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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/41/EG der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 51)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG sind Organismen aufgeführt, die schädlich für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind, und bestimmte Maßnahmen enthalten gegen deren Einschleppung in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Außerdem werden Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft anerkannt.

(2) Dänemark war als Schutzgebiet hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Aufgrund der Ergebnisse der in Dänemark durchgeführten einschlägigen Untersuchungen hat Dänemark Informationen vorgelegt, nach denen das Land nicht länger als Schutzgebiet einzustufen ist, um einen angemessenen Schutz vor Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr gewährleisten zu können, und hat beantragt, den Status als Schutzgebiet aufzuheben. Daher sollte Dänemark nicht länger als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(3) Nach Informationen der Tschechischen Republik, Frankreichs und Italiens sollten die Tschechische Republik, die Regionen Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass in Frankreich sowie die Region Basilicata in Italien als Schutzgebiet hinsichtlich Grapevine flavescence doree MLO anerkannt werden, da dieser Schadorganismus dort nicht auftritt. Daher sollten besondere Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr und der Verbringung von Weinvermehrungsmaterial innerhalb der entsprechenden Schutzgebiete festgelegt werden.

(4) Die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Oktober 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. November 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

1. In Anhang II Teil B Buchstabe c Nummer 0.1 wird in der rechten Spalte die Abkürzung "DK" gestrichen.

2. In Anhang II Teil B Buchstabe d wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

"2. Grapevine flavescence dorée MLO Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen CZ, FR (Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass), IT (Basilicata)"

3. In Anhang IV Teil B Nummer 6.3 wird in der rechten Spalte die Abkürzung "DK" gestrichen.

4. In Anhang IV Teil B wird nach Nummer 31 folgende Nummer eingefügt:

"32. Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil a Nummer 15, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, die amtliche Feststellung, dass:

a) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence doree MLO nicht auftritt, oder

b) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß den entsprechenden internationalen Standards als frei von Grapevine flavescence doree MLO erklärt wurde, oder

c) die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Champagne-Ardenne, Lothringen oder Elsass), oder Italien (Basilicata) stammen und dort aufgezogen wurden, oder

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