedes außergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen.
Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(6) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Erzeuger von bestimmten, nicht in Anhang V Teil a aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Absatz 8 spezifiziert werden, oder die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene nach Absatz 5 Unterabsatz 3 geführt werden. Sie können jederzeit den Untersuchungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 unterzogen werden.
Gemäß Absatz 8 kann für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände eine Regelung eingeführt werden, die es erforderlichenfalls erlaubt, im Rahmen des Möglichen - unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- oder Vermarktungsbedingungen - deren Ursprung zurückzuverfolgen.
(7) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,
Die Bestimmungen über das lokale Verbringen werden vor dem 1. Januar 1998 vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(8) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen erlassen in bezug auf
(9) Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Registrierverfahrens und der Registriernummer gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 7 bis 9(aufgehoben)
(1) Erweist sich bei der gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführten Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird ab dem 1. Juni 1993 ein Pflanzenpaß gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassen werden können, ausgestellt.
Für Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 braucht jedoch kein Pflanzenpass ausgestellt zu werden, wenn gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 gewährleistet ist, dass die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von amtlich zertifiziertem Saatgut ausgestellten Dokumente belegen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingehalten wurden. In diesem Falle gelten die Dokumente für jeden Verwendungszweck als Pflanzenpässe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).
Erstreckt sich die Untersuchung nicht auf die Bestimmungen für die Schutzgebiete oder zeigt sich dabei, daß diese Bestimmungen nicht erfüllt sind, so gilt der ausgestellte Pflanzenpaß nicht für diese Gebiete und muß das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) hierfür vorgesehene Zeichen tragen.
(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil a Abschnitt I sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen innerhalb der Gemeinschaft außer in lokalem Rahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 7 ab 1. Juni 1993 nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil a Abschnitt II sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen ab 1. Juni 1993 nicht in ein bestimmtes Schutzgebiet oder innerhalb dieses Schutzgebiets verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für dieses Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist. Sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 8 hinsichtlich des Transports durch Schutzgebiete erfüllt, so ist dieser Unterabsatz nicht anwendbar.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(3) Ein Pflanzenpaß kann in der Folge überall in der Gemeinschaft durch einen anderen Pflanzenpaß nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:
(4) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden in bezug auf
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(Stand: 28.04.2022)
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